ANHANG IV VO (EU) 2014/1011

Muster für den Bericht der unabhängigen Prüfstelle nach Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

1.
Einleitung

1.1 Angabe des Ziels des Berichts, nämlich die Darlegung der Ergebnisse der Bewertung, ob die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde die Kriterien für die Benennung im Hinblick auf internes Kontrollwesen, Risikomanagement, Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und Begleitung aus Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfüllt, um zu beurteilen, ob die Kriterien für die Benennung erfüllt sind.

1.2 Angabe des inhaltlichen Umfangs des Berichts, d. h. abgedeckte Stelle(n) — nämlich die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde (und, falls zutreffend, die übertragenen Aufgaben dieser Behörden) — und ihre Erfüllung der Kriterien für die Benennung im Hinblick auf internes Kontrollwesen, Risikomanagement, Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und Begleitung aus Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, mit besonderer Bezugnahme auf bestimmte abgedeckte Fonds und Programme.

1.3 Angabe der Stelle, die den Bericht erstellt hat ( „unabhängige Prüfstelle” ) und Spezifizierung, ob sie die Prüfbehörde für das abgedeckte operationelle Programm bzw. die abgedeckten operationellen Programme ist.

1.4 Angabe, wie die funktionale Unabhängigkeit der unabhängigen Prüfstelle von den Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden sichergestellt wird (siehe Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). Falls zutreffend ferner Angabe, wie die funktionale Unabhängigkeit der unabhängigen Prüfstelle vom gemeinsamen Sekretariat (vorgesehen in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013) sichergestellt wird.

2.
Methodik und Umfang der Arbeiten

2.1 Angabe des Zeitraums und des Zeitrahmens der Prüfung (Datum, an dem die unabhängige Prüfstelle die endgültige Beschreibung der Aufgaben und Verfahren für die Verwaltungsbehörde und ggf. die Bescheinigungsbehörde erhielt, Datum, an dem die Prüfung begann und endete, sowie zugewiesene Ressourcen).

2.2 Spezifizierung, inwieweit im Einklang mit Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ggf. Prüfarbeit aus dem vorherigen Programmplanungszeitraum 2007-2013 herangezogen wird.

2.3 Spezifizierung a) der Nutzung von Prüfarbeit anderer Stellen und b) der Qualitätskontrolle für derartige Prüfarbeit im Hinblick auf die Angemessenheit der Arbeit.

2.4 Beschreibung der Arbeit für die Bewertung nach Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, ob die von [Mitgliedstaat] benannten Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden die Kriterien im Hinblick auf internes Kontrollwesen, Risikomanagement, Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und Begleitung aus Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfüllen; dabei soll u. a. Folgendes abgedeckt werden:
2.4.1
Überprüfung der Beschreibung der für die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahren gemäß dem in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster.
2.4.2
Überprüfung sonstiger relevanter, das System betreffender Dokumente; Angabe etwaiger Änderungen von Gesetzen, Ministerialentscheidungen, Rundschreiben, interner Verfahren/sonstiger Handbücher, Leitlinien und/oder Checklisten.
2.4.3
Befragungen der Mitarbeiter in den wichtigsten Stellen (einschließlich zwischengeschaltete Stellen, falls zutreffend). Beschreibung der Auswahlmethode und -kriterien, welche Themen abgedeckt wurden, wie viele Befragungen durchgeführt wurden und wer befragt wurde.
2.4.4
Überprüfung der Beschreibung und Verfahren in Bezug auf die Informationssysteme, insbesondere für die Anforderungen aus Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, und Überprüfung, ob diese Systeme operationell sind und eingerichtet wurden; dabei soll Folgendes sichergestellt werden: i. hinreichender Prüfpfad, ii. Schutz persönlicher Daten, iii. Integrität, Vorhandensein und Authenzität der Daten, iv. verlässliche, genaue und vollständige Angaben zur Durchführung des operationellen Programms (im Einklang mit Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), für Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigte Daten (im Einklang mit Artikel 125 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) sowie zur Erstellung von Zahlungsanträgen oder Rechnungslegung erforderliche Daten (wie in Artikel 126 Buchstaben d, g und h der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gefordert).
2.4.5
Hat die Verwaltungs- oder die Bescheinigungsbehörde Aufgaben an andere Stellen übertragen, Beschreibung der geleisteten Prüfarbeit zur Überprüfung, ob die Verwaltungs- und/oder Bescheinigungsbehörde die Fähigkeiten dieser Stellen, die übertragenen Aufgaben durchzuführen, bewertet haben, ob ihre Aufsichtsverfahren für diese zwischengeschalteten Stellen ausreichend sind, sowie jedweder sonstiger Prüfarbeit.

