Artikel 6 VO (EU) 2013/608

Antragsformblatt

(1) Die Kommission erstellt ein Antragsformblatt im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 erlassen.

(2) Das Antragsformblatt bestimmt, welche Informationen der betroffenen Person gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG bereitgestellt werden müssen.

(3) Die Kommission stellt sicher, dass vom Antragsteller auf dem Formblatt insbesondere folgende Informationen beizubringen sind:

a)
Angaben zum Antragsteller;
b)
den Status des Antragstellers im Sinne von Artikel 3;
c)
Unterlagen die geeignet sind, gegenüber der zuständigen Zolldienststelle den Nachweis zu erbringen, dass der Antragsteller zur Antragstellung berechtigt ist;
d)
wenn der Antragsteller den Antrag über einen Vertreter stellt, Angaben zu der ihn vertretenden Person und Nachweis ihrer Befugnisse zu seiner Vertretung gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird;
e)
das durchzusetzende Recht oder die durchzusetzenden Rechte geistigen Eigentums;
f)
im Falle eines Unionsantrags die Mitgliedstaaten, in denen ein Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird;
g)
besondere Merkmale und technische Daten der Originalwaren, gegebenenfalls auch Kennzeichnungen wie Strichcodes und Abbildungen;
h)
Informationen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen;
i)
Informationen, die für die Analyse und die Bewertung des Risikos einer Verletzung des betreffenden Rechts bzw. der betreffenden Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden wichtig sind, wie etwa die autorisierten Vertriebshändler;
j)
die Angabe, ob nach Maßgabe der Buchstaben g, h oder i dieses Absatzes erteilte Informationen im Einklang mit Artikel 31 Absatz 5 nur einer beschränkten Verarbeitung unterliegen sollen;
k)
die Angaben zu allen vom Antragsteller für die Übernahme von juristischen und technischen Fragen benannten Vertreter;
l)
eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers, die zuständige Zolldienststelle über alle in Artikel 15 genannten Fälle zu unterrichten;
m)
eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers, alle Informationen, die für die Analyse und die Bewertung des Risikos einer Verletzung des betreffenden Rechts bzw. der betreffenden Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden wichtig sind, zu übermitteln und zu aktualisieren;
n)
eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers zur Übernahme der Haftung unter den Bedingungen gemäß Artikel 28;
o)
eine Verpflichtung des Antragstellers zur Übernahme der Kosten gemäß Artikel 29 unter den dort genannten Bedingungen;
p)
ein Einverständnis des Antragstellers, dass die von ihm übermittelten Daten durch die Kommission und die Mitgliedstaaten verarbeitet werden;
q)
die Angabe, ob der Antragsteller die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 beantragt und, soweit die Zollbehörden dies verlangen, der Übernahme der Kosten für die Vernichtung der Waren im Rahmen dieses Verfahrens zustimmt.

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