Artikel 8 VO (EU) 2013/99

Administrative und technische Unterstützung

Die Mittelausstattung des Programms kann Ausgaben im Zusammenhang mit vorbereitenden Aktivitäten sowie Monitoring-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele erforderlich sind; insbesondere für Studien, Sachverständigensitzungen, die Vergütung von Statistikfachleuten, Informationsverbreitung und Öffentlichkeitsarbeit und IT-Netze für Informationsverarbeitung und -austausch sowie sämtliche anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die die Kommission für die Verwaltung des Programms tätigt. Durch die Mittel kann auch eine technische Unterstützung und Beratung abgedeckt werden, die Mitgliedstaaten gewährt wird, die wegen besonderer Umstände nicht in der Lage sind, bestimmte europäische Statistiken oder Statistiken von der erforderlichen Qualität zu erstellen.

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