ANHANG X VO (EU) 2014/1322

Anforderungen für Überrollschutzstrukturen (an Schmalspurzugmaschinen hinten angebrachte Überrollschutzstrukturen)

A.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.
Die Unionsvorschriften für Überrollschutzstrukturen (an Schmalspurzugmaschinen hinten angebrachte Überrollschutzstrukturen) sind unter Buchstabe B aufgeführt.
2.
Die Prüfungen können nach dem statischen oder, alternativ, nach dem dynamischen Prüfverfahren gemäß den Abschnitten B1 und B2 durchgeführt werden. Beide Verfahren sind gleichwertig.
3.
Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Nummer 2 sind die Leistungsanforderungen für klappbare Überrollschutzstrukturen (ROPS) gemäß Abschnitt B 3 zu erfüllen.

B.
ANFORDERUNGEN FÜR ÜBERROLLSCHUTZSTRUKTUREN (AN SCHMALSPURZUGMASCHINEN HINTEN ANGEBRACHTE ÜBERROLLSCHUTZSTRUKTUREN)(1)

1.
Begriffsbestimmungen

1.1.
[Entfällt]

1.2.
Überrollschutzstruktur (ROPS)

Eine Überrollschutzstruktur (Schutzkabine/Schutzrahmen), nachstehend „Schutzstruktur” genannt, ist eine Struktur an einer Zugmaschine, die im Wesentlichen dazu dient, den Fahrer vor den Gefahren zu schützen, die durch Umstürzen der Zugmaschine bei normaler Verwendung auftreten können, oder diese Gefahren zu begrenzen. Überrollschutzstrukturen verfügen über eine Freiraumzone, deren Größe den Fahrer schützt, wenn dieser sich in der Sitzposition entweder innerhalb der Struktur oder innerhalb eines Raumes befindet, der begrenzt ist durch eine Reihe gerader Linien, die von den Außenkanten der Schutzstruktur zu jedem möglicherweise mit dem Boden in Berührung kommenden Teil der Zugmaschine verlaufen, das im Falle eines Umstürzens die Zugmaschine abstützen kann.

1.3.
Spurweite

1.3.1.
Vorab-Begriffsbestimmung: Mittelebene des Rades oder der Gleiskette
Die Mittelebene des Rades liegt in der Mitte zwischen den beiden Ebenen, die durch die Außenkanten der Felgen oder der Gleisketten verlaufen.
1.3.2.
Begriffsbestimmung „Spurweite”
Die durch die Radachse verlaufende Ebene schneidet die Radmittelebene in einer Linie, die an einem bestimmten Punkt auf die Aufstandsfläche trifft. Werden die so definierten Punkte der Räder einer Achse der Zugmaschine mit A und B bezeichnet, ist die Spurweite der Abstand zwischen den Punkten A und B. Diese Definition der Spurweite gilt für Vorder- und Hinterachse gleichermaßen. Bei Zwillingsbereifung ist die Spurweite der Abstand zwischen den Mittelebenen der Reifenpaare. Für Zugmaschinen auf Gleisketten ist die Spurweite der Abstand zwischen den jeweiligen Mittelebenen der Ketten.
1.3.3.
Zusätzliche Begriffsbestimmung: Mittelebene der Zugmaschine
Die äußerste Lage der Punkte A und B der Hinterachse der Zugmaschine stellt den größtmöglichen Wert für die Spurweite dar. Die senkrechte Ebene, die rechtwinklig zu der durch die Punkte A und B beschriebenen Linie durch deren Mittelpunkt verläuft, ist die Mittelebene der Zugmaschine.

1.4.
Radstand

Der Abstand der zwei senkrechten Ebenen, die die beiden durch die Punkte A und B beschriebenen Linien, jeweils für die Vorder- und die Hinterräder, wie oben definiert, durchlaufen.

