ANHANG V VO (EU) 2014/1322
Anforderungen für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
LISTE DER ANLAGEN
Nummer der Anlage | Titel der Anlage |
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1 | Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen |
2 | Informationen, auf deren Grundlage generische Diagnosegeräte entwickelt werden können |
-
1.
-
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet der Ausdruck: „Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen” die Verfügbarkeit aller Informationen über das OBD-System sowie aller Reparatur- und Wartungsinformationen, die für die Inspektion, Diagnose, Wartung oder Reparatur des Fahrzeugs erforderlich sind.- 2.
- Einhaltung der Anforderungen für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme und Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens
- 2.1.
- Der Hersteller stellt sicher, dass die technischen Anforderungen dieses Anhangs im Hinblick auf den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen erfüllt werden.
- 2.2.
- Die Genehmigungsbehörden erteilen erst dann eine Typgenehmigung, wenn der Hersteller ihnen eine Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt hat.
- 2.3.
- Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gilt als Nachweis der Übereinstimmung mit Kapitel XV der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.
- 2.4.
- Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen wird in Übereinstimmung mit dem Muster nach Artikel 53 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erstellt.
- 3.
- Gebühren für den Zugang
Zusätzlich zu dem nach der Dauer gestaffelten Zugang gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 können die Hersteller einen Zugang auf Transaktionsbasis gewähren, für den die Gebühren anhand der Transaktionen und nicht anhand der Dauer berechnet werden, für die der Zugang gewährt wird. Bieten die Hersteller sowohl dauer- als auch transaktionsabhängigen Zugang, müssen die unabhängigen Reparaturbetriebe das bevorzugte Zugangssystem auswählen.- 4.
- Ersatzteile, Diagnose- und Prüfgeräte
- 4.1.
- Im Rahmen von Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 stellen die Hersteller interessierten Parteien folgende Informationen auf der Basis von individuellen Vereinbarungen unter Anwendung des Grundsatzes von Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 zu Verfügung und stellen folgende Kontaktinformationen auf ihrer Website bereit:
- 4.1.1.
- einschlägige Informationen, auf deren Grundlage Ersatzteile entwickelt werden können, die für das einwandfreie Funktionieren des OBD-Systems erforderlich sind,
- 4.1.2.
- Informationen gemäß Anlage 2, auf deren Grundlage generische Diagnosegeräte entwickelt werden können.
- 4.2.
- Für die Zwecke von Nummer 4.1.1 darf die Entwicklung von Ersatzteilen nicht durch die nachfolgend aufgeführten Aspekte behindert werden:
- 4.2.1.
- die Nichtverfügbarkeit einschlägiger Informationen;
- 4.2.2.
- technische Anforderungen an die Strategien zur Meldung von Funktionsstörungen, wenn die OBD-Grenzwerte überschritten werden oder wenn das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden OBD-Überwachungsanforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;
- 4.2.3.
- spezielle Änderungen bei der Behandlung von OBD-Daten unabhängig davon, ob das Fahrzeug mit flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betrieben wird;
- 4.2.4.
- die Typgenehmigung gasbetriebener Fahrzeuge mit einer begrenzten Zahl leichter Mängel.
- 4.3.
- Falls die Hersteller in ihren Vertragswerkstätten Diagnose- und Prüfgeräte gemäß der Norm ISO 22900-2:2009 „Modular Vehicle Communication Interface (MVCI)” und ISO 22901-2:2011 „Open Diagnostic Data Exchange (ODX)” verwenden, werden die ODX-Dateien für die Zwecke von Nummer 4.1.2 unabhängigen Marktakteuren über die Website des Herstellers zur Verfügung gestellt.
- 4.4.
- Nummer 4.1.2 gilt ab dem 1.7.2021.
Hersteller von Fahrzeugen der Klassen R und S, die zur Vornahme von Diagnosen an ihren Fahrzeugen oder zu deren Neuprogrammierung keine Diagnosegeräte und keine physische oder drahtlose Kommunikation mit den fahrzeugeigenen elektronischen Steuergeräten einsetzen, sind jedoch von den Verpflichtungen nach Nummer 4.1.2 ausgenommen.
- 5.
- Mehrstufen-Typgenehmigung
- 5.1.
