Artikel 9 VO (EU) 2013/603
Erfassung, Übermittlung und Abgleich von Fingerabdruckdaten
(1) Jeder Mitgliedstaat nimmt jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens 14 Jahre alt ist, umgehend den Abdruck aller Finger ab und übermittelt die Fingerabdruckdaten zusammen mit den in Artikel 11 Buchstaben b bis g der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach Antragstellung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an das Zentralsystem.
Die Nichteinhaltung der Frist von 72 Stunden entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, die Fingerabdrücke abzunehmen und an das Zentralsystem zu übermitteln. Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 25 gewährleistet, nimmt der Herkunftsmitgliedstaat erneut die Fingerabdrücke des Antragstellers ab und übermittelt diese so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach erfolgreicher Abnahme.
(2) In Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit einer Person, die internationalen Schutz beantragt, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine Fingerabdrücke abgenommen werden können, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, abweichend von Absatz 1 so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, die Fingerabdrücke abzunehmen und zu übermitteln.
Bei gravierenden technischen Problemen können die Mitgliedstaaten die Frist von 72 Stunden in Absatz 1 um maximal weitere 48 Stunden verlängern, um ihre nationalen Notfallpläne durchzuführen.
(3) Mit Ausnahme der gemäß Artikel 10 Buchstabe b übermittelten Daten werden von einem Mitgliedstaat übermittelte Fingerabdruckdaten im Sinne von Artikel 11 Buchstabe a automatisch mit den Fingerabdruckdaten abgeglichen, die andere Mitgliedstaaten übermittelt haben und die bereits im Zentralsystem gespeichert sind.
(4) Das Zentralsystem veranlasst auf Antrag eines Mitgliedstaats, dass beim Abgleich nach Absatz 3 neben den Daten anderer Mitgliedstaaten auch die von diesem Mitgliedstaat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten Fingerabdruckdaten abgeglichen werden.
(5) Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 11 Buchstaben a bis k, gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 18 Absatz 1.
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