1.5.
Bestimmung des Sitz-Index-Punktes; Anbringungsstelle des Sitzes und Sitzeinstellung für Prüfzwecke

1.5.1.
Sitz-Index-Punkt (SIP)(2)
Der Sitz-Index-Punkt ist gemäß ISO 5353:1995 zu bestimmen.
1.5.2.
Anbringungsstelle des Sitzes und Sitzeinstellung für Prüfzwecke
1.5.2.1.
Ist die Sitzposition einstellbar, ist der Sitz in die hinterste oberste Stellung zu bringen:
1.5.2.2.
ist die Neigung der Sitzlehne verstellbar, ist sie in Mittelstellung zu bringen;
1.5.2.3.
ist der Sitz mit einer Federung ausgestattet, ist er in der Mitte des Schwingungsbereiches festzustellen, sofern der Sitzhersteller nicht eindeutig etwas anderes angibt;
1.5.2.4.
ist der Sitz nur in der Längsrichtung und in der Höhe verstellbar, muss die durch den Sitz-Index-Punkt verlaufende Längsachse parallel zu der durch den Mittelpunkt des Lenkrads verlaufenden senkrechten Längsebene der Zugmaschine sein und darf nicht mehr als 100 mm von dieser Längsebene entfernt verlaufen.

1.6.
Freiraumzone

1.6.1.
Bezugsebene
Die Freiraumzone ist in den Abbildungen 7.1 und 7.2 dargestellt. Die Freiraumzone wird gegenüber der Bezugsebene und dem Sitz-Index-Punkt festgelegt. Die Bezugsebene ist eine vertikale Ebene, die im Allgemeinen längs der Zugmaschine durch den Sitz-Index-Punkt sowie durch die Mitte des Lenkrades verläuft. Die Bezugsebene ist in der Regel mit der Längsmittelebene der Zugmaschine identisch. Es wird angenommen, dass sich diese Bezugsebene bei Belastung horizontal mit dem Sitz und dem Lenkrad verschiebt, jedoch in ihrer senkrechten Stellung in Bezug auf die Zugmaschine bzw. den Boden der Überrollschutzstruktur verbleibt. Die Freiraumzone wird nach den Nummern 1.6.2 und 1.6.3 festgelegt.
1.6.2.
Bestimmung der Freiraumzone für Zugmaschinen mit nicht umkehrbarem Sitz.
Die Freiraumzone für Zugmaschinen mit nicht umkehrbarem Sitz ist in den Nummern 1.6.2.1 bis 1.6.2.13 definiert; sie wird von folgenden Ebenen begrenzt, wobei sich die Zugmaschine auf einer horizontalen Fläche befindet, der Sitz gemäß den Nummern 1.5.2.1 bis 1.5.2.4 eingestellt und positioniert(2) ist und das Lenkrad, falls verstellbar, in mittlerer Stellung für einen sitzenden Fahrer eingestellt ist:
1.6.2.1.
eine waagerechte Ebene A1 B1 B2 A2, (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt, wobei die Linie B1B2 (ah - -10) mm hinter dem SIP liegt;
1.6.2.2.
einer geneigten Ebene H1 H2 G2 G1 senkrecht zur Bezugsebene, die sowohl einen 150 mm hinter der Linie B1B2 gelegenen Punkt als auch den hintersten Punkt der Sitzrückenlehne enthält;
1.6.2.3.
einer zylindrischen Fläche A1 A2 H2 H1, die sich rechtwinklig zur Bezugsebene mit einem Radius von 120 mm tangential an die unter den Nummern 1.6.2.1 und 1.6.2.2 definierten Ebenen anschließt;
1.6.2.4.
einer zylindrischen Fläche B1 C1 C2 B2, die sich rechtwinklig zur Bezugsebene mit einem Radius von 900 mm vorn in 400 mm Entfernung tangential an die unter Nummer 1.6.2.1 genannte Ebene entlang der Linie B1B2 anschließt;
1.6.2.5.
einer geneigten Ebene C1 D1 D2 C2, rechtwinklig zur Bezugsebene, die sich an die unter Nummer 1.6.2.4 definierte Fläche anschließt und in 40 mm Abstand von der äußeren Vorderkante des Lenkrads verläuft. Ist das Lenkrad überhöht angeordnet, erstreckt sich diese Ebene tangential von der Linie B1B2 nach vorne bis an die unter Nummer 1.6.2.4 definierte Fläche;
1.6.2.6.
einer senkrechten Ebene D1 K1 E1 E2 K2 D2 rechtwinklig zur Bezugsebene in 40 mm Abstand vor der äußeren Kante des Lenkrads;
