Artikel 4 VO (EU) 2014/1198
Bezugszeitraum für den Standardoutput
Der Bezugszeitraum, anhand dessen die Standardoutputs für die Betriebsstrukturerhebung der Union für das Jahr N gemäß Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 berechnet werden, umfasst die fünf aufeinanderfolgenden Jahre vom Jahr N-5 bis zum Jahr N-1.
Die Standardoutputs werden anhand von für den Bezugszeitraum gemäß Absatz 1 berechneten durchschnittlichen Basiswerten ermittelt ( „Standardoutputs für N-3” ). Um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen, werden die Standardoutputs für N-3 zumindest immer dann auf den neuesten Stand gebracht, wenn eine Betriebsstrukturerhebung der Union vorgenommen wird.
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