Artikel 7 VO (EU) 2013/99

Finanzierung

(1) Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms für 2013 wird auf 57,3 Mio. EUR festgesetzt, die auf den Planungszeitraum von 2007 bis 2013 entfallen. Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms für den Zeitraum von 2014 bis 2017 wird auf 234,8 Mio. EUR festgesetzt, die auf den Planungszeitraum von 2014 bis 2020 entfallen.

Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum von 2018 bis 2020 wird auf 218,1 Mio. EUR festgesetzt, die vom Planungszeitraum von 2014 bis 2020 erfasst werden.

(2) Die Kommission setzt die finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß der Haushaltsordnung um.

(3) Die Kommission fasst ihren Beschluss über die jährlichen Mittelansätze unter Beachtung der Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.