1.6.2.7.
einer waagerechten Ebene E1 F1 P1 N1 N2 P2 F2 E2, die durch einen (90-av) mm unterhalb des Sitz-Index-Punktes gelegenen Punkt verläuft;
1.6.2.8.
einer Fläche G1 L1 M1 N1 N2 M2 L2 G2, die gegebenenfalls von der unteren Begrenzung der unter der Nummer 1.6.2.2 definierten Ebene bis zu der unter der Nummer 1.6.2.7 definierten horizontalen Ebene gekrümmt ist, rechtwinklig zur Bezugsebene verläuft und über die ganze Länge in Berührung mit der Sitzrückenlehne ist;
1.6.2.9.
zwei senkrechten Ebenen K1 I1 F1 E1 und K2 I2 F2 E2 parallel zur Bezugsebene, 250 mm beiderseits der Bezugsebene bis in 300 mm Höhe über der unter Nummer 1.6.2.7 definierten Ebene;
1.6.2.10.
zwei geneigten parallelen Ebenen A1 B1 C1 D1 K1 I1 L1 G1 H1 und A2 B2 C2 D2 K2 I2 L2 G2 H2 die von der Oberkante der unter der Nummer 1.6.2.9 definierten Ebenen bis zu der unter der Nummer 1.6.2.1 definierten horizontalen Ebene verlaufen und auf der Seite, auf die die Belastung aufgebracht wird, mindestens 100 mm von der Bezugsebene entfernt sind;
1.6.2.11.
zwei senkrechten Teilebenen Q1 P1 N1 M1 and Q2 P2 N2 M2 parallel zur Bezugsebene, 200 mm beiderseits der Bezugsebene bis in 300 mm Höhe über der unter Nummer 1.6.2.7 definierten waagerechten Ebene;
1.6.2.12.
Zwei Abschnitten I1 Q1 P1 F1 und I2 Q2 P2 F2 einer senkrechten Ebene, die rechtwinklig zur Bezugsebene (210-ah) mm vor dem SIP verläuft;
1.6.2.13.
zwei Abschnitten I1 Q1 M1 L1 und I2 Q2 M2 L2 der waagerechten Ebene, die 300 mm oberhalb der unter der Nummer 1.6.2.7 definierten Ebene verläuft.
1.6.3.
Bestimmung der Freiraumzone für Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerstand
Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Fahrerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) besteht der Freiraum aus dem von den beiden Freiraumzonen umgebenen Bereich; die Freiraumzonen werden durch die beiden unterschiedlichen Stellungen des Lenkrads und des Sitzes bestimmt.
1.6.3.1.
Handelt es sich um eine hinten befestigte Schutzstruktur mit zwei Pfosten, ist die Freiraumzone für jede Position des Lenkrads und des Sitzes auf der Grundlage der Nummern 1.6.1 und 1.6.2 für die Position des Fahrers bei normaler Stellung des Fahrerstandes und nach Anhang IX Nummern 1.6.1 und 1.6.2 für die Position des Fahrers bei umgekehrter Stellung des Fahrerstandes (siehe Abbildung 7.2.a) zu bestimmen.
1.6.3.2.
Bei Schutzvorrichtungen anderer Art ist die Freiraumzone für jede Position des Lenkrads und des Sitzes auf der Grundlage der Nummern 1.6.1 und 1.6.2 dieses Anhangs (siehe Abbildung 7.2.b) zu bestimmen.
1.6.4.
Zusätzliche Sitze
1.6.4.1.
Bei einer Zugmaschine, die mit zusätzlichen Sitzen ausgestattet werden kann, wird bei den Prüfungen der von den Freiraumzonen umgebene Bereich verwendet, der die Sitz-Index-Punkte aller möglichen Sitzpositionen enthält. Die Schutzstruktur darf nicht Teil der größeren Freiraumzone sein, in der diese unterschiedlichen Sitz-Index-Punkte berücksichtigt sind.
1.6.4.2.
Wird nach der Prüfung eine neue Sitzposition angeboten, ist zu bestimmen, ob sich die Freiraumzone um den neuen Sitz-Index-Punkt innerhalb des vorher festgelegten Raums befindet. Falls nicht, ist eine neue Prüfung durchzuführen.
1.6.4.3.
Ein Sitz für eine zusätzliche Person zum Fahrer, von dem aus die Zugmaschine nicht gesteuert werden kann, gilt nicht als zusätzlicher Sitz. Der SIP wird nicht ermittelt, da die Festlegung der Freiraumzone im Verhältnis zum Fahrersitz erfolgt.