2.5 Angabe, ob etwaige kontradiktorische Verfahren vor Herausgabe dieses Berichts stattgefunden haben, und Angabe der relevanten Behörden/Stellen.

2.6 Bestätigung, dass die Arbeit unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfungsstandards durchgeführt wurden bzw. werden.

2.7 Angabe, ob der Prüfungsumfang eingeschränkt wurde(1), insbesondere wenn das Auswirkungen auf das Urteil der unabhängigen Prüfstelle hatte.

3.
Ergebnisse der Bewertung für jede Behörde/jedes System

3.1. Für jede Behörde/jedes System Tabelle ausfüllen:
CCI-Nr. oder System (CCI-Gruppe)Betroffene Behörde (Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde)Beschreibung vollständig und genau (J/N)Schlussfolgerung (uneingeschränkt, eingeschränkt, negativ)Betroffene BenennungskriterienBetroffener Abschnitt der Beschreibung der Aufgaben und VerfahrenMängelBetroffene PrioritätenEmpfehlungen/KorrekturmaßnahmenMit der betroffenen Behörde vereinbarter Zeitrahmen zur Durchführung der Korrekturmaßnahmen
CCI-Nr. xVerwaltungsbehörde
Bescheinigungsbehörde
System yVerwaltungsbehörde
Bescheinigungsbehörde

3.2. Darlegung der Ergebnisse der Bewertung von Bereichen, die in der obigen Tabelle nicht vollständig abgedeckt werden, darunter — keine abschließende Aufzählung:
3.2.1.
Die bestehenden Verfahren für die Rechnungslegung aus Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(2) (Artikel 126 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
3.2.2.
Die Vorkehrungen zur Bescheinigung, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben dem anwendbaren Recht genügen und für Vorhaben getätigt wurden, die gemäß den für das betreffende operationelle Programm geltenden Kriterien zur Förderung ausgewählt wurden und die dem anwendbaren Recht genügen (Artikel 126 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
3.2.3.
Die bestehenden Verfahren zur Gewährleistung von wirksamen und angemessenen Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug (Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken.
3.2.4.
Der Rahmen zur Gewährleistung, dass erforderlichenfalls und insbesondere bei größeren Änderungen beim Verwaltungs- und Kontrollsystem ein adäquates Risikomanagement betrieben wird (Anhang XIII Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
3.2.5.
Die Vorkehrungen zur Erstellung der Verwaltungserklärung und jährlichen Übersicht über die endgültigen Prüfberichte, Kontrollen und festgestellten Mängel (Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
3.2.6.
Die Vorkehrungen für die Erfassung, Aufzeichnung und Speicherung — in elektronischer Form — der für Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, einschließlich Daten zu den Indikatoren und zum Output (Artikel 125 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
3.2.7.
Der Rahmen, um im Falle einer Übertragung von Aufgaben auf zwischengeschaltete Stellen ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten und Pflichten, die Überprüfung ihrer Fähigkeiten zur Durchführung der übertragenen Aufgaben sowie die Existenz von Berichtsverfahren sicherzustellen (Anhang XIII, Nummer 1 Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Fußnote(n):

(1)

Einschränkung des Prüfungsumfangs:Bisweilen kann die Einrichtung eine Einschränkung des Prüfungsumfangs erzwingen (z. B. wenn in den Bedingungen festgelegt ist, dass der Prüfer ein Prüfverfahren nicht durchführen wird, das er für notwendig erachtet). Umständehalber kann es zu einer Einschränkung des Prüfungsumfangs kommen. Ferner kann dies auftreten, wenn nach dem Urteil des Prüfers die Buchführung der Einrichtung unangemessen ist oder er nicht in der Lage ist, ein als wünschenswert erachtetes Prüfverfahren durchzuführen.

(2)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.