Artikel 20 VO (EU) 2013/603

Voraussetzungen für den Zugang der benannten Behörden zu Eurodac

(1) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 können die benannten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den Daten im Zentralsystem stellen, wenn der Abgleich mit den folgenden Datenbanken nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt hat:

den nationalen Fingerabdruck-Datenbanken,

den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI, wenn entsprechende Abgleiche technisch möglich sind, es sei denn, es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass ein Abgleich mit dieses Systemen nicht zur Feststellung der Identität der betroffenen Person führen würde. Diese hinreichenden Gründe werden in den begründeten elektronischen Antrag auf einen Abgleich mit Eurodac-Daten aufgenommen, der von der benannten Behörde der Prüfstelle übermittelt wird und

dem Visa-Informationssystem sofern die in dem Beschluss 2008/633/JHA enthaltenen Voraussetzungen für einen solchen Abgleich vorliegen,

sowie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
der Abgleich ist für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich, das heißt, es besteht ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse,, aufgrund dessen die Abfrage der Datenbank verhältnismäßig ist;
b)
der Abgleich ist im Einzelfall erforderlich (d.h., es findet kein systematischer Abgleich statt) und
c)
es liegen hinreichende Gründe zu der Annahme vor, dass der Abgleich wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer der fraglichen Straftaten beitragen wird. Diese hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen Straftat oder sonstiger schwerer Straftaten einer Personenkategorie zugeordnet werden kann, die von dieser Verordnung erfasst wird;

(2) Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf Abfragen anhand von Fingerabdruckdaten beschränkt.

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