- Bei Mehrstufen-Typgenehmigungen im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 obliegt es dem Endhersteller, in Bezug auf seine eigene(n) Fertigungsstufe(n) und in Bezug auf die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n), den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen zu gewährleisten.
- 5.2.
- Darüber hinaus stellt der Endhersteller auf seiner Website unabhängigen Marktteilnehmern die folgenden Informationen zur Verfügung:
- 5.2.1.
- Adresse der Website der für die vorhergehenden Stufen verantwortlichen Hersteller,
- 5.2.2.
- Name und Adresse aller für die vorhergehenden Stufen verantwortlichen Hersteller,
- 5.2.3.
- Typgenehmigungsnummer(n) der vorhergehenden Stufe(n),
- 5.2.4.
- Motornummer.
- 5.3.
- Es obliegt dem Hersteller, der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortlich ist, auf seiner Website den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen in Bezug auf die Stufe(n) der Typgenehmigung, für die er verantwortlich ist, sowie die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n) zu gewährleisten.
- 5.4.
- Der Hersteller, der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortlich ist, stellt dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller folgende Informationen zur Verfügung:
- 5.4.1.
- die Konformitätsbescheinigung in Bezug auf die Stufe(n), für die er verantwortlich ist;
- 5.4.2.
- die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen einschließlich der dazugehörenden Anlagen;
- 5.4.3.
- die Typgenehmigungsnummer der Stufe(n), für die er verantwortlich ist;
- 5.4.4.
- die unter den Nummern 5.4.1, 5.4.2 und 5.4.3 genannten und von den an den vorhergehenden Stufen beteiligten Herstellern zur Verfügung gestellten Unterlagen.
- 5.5.
- Jeder Hersteller ist verpflichtet, dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller zu gestatten, die Unterlagen an die für folgende Stufen oder für die abschließende Stufe verantwortlichen Hersteller weiterzureichen.
- 5.6.
- Ferner muss der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortliche Hersteller auf vertraglicher Grundlage:
- 5.6.1.
- dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Schnittstelleninformationen für die jeweiligen unter seine Verantwortung fallenden Stufen zur Verfügung stellen;
- 5.6.2.
- dem für eine folgende Stufe der Typgenehmigung verantwortlichen Hersteller auf dessen Wunsch den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Schnittstelleninformationen für die jeweiligen unter seine Verantwortung fallenden Stufen zur Verfügung stellen.
- 5.7.
- Ein Hersteller, einschließlich eines Endherstellers, darf Gebühren gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 nur in Bezug auf die unter seine Verantwortung fallenden Stufen erheben.
- 5.8.
- Ein Hersteller, einschließlich eines Endherstellers, darf keine Gebühren für Informationen erheben, die sich auf die Adresse der Website bzw. auf die Kontaktdaten eines anderen Herstellers beziehen.
- 6.
- Hersteller kleiner Serien
- 6.1.
- Der Hersteller bietet einen einfachen und raschen Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, der keine Diskriminierung im Vergleich zu den Bestimmungen für Vertragshändler und -werkstätten oder dem ihnen gewährten Zugang bedeuten darf; hierbei gilt Artikel 53 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, wenn die jährliche weltweite Produktion eines von der genannten Verordnung erfassten Fahrzeugtyps folgende Werte nicht übersteigt:
- a)
- bei Fahrzeugen der Klasse T: 200 Fahrzeuge,
- b)
- bei Fahrzeugen der Klasse C: 80 Fahrzeuge,
- c)
- bei Fahrzeugen der Klasse R: 400 Fahrzeuge,
- d)
- bei Fahrzeugen der Klasse S: 200 Fahrzeuge.
Bei Typen von Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten, die von der genannten Verordnung erfasst werden, beträgt der entsprechende Wert im Sinne dieser Bestimmung 250 Einheiten.
- 6.2.
- Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten, für die Nummer 6.1 gilt, sind auf der Website des Herstellers für Reparatur- und Wartungsinformationen aufzuführen.
- 6.3.
- Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission über alle Typgenehmigungen, die Kleinserienherstellern erteilt wurden.
- 7.
- Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen
- 7.1.
