Artikel 6 VO (EU) 2013/603
Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zugangsberechtigte Prüfstellen der Mitgliedstaaten
(1) Für die in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige nationale Behörde oder eine Stelle innerhalb einer solchen Behörde als Prüfstelle. Die Prüfstelle ist eine Behörden des Mitgliedstaats, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten zuständig ist.
Die benannte Behörde und die Prüfstelle können, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, Teile der gleichen Organisation sein. Die Prüfstelle sollte ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch unabhängig wahrnehmen. Die Prüfstelle ist von den operativen Stellen gemäß Artikel 5 Absatz 3 getrennt und nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeiten von diesen keine Anweisungen entgegen.
Die Mitgliedstaaten können mehr als eine Prüfstelle benennen, wenn dies nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres nationalen Rechts ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur entspricht.
(2) Die Prüfstelle gewährleistet, dass die Bedingungen für die Beantragung eines Abgleichs von Fingerabdruckdaten mit Eurodac-Daten erfüllt sind.
Nur ordnungsgemäß ermächtigte Mitarbeiter der Prüfstelle sind berechtigt, einen Antrag auf Zugang zu Eurodac gemäß Artikel 19 entgegenzunehmen und zu übermitteln.
Nur die Prüfstelle ist berechtigt, Anträge auf einen Abgleich von Fingerabdruckdaten an die nationale Zugangsstelle zu übermitteln.
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