Artikel 2 VO (EU) 2013/603

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Person, die internationalen Schutz beantragt” , einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;
b)
„Herkunftsmitgliedstaat”

i)
im Zusammenhang mit einer unter Artikel 9 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;
ii)
im Zusammenhang mit einer unter Artikel 14 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt;
iii)
im Zusammenhang mit einer unter Artikel 17 Absatz 1 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;

c)
„Person, der internationaler Schutz gewährt wird” einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der auf internationalen Schutz gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU erhalten hat;
d)
„Treffer” die aufgrund eines Abgleichs durch das Zentralsystem festgestellte Übereinstimmung oder festgestellten Übereinstimmungen zwischen den in der automatisierten zentralen Fingerabdruck-Datenbank gespeicherten Fingerabdruckdaten und den von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten zu einer Person, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ergebnisse des Abgleichs gemäß Artikel 25 Absatz 4 des Übereinkommens sofort zu prüfen.
e)
„nationale Zugangsstelle” die benannte nationale Stelle, die mit dem Zentralsystem Daten austauscht;
f)
„Agentur” die mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichtete Agentur;
g)
„Europol” das mit dem Beschluss 2009/371/JI errichtete Europäische Polizeiamt;
h)
„Eurodac-Daten” sämtliche Daten, die im Zentralsystem gemäß Artikel 11 und Artikel 14 Absatz 2 gespeichert sind;
i)
„Gefahrenabwehr und Strafverfolgung” die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
j)
„terroristische Straftaten” Straftaten nach einzelstaatlichem Recht, die den in den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates genannten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind;
k)
„schwere Straftaten” Straftaten, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind, wenn die Straftaten mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren nach dem einzelstaatlichen Recht geahndet werden können;
l)
„Fingerabdruckdaten” die Fingerabdruckdaten für sämtliche Finger, mindestens aber für die Zeigefinger, oder sollten diese fehlen, für alle anderen Finger einer Person oder eine Fingerabdruckspur.

(2) Die in Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort, insoweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zwecken erfolgt.

(3) Sofern nichts anderes angegeben ist, haben die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Begriffe in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort.

(4) Die in Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie dort, soweit personenbezogene Daten von den Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Zwecken verarbeitet werden.

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