Artikel 3 VO (EU) 2014/1198

Auswahlplan

Der von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zu erstellende Plan zur Auswahl der Buchführungsbetriebe enthält Elemente, die gewährleisten, dass eine für den Erfassungsbereich repräsentative Stichprobe von Buchführungsbetrieben gewonnen wird. Für den Auswahlplan gelten insbesondere folgende Anforderungen:

a)
Ihm liegen die aktuellsten statistischen Bezugsquellen zugrunde;
b)
er enthält eine Erläuterung des Verfahrens für die Schichtung des Erfassungsbereichs gemäß den Gebieten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 und im Einklang mit den betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen gemäß Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009;
c)
er enthält eine Aufschlüsselung der von der Erhebung erfassten Betriebe nach den betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen und wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen gemäß Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 (mindestens den betriebswirtschaftlichen Hauptausrichtungen entsprechend);
d)
im Plan sind die statistischen Verfahren für die Bestimmung des Auswahlsatzes für die einzelnen Schichten, die Verfahren für die Auswahl der Buchführungsbetriebe sowie die Zahl der in jeder Schicht auszuwählenden Buchführungsbetriebe angegeben.

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