Artikel 37 VO (EU) 2014/110
Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Wird ein Antragsteller oder Bieter, Begünstigter oder Auftragnehmer durch einen Verfahrensakt eines Anweisungsbefugten in seinen Rechten beeinträchtigt, ist dem betreffenden Verfahrensakt eine Belehrung über die verfügbaren administrativen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, mit denen dieser Verfahrensakt angefochten werden kann, beizufügen.
(2) In der Rechtsbehelfsbelehrung sind insbesondere die Art des Rechtsbehelfs, die Stellen, bei denen er eingelegt werden kann, sowie die Rechtsbehelfsfrist anzugeben.
(3) Auf die Absätze 1 und 2 finden etwaige besondere Verfahren Anwendung, die in den Basisrechtsakten des Programms, mit dessen Durchführung die PPP-Einrichtung beauftragt wurde, festgelegt sind.
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