Artikel 9 VO (EU) 2013/99

Jahresarbeitsprogramme

Die Kommission nimmt zur Durchführung des Programms Jahresarbeitsprogramme an, die den Anforderungen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genügen und in denen die verfolgten Ziele und erwarteten Ergebnisse im Einklang mit den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung dargelegt sind. Die Kommission sorgt dafür, dass ein angemessener Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung des Verhaltenskodex gelegt wird. Die einzelnen Jahresarbeitsprogramme werden dem Europäischen Parlament zu Informationszwecken mitgeteilt.

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