1.7.
Masse

1.7.1.
Masse ohne Ballast/Leermasse
Die Masse der Zugmaschine ohne Sonderzubehör, jedoch mit Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff und Werkzeug zuzüglich der Schutzstruktur. Nicht zu berücksichtigen sind etwaige zusätzliche Front- oder Heckbelastungsgewichte, Reifenballast, Anbaugeräte oder sonstiges Sonderzubehör;
1.7.2.
Zulässige Höchstmasse
Die vom Hersteller angegebene Höchstmasse der Zugmaschine, die technisch zulässig und auf dem Kennzeichnungsschild des Fahrzeugs und/oder im Bedienungshandbuch angegeben ist;
1.7.3.
Bezugsmasse
Die vom Hersteller gewählte Masse, die in den Formeln zur Berechnung der Fallhöhe des Pendelblocks, der Eingangsenergie und der Druckkräfte für die Prüfung zugrunde gelegt wird. Sie darf nicht kleiner als die Masse ohne Ballast sein und muss ausreichend groß sein, damit das Massenverhältnis nicht über 1,75 beträgt (siehe Nummer 1.7.4);
1.7.4.
Massenverhältnis
Der Quotient Zulässige HöchstmasseBezugsmasse darf nicht über 1,75 betragen.

1.8.
Zulässige Messtoleranzen

Längenmaße:± 3 mm
davon ausgenommen sind – Reifenverformung:± 1 mm
– Verformung der Schutzstruktur bei horizontalen Belastungen:± 1 mm
– Fallhöhe des Pendelblocks:± 1 mm
Massen± 0,2 % (des Skalenendwertes des Sensors)
Kräfte± 0,1 % (des Skalenendwertes des Sensors)
Winkel± 0,1°

1.9.
Symbole

ah (mm)
Hälfte der horizontalen Sitzverstellung;
av (mm)
Hälfte der vertikalen Sitzverstellung;
B (mm)
Mindestgesamtbreite der Zugmaschine;
B6 (mm)
Größte Außenbreite der Schutzstruktur;
D (mm)
Verformung der Schutzstruktur am Aufschlagpunkt (dynamische Prüfungen) bzw. Verformung an der Stelle und in der Richtung der Belastung (statische Prüfungen);
D' (mm)
Verformung der Schutzstruktur für die errechnete erforderliche Energie;
Ea (J)
Absorbierte Verformungsenergie bei Wegnahme der Belastung Bereich innerhalb der Kurve F-D;
Ei (J)
Absorbierte Verformungsenergie. Bereich unterhalb der Kurve F-D;
E'i (J)
Absorbierte Verformungsenergie nach einer zusätzlichen infolge von Brüchen oder Rissen vorgenommenen Belastungsprüfung;
E''i (J)
Während der Überlastprüfung absorbierte Verformungsenergie bei Wegnahme der Belastung vor der Prüfung mit Überlast; Bereich unterhalb der Kurve F-D;
Eil (J)
Bei Belastung in Längsrichtung zu absorbierende Eingangsenergie;
Eis (J)
Bei seitlicher Belastung zu absorbierende Eingangsenergie;
F (N)
Statische Kraft während der Belastung;
F' (N)
Belastungskraft für errechnete erforderliche Energie entsprechend E'i;
F-D
Kraft/Verformungs-Schaubild;
Fmax (N)
Höchste statische Kraft während der Belastung, Überlast nicht berücksichtigt;
Fv (N)
Vertikale Druckkraft;
H (mm)
Fallhöhe des Pendelblocks (dynamische Prüfungen);
H’ (mm)
Fallhöhe des Pendelblocks bei zusätzlicher Prüfung (dynamische Prüfungen);
I (kgm2)
Bezugsträgheitsmoment der Zugmaschine um die Achse der Hinterräder, unabhängig von der Masse der Hinterräder;
L (mm)
Bezugsradstand der Zugmaschine;
M (kg)
Bezugsmasse der Zugmaschine bei den Festigkeitsprüfungen.

