Artikel 8 VO (EU) 2013/603
Statistiken
(1) Die Agentur erstellt vierteljährlich eine Statistik über die Arbeit des Zentralsystems, aus der insbesondere Folgendes hervorgeht:
- a)
- die Anzahl der Datensätze, die zu Personen nach Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 übermittelt wurden;
- b)
- die Anzahl der Treffer in Bezug auf Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;
- c)
- die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;
- d)
- die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hatten;
- e)
- die Anzahl der Fingerabdruckdaten, die das Zentralsystem mehr als einmal vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten Fingerabdruckdaten für den Abgleich anhand des automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem ungeeignet waren;
- f)
- die Zahl der gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 3 markierten, entfernten, gesperrten und entsperrten Datensätze;
- g)
- die Zahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Personen, für die Treffer gemäß den Buchstaben b und d dieses Artikels gespeichert wurden;
- h)
- die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 20;
- i)
- die Zahl der Anträge und Treffer nach Artikel 21 Absatz 1.
(2) Am Ende jeden Jahres wird eine Statistik erstellt, die die vierteljährlichen Statistiken des Jahres zusammenfasst und die Anzahl der Personen angibt, zu denen es Treffermeldungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d gegeben hat. Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat. Die Ergebnisse werden öffentlich zugänglich gemacht.
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