Artikel 17 VO (EU) 2013/603
Abgleich von Fingerabdruckdaten
(1) Um zu überprüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, kann ein Mitgliedstaat dem Zentralsystem die Fingerabdruckdaten, die er einem solchen mindestens 14 Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gegebenenfalls abgenommen hat, zusammen mit der von diesem Mitgliedstaat verwendeten Kennnummer übermitteln.
Eine Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zu einem früheren Zeitpunkt bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, ist in der Regel begründet, wenn
- a)
- der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose erklärt, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, jedoch den Mitgliedstaat der Antragstellung nicht angibt;
- b)
- der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose keinen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Rückführung in sein Herkunftsland jedoch mit der Begründung ablehnt, er sei dort in Gefahr, oder
- c)
- der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seine Abschiebung anderweitig zu verhindern versucht, indem er es ablehnt, bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, vor allem indem er keine oder gefälschte Ausweispapiere vorlegt.
(2) Soweit die Mitgliedstaaten an dem in Absatz 1 bezeichneten Verfahren teilnehmen, übermitteln sie dem Zentralsystem den Abdruck aller Finger oder zumindest der Zeigefinger der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß Absatz 1; wenn letztere fehlen, übermitteln sie den Abdruck aller sonstigen Finger.
(3) Die Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Absatz 1 werden dem Zentralsystem ausschließlich zum Zwecke des Abgleichs mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und im Zentralsystem bereits gespeicherten Fingerabdruckdaten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, übermittelt.
Die Fingerabdruckdaten dieser Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen werden weder im Zentralsystem gespeichert noch mit den dem Zentralsystem gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelten Daten abgeglichen.
(4) Sobald die Ergebnisse des Abgleichs der Fingerabdruckdaten dem Herkunftsmitgliedstaat übermittelt worden sind, darf ein Abfrageprotokoll im Zentralsystem ausschließlich für die Zwecke des Artikels 28 gespeichert werden. Zu anderen als diesen Zwecken darf ein Abfrageprotokoll weder von den Mitgliedstaaten noch im Zentralsystem gespeichert werden.
(5) Für den Abgleich von nach diesem Artikel übermittelten Fingerabdruckdaten mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und bereits im Zentralsystem gespeicherten Fingerabdruckdaten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, gelten die in Artikel 9 Absätze 3 und 5 und in Artikel 25 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.