Artikel 21 VO (EU) 2013/603
Bedingungen für den Zugang von Europol zu Eurodac
(1) Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 kann die von Europol benannte Einheit im Rahmen des Mandats von Europol und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol nur dann einen begründeten Antrag in elektronischer Form auf Abgleich der Fingerabdruckdaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten stellen, wenn die Abgleiche mit den Fingerabdruckdaten in sämtlichen Informationsverarbeitungssystemen, zu denen Europol in technischer und rechtlicher Hinsicht Zugang hat, nicht zur Feststellung der Identität der betreffenden Person geführt haben, und wenn die folgenden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- der Abgleich ist erforderlich, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten zu unterstützen und zu stärken, die unter das Mandat von Europol fallen und ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse besteht, aufgrund dessen die Abfrage der Datenbank verhältnismäßig ist;
- b)
- der Abgleich ist im Einzelfall erforderlich (d.h., es findet kein systematischer Abgleich statt), und
- c)
- hinreichende Gründe zu der Annahme vorliegen, dass der Abgleich wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung der fraglichen Straftaten beitragen wird. Diese hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen Straftat oder sonstiger schwerer Straftaten einer Personenkategorie zugeordnet werden kann, die von dieser Verordnung erfasst wird.
(2) Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten sind auf die Fingerabdruckdaten beschränkt.
(3) Die Verarbeitung der von Europol durch den Abgleich mit Eurodac-Daten erlangten Informationen unterliegt der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaates. Die Zustimmung ist über die nationale Europol-Zentralstelle des betreffenden Mitgliedstaats einzuholen.
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