Artikel 18 VO (EU) 2013/603

Datenmarkierung

(1) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 markiert der Herkunftsmitgliedstaat, der einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat und deren Daten gemäß Artikel 11 zuvor im Zentralsystem gespeichert wurden, internationalen Schutz gewährt hat, die einschlägigen Daten im Einklang mit den von der Agentur festgelegten Bestimmungen für elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem. Diese Markierung wird gemäß Artikel 12 für Datenübermittlungszwecke nach Artikel 9 Absatz 5 im Zentralsystem gespeichert. Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten über die Markierung von Daten durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die er zu Personen nach Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 übermittelt hatte, einen Treffer erzielt hat. Diese Herkunftsmitgliedstaaten markieren ferner die entsprechenden Datensätze.

(2) Die Daten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, die im Zentralsystem erfasst und gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels markiert wurden, werden für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffenden Person internationaler Schutz gewährt wurde, für einen Abgleich verfügbar gehalten.

Im Fall eines Treffers übermittelt das Zentralsystem für alle Datensätze, die dem Treffer entsprechen, die Daten nach Artikel 11 Buchstaben a bis k. Die Markierung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird vom Zentralsystem nicht übermittelt. Nach Ablauf der Frist von drei Jahren sperrt das Zentralsystem diese Daten automatisch und verhindert damit ihre Weitergabe im Fall einer Anfrage auf Abgleich für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2; für einen Abgleich zu den in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Zweckenstehen die betreffenden Daten bis zu ihrer endgültigen Löschung hingegen weiterhin zur Verfügung. Gesperrte Daten werden nicht weitergegeben und das Zentralsystem teilt dem anfragenden Mitgliedstaat bei einem Treffer ein negatives Ergebnis mit.

(3) Der Herkunftsmitgliedstaat entfernt die Markierung von Daten oder gibt Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen frei, deren Daten zuvor gemäß den Absätzen 1 oder 2 des vorliegenden Artikels markiert oder gesperrt worden waren, wenn der ihnen gewährte Schutzstatus nach Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU aberkannt, beendet oder eine Verlängerung abgelehnt wird.

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