ANHANG V VO (EU) 2014/1011
Muster für das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle dazu, ob die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde den Kriterien für die Benennung nach Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entsprechen
An (Behörde/Stelle des Mitgliedstaats)
EINLEITUNG
Ich, der/die Unterzeichner/in, als Vertreter/in von [Name der unabhängigen Prüfstelle nach Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013] als funktional von den Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden unabhängige Stelle, zuständig für die Erstellung eines Berichts und eines Gutachtens mit den Ergebnissen der Bewertung, ob die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde den Kriterien für die Benennung aus Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für [Bezeichnung des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme, CCI-Nr(n).)] (im Folgenden „das Programm” bzw. „die Programme” ), habe eine Überprüfung im Einklang mit Artikel 124 Absatz 2 der genannten Verordnung durchgeführt.UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG
Die Überprüfung umfasste die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und (ggf.) die übertragenen Aufgaben dieser Behörden, wie in Abschnitt 1 des beigefügten Berichts beschrieben [Anhang IV der vorliegenden Verordnung]. Ausmaß und Umfang der Überprüfung werden in Abschnitt 2 des beigefügten Berichts näher ausgeführt. Neben weiteren in diesem Bericht ausgeführten Aspekten basierte die Überprüfung auf der Beschreibung der Aufgaben und bestehenden Verfahren für die Verwaltungs- und ggf. die Bescheinigungsbehörde, erstellt durch und in Zuständigkeit von [Name der für die Beschreibung verantwortliche Stelle(n)] und übermittelt am [TT.MM.YYYY] von [Name der für mit der Übermittlung betrauten Stelle(n)]. In Bezug auf den Teil des Verwaltungs- und Kontrollsystem(1) bei [Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde] für … gelangte ich zu dem Schluss, dass das System im Wesentlichen dasselbe wie im vorherigen Programmplanungszeitraum ist und dass aufgrund der bisherigen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(2) oder der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates(3) geleisteten Prüfarbeit nachgewiesen ist, dass die Verwaltungs- oder die Bescheinigungsbehörde während dieses Zeitraums wirksam funktioniert hat. Daher habe ich — ohne zusätzliche Prüfungen vorzunehmen — den Schluss gezogen, dass die einschlägigen Kriterien erfüllt sind.GUTACHTEN
(Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk)
Auf Grundlage der oben genannten Überprüfung vertrete ich die Ansicht, dass die für das Programm bzw. die Programme benannte Verwaltungs- und/oder Bescheinigungsbehörde den Kriterien für die Benennung im Hinblick auf internes Kontrollwesen, Risikomanagement, Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und Begleitung aus Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entspricht/entsprechen. oder(Eingeschränkter Bestätigungsvermerk)
Auf Grundlage der oben genannten Überprüfung vertrete ich die Ansicht, dass die für das Programm bzw. die Programme benannte Verwaltungs- und/oder Bescheinigungsbehörde den Kriterien für die Benennung im Hinblick auf internes Kontrollwesen, Risikomanagement, Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und Begleitung aus Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit folgenden Einschränkungen(4) entspricht/entsprechen: Aus folgenden Gründen vertrete ich die Ansicht, dass diese Behörde/n das Kriterium/die Kriterien für die Benennung nicht erfüllt bzw. erfüllen, und bewerte die Schwere wie folgt(5): oder(Negativer Bestätigungsvermerk)
Auf Grundlage der oben genannten Überprüfung bin ich der Meinung, dass die für das Programm bzw. die Programme benannte Verwaltungs- und/oder Bescheinigungsbehörde den Kriterien für die Benennung im Hinblick auf internes Kontrollwesen, Risikomanagement, Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und Begleitung aus Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nicht entspricht/entsprechen. Dieser negative Bestätigungsvermerk basiert auf (6)Hervorhebung des Sachverhalts (ggf.)
[Die unabhängige Prüfstelle kann wie in den international anerkannten Prüfstandards auch eine Hervorhebung des Sachverhalts vornehmen, die keine Auswirkung auf das Gutachten hat.]
Datum
Unterschrift
Fußnote(n):
- (1)
Im Einklang mit Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nur verwenden, wenn dieser Absatz auch zutrifft.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).
- (4)
Angabe der Behörde(n) und der Kriterien für die Benennung, die sie nicht erfüllen.
- (5)
Angabe des Grundes/der Gründe für den Vorbehalt bzw. die Vorbehalte, die für jede Behörde und jedes Kriterium für die Bewertung eingetragen wurden.
- (6)
Angabe des Grundes/der Gründe für den negativen Bestätigungsvermerk für jede Behörde und jedes Element.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.