Artikel 3 VO (EU) 2013/603
Aufbau des Systems und Grundprinzipien
(1) Eurodac besteht aus:
- a)
-
einer rechnergestützten zentralen Fingerabdruck-Datenbank (im Folgenden „Zentralsystem” ) mit
- i)
- einer Zentraleinheit
- ii)
- einem Notfallplan und Notfallsystem
- b)
- einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den Mitgliedstaaten, die ein verschlüsseltes virtuelles Netz für Eurodac-Daten zur Verfügung stellt (im Folgenden „Kommunikationsinfrastruktur” ).
(2) Jeder Mitgliedstaat hat eine einzige nationale Zugangsstelle.
(3) Das Zentralsystem verarbeitet die Daten von unter die Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 fallenden Personen im Auftrag des Herkunftsmitgliedstaats unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und trennt die Daten mit den geeigneten technischen Mitteln.
(4) Die für Eurodac geltenden Regeln gelten auch für die Operationen der Mitgliedstaaten ab der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem bis zur Verwendung der Ergebnisse des Abgleichs.
(5) Das Verfahren zur Erfassung von Fingerabdruckdaten wird gemäß der nationalen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und unter Beachtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln festgelegt und angewandt.
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