- Eine Genehmigungsbehörde kann jederzeit aus eigener Initiative, anlässlich einer Beschwerde oder aufgrund einer Bewertung eines technischen Dienstes prüfen, ob ein Hersteller seine Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, aufgrund der vorliegenden Verordnung und aufgrund der Bestimmungen der Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen einhält.
- 7.2.
- Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass ein Hersteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen nicht nachgekommen ist, ergreift die Behörde, die die entsprechende Typgenehmigung erteilt hat, geeignete Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen.
- 7.3.
- Dazu können auch der Entzug oder die Aussetzung der Typgenehmigung, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gehören.
- 7.4.
- Reichen unabhängige Marktteilnehmer oder Berufsverbände als Vertreter unabhängiger Marktteilnehmer bei der Genehmigungsbehörde eine Beschwerde ein, muss die Behörde ein Audit durchführen, um zu prüfen, ob ein Hersteller die Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen erfüllt.
- 7.5.
- Im Rahmen dieses Audits kann die Genehmigungsbehörde einen technischen Dienst oder einen anderen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen, damit dieser beurteilt, ob die Verpflichtungen eingehalten sind.
- 7.6.
- Sind Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen bei der Beantragung einer Typgenehmigung nicht verfügbar, muss der Hersteller diese Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Typgenehmigung vorlegen.
- 7.7.
- Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Typgenehmigung in Verkehr gebracht, werden die Informationen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bereitgestellt.
- 7.8.
- Die Genehmigungsbehörde kann aufgrund einer vollständigen Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen davon ausgehen, dass der Hersteller in Bezug auf den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen angemessene Vorkehrungen und Verfahren getroffen bzw. geschaffen hat, solange keine Beschwerden vorgelegt wurden und die Bescheinigung vom Hersteller innerhalb der unter der Nummer 7.7 festgelegten Fristen vorgelegt wurde.
- 7.9.
- Wird die Bescheinigung über die Einhaltung der Verordnung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, trifft die Genehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um für die Einhaltung dieser Verordnung zu sorgen.
- 8.
- Informationsanforderungen für die Gewährung des Zugangs zu nicht gesicherten Fahrzeugbereichen für unabhängige Marktteilnehmer
- 8.1.
- Für den Zugang eines unabhängigen Marktteilnehmers zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen, die nicht mit gesicherten Fahrzeugbereichen zusammenhängen, dürfen zur Registrierung für die Benutzung der Website des Herstellers nur solche Angaben verlangt werden, die für die Abwicklung der Zahlung für diese Informationen erforderlich sind.
- 9.
- Informationsanforderungen für die Gewährung des Zugangs zu gesicherten Fahrzeugbereichen für unabhängige Marktteilnehmer
- 9.1.
- Im Hinblick auf den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen, die mit gesicherten Fahrzeugbereichen zusammenhängen, muss der unabhängige Marktteilnehmer über eine Genehmigung verfügen und sich autorisieren lassen, wozu er anhand von Dokumenten nachweisen muss, dass er einer legalen Geschäftstätigkeit nachgeht und nicht wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt worden ist.
- 9.2.
- Unabhängigen Marktteilnehmern ist Zugang zu sicherheitsrelevanten Merkmalen von Fahrzeugen zu gewähren, die von Vertragshändlern und -werkstätten unter Schutz von Sicherheitstechnologie im Hinblick auf den Datenaustausch verwendet werden, damit Vertraulichkeit, Datenintegrität und Schutz vor Wiedereinspielen gewährleistet sind.
- 9.3.
- Das in Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genannte Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen legt die Parameter zur Erfüllung dieser Anforderungen in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik fest.
- 9.4.
- Für Informationen über den Zugang zu den gesicherten Fahrzeugbereichen muss der unabhängige Marktteilnehmer zur Identifizierung eine Bescheinigung gemäß ISO 20828:2006 vorlegen, anhand deren seine Identität und die Identität seiner Einrichtung festgestellt werden kann. Der Hersteller muss daraufhin mit einer eigenen Bescheinigung gemäß ISO 20828:2006 antworten, um dem unabhängigen Marktteilnehmer zu bestätigen, dass dieser eine offizielle Website des betreffenden Herstellers aufruft. Beide Parteien müssen über alle derartigen Transaktionen Aufzeichnungen führen, die Aufschluss über die Fahrzeuge und die daran nach dieser Vorschrift vorgenommenen Veränderungen geben.
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