Artikel 5 VO (EU) 2013/608

Antragstellung

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die Zolldienststelle, die für die Annahme und die Bearbeitung des Antrags auf Tätigwerden zuständig ist (im Folgenden „zuständige Zolldienststelle” ). Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission hiervon, und die Kommission veröffentlicht eine Liste der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Zolldienststellen.

(2) Anträge werden bei der zuständigen Zolldienststelle gestellt. Für Anträge ist das Formblatt gemäß Artikel 6 zu verwenden; die Anträge haben die darin geforderten Informationen zu enthalten.

(3) Wird ein Antrag nach der Mitteilung der Zollbehörden über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren gemäß Artikel 18 Absatz 3 gestellt, so hat dieser Antrag folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)
Er ist innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren bei der zuständigen Zolldienststelle zu stellen;
b)
es muss sich um einen nationalen Antrag handeln;
c)
er muss die nach Artikel 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Von den Angaben gemäß Buchstaben g, h oder i jenes Absatzes kann der Antragsteller jedoch absehen.

(4) Mit der Ausnahme der Fälle nach Artikel 3 Nummer 3 kann je Mitgliedstaat nur ein nationaler Antrag und ein Unionsantrag für dasselbe in diesem Mitgliedstaat geschützte Recht geistigen Eigentums gestellt werden. In den Fällen gemäß Artikel 3 Nummer 3 ist mehr als ein Unionsantrag zulässig.

(5) Wird einem Unionsantrag für einen Mitgliedstaat stattgegeben, der bereits durch einen anderen Unionsantrag erfasst ist, dem für denselben Antragsteller und dasselbe Recht geistigen Eigentums stattgegeben wurde, so werden die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats auf der Grundlage des Unionsantrags tätig, dem zuerst stattgegeben wurde. Sie unterrichten die zuständige Zolldienststelle des Mitgliedstaats, in dem dem späteren Unionsantrag stattgegeben wurde, die die Entscheidung über das Stattgeben dieses späteren Unionsantrags ändert oder aufhebt.

(6) Stehen für die Entgegennahme und die Bearbeitung von Anträgen rechnergestützte Systeme zur Verfügung, sind die Anträge und ihre Anlagen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einzureichen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission entwickeln, warten und verwenden diese Systeme im Einklang mit dem mehrjährigen strategischen Aktionsplan gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.

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