Artikel 5 VO (EU) 2013/99

Statistische Governance, Unabhängigkeit, Transparenz und Qualität

(1) Europäische Statistiken werden auf fachlich unabhängige und transparente Weise erstellt.

(2) Das Programm wird nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex durchgeführt mit dem Ziel, hochwertige, harmonisierte und vergleichbare europäische Statistiken im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu erstellen und zu verbreiten und das reibungslose Funktionieren des ESS als Ganzes zu gewährleisten. Die nationalen statistischen Stellen und die statistische Stelle der Union (Kommission (Eurostat)) gewährleisten durch ihre fachliche Unabhängigkeit, dass europäische Statistiken mit dem Verhaltenskodex im Einklang stehen.

(3) Die nationalen statistischen Ämter und andere nationale Stellen gemäß der Bestimmung durch die Mitgliedstaaten (gemeinsam im Folgenden „nationale statistische Stellen” ) und die Kommission (Eurostat), die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind,

verfolgen das Ziel, ein institutionelles und organisatorisches Umfeld zu stärken, durch das die Abstimmung, Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit nationaler statistischer Stellen und der Kommission (Eurostat), die europäische Statistiken erstellen und verbreiten, gefördert wird;

legen den Schwerpunkt auf die statistischen Grundsätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und den Nutzerbedarf;

dienen den Bedürfnissen der institutionellen Nutzer der Union im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und bemühen sich um die Entwicklung von Statistiken, die einer großen Bandbreite von Nutzern europäischer Statistiken dienen, einschließlich sonstiger Entscheidungsträger, Forscher, Unternehmen und europäischer Bürger allgemein und

arbeiten mit Statistikstellen auf internationaler Ebene zusammen, um die Nutzung internationaler Konzepte, Klassifizierungen, Methoden und anderer Normen zu fördern, insbesondere mit dem Ziel, mehr Kohärenz und eine bessere Vergleichbarkeit auf weltweiter Ebene zu gewährleisten.

(4) Jeder Mitgliedstaat bemüht sich darum sicherzustellen, dass seine Statistikerstellung in einer standardisierten Form erfolgt und möglichst weitgehend durch Überprüfungsverfahren gestärkt wird.

(5) Im Interesse der Transparenz gibt die Kommission (Eurostat) gegebenenfalls ihre Einschätzung der Qualität einzelstaatlicher Beiträge zu europäischen Statistiken als Teil der Qualitätsberichterstattung und des Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung öffentlich bekannt.

(6) Die Kommission (Eurostat) prüft Möglichkeiten, ihre Veröffentlichungen, insbesondere diejenigen, die auf ihrer Website verfügbar sind, für Laien nutzerfreundlicher zu gestalten, ermöglicht einen einfachen Zugriff auf umfassende Daten und bietet intuitive, vergleichende Grafiken, damit ein größerer Mehrwert für die Bürger entsteht. Die regelmäßigen Aktualisierungen der Kommission (Eurostat) umfassen nach Möglichkeit Informationen zu allen Mitgliedstaaten und bieten, sofern es zweckmäßig ist und der Nutzen die Kosten für die Erhebung überwiegt, jährliche, monatliche und langfristige Datenreihen.

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