Artikel 6 VO (EU) 2013/99

Statistische Prioritätensetzung

(1) Durch das Programm wird für statistische Initiativen gesorgt, die die Grundlage für die Entwicklung, Umsetzung und Überwachung laufender politischer Maßnahmen der Union bilden, und statistische Unterstützung für wichtige Anforderungen geleistet, die sich durch neue politische Initiativen der Union ergeben.

(2) Die Kommission sorgt bei der Vorbereitung der Jahresarbeitsprogramme gemäß Artikel 9 für eine wirksame Prioritätensetzung sowie eine jährliche Überprüfung statistischer Prioritäten und eine Berichterstattung über sie. Durch die Jahresarbeitsprogramme soll so sichergestellt werden, dass europäische Statistiken innerhalb der verfügbaren Ressourcen auf nationaler Ebene und Unionsebene erstellt werden können. Durch Prioritätensetzung soll ein Beitrag zur Verringerung der Kosten und Belastungen für neue statistische Anforderungen geleistet werden, indem die statistischen Anforderungen in bestehenden Bereichen der europäischen Statistiken verringert werden; die Prioritätensetzung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

(3) Die Kommission sorgt für die Entwicklung und Umsetzung von Instrumenten zur jährlichen Überprüfung von Prioritäten für statistische Tätigkeiten, um zur Verringerung der Kosten und Belastungen für Datenlieferanten und Ersteller von Statistiken beizutragen.

(4) Wenn die Kommission neue Maßnahmen vorlegt oder größere Überarbeitungen bestehender Statistiken einführt, begründet sie dies ordnungsgemäß und liefert Informationen mit Angaben aus den Mitgliedstaaten über den Beantwortungsaufwand und die Erstellungskosten im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

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