Artikel 36 VO (EU) 2014/110

Preisgelder

(1) In Bezug auf Preisgelder gelten Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels.

(2) Wettbewerbe für Preisgelder mit einem Einheitswert ab 1000000 EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Entwurf des Arbeitsprogramms vorgesehen sind.

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