Artikel 38 VO (EU) 2014/110

Rechnungsführungsvorschriften

Die PPP-Einrichtung richtet ein Rechnungsführungssystem ein, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten bereitstellt.

Die Rechnungsführung der PPP-Einrichtung muss den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften entsprechen.

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