2.
Anwendungsbereich

2.1.
Dieser Anhang gilt für Zugmaschinen mit mindestens zwei Achsen für Räder mit Luftreifen oder mit Gleisketten anstatt Rädern, die folgende Eigenschaften aufweisen:

2.1.1.
Bodenfreiheit von höchstens 600 mm unter dem niedrigsten Punkt der Vorder- bzw. der Hinterachse einschließlich des Differentials;
2.1.2.
feste oder einstellbare Mindestspurweite der mit den breiteren Reifen bestückten Achse von weniger als 1150 mm. Es wird vorausgesetzt dass die mit den breiteren Reifen bestückte Achse auf eine Spurweite von höchstens 1150 mm eingestellt ist. Die Spurweite der anderen Achse muss so eingestellt werden können, dass die Außenkanten der schmaleren Reifen nicht über die Außenkanten der Reifen der anderen Achse hinausragen. Sind beide Achsen mit Felgen und Reifen gleicher Abmessung bestückt, muss die feste oder einstellbare Spurweite beider Achsen weniger als 1150 mm betragen;
2.1.3.
Leermasse (einschließlich Überrollschutzstruktur und Reifen der höchsten vom Hersteller empfohlenen Größe) über 400 kg. Bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) muss die Leermasse unter 3500 kg liegen, und die zulässige Höchstmasse darf nicht mehr als 5250 kg betragen. Bei allen Zugmaschinen darf das Massenverhältnis (Zulässige Höchstmasse / Bezugsmasse) nicht größer als 1,75 sein.
2.1.4.
Überrollschutzstruktur in Überrollbügel-, Überrollrahmen- oder Kabinenform, die teilweise oder vollständig hinter dem Sitz-Index-Punkt befestigt ist, mit einer Freiraumzone, deren obere Begrenzung (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt liegt, um eine ausreichend große Fläche oder einen ausreichenden freien Raum zum Schutz des Fahrers bereitzustellen.

2.2.
Es wird anerkannt, dass es möglicherweise Zugmaschinen gibt, etwa besondere forstwirtschaftliche Maschinen wie Forwarder und Skidder, auf die dieser Anhang wegen ihrer Bauart nicht zutrifft.

B1
STATISCHES PRÜFVERFAHREN

3.
Vorschriften und Hinweise

3.1.
Bedingungen für die Prüfung der Festigkeit von Schutzstrukturen und ihrer Befestigung an der Zugmaschine

3.1.1.
Allgemeine Anforderungen
Zweck der mit Spezialvorrichtungen durchgeführten Prüfungen ist es, die Belastungen zu simulieren, denen die Schutzstruktur beim Umstürzen der Zugmaschine ausgesetzt ist. Diese Prüfungen sollen Aufschluss geben über die Festigkeit der Schutzstruktur, ihrer Befestigung an der Zugmaschine und sonstiger, die Prüfkraft übertragender Zugmaschinenbauteile. Die Prüfungen können entweder nach dem dynamischen oder nach dem statischen Verfahren durchgeführt werden (siehe Anhang II). Beide Verfahren sind gleichwertig.
3.1.1.3.1.
Die Schutzstruktur muss der Serienausführung entsprechen. Sie ist nach Empfehlung des Herstellers auf einer der Zugmaschinen zu befestigen, für die sie bestimmt ist.

Anmerkung: Eine vollständige Zugmaschine ist für die statische Prüfung nicht erforderlich; die Schutzstruktur und die Teile der Zugmaschine, an denen sie befestigt ist, müssen jedoch eine betriebsmäßige Einheit, im folgenden „Verbund” genannt, bilden.

3.1.1.3.2.
Die Zugmaschine (bzw. der Verbund) ist sowohl zur statischen als auch zur dynamischen Prüfung mit allen für die Montage benötigen Bauelementen der serienmäßigen Ausführung zu versehen, die die Festigkeit der Schutzstruktur beeinflussen können oder die gegebenenfalls zur Durchführung der Festigkeitsprüfung erforderlich sind.

Bauteile, die in der Freiraumzone eine Gefahr darstellen können, müssen ebenfalls an der Zugmaschine (bzw. dem Verbund) vorhanden sein, damit geprüft werden kann, ob die Annahmekriterien nach Nummer 3.1.3 erfüllt sind. Alle Teile der Zugmaschine und der Schutzstruktur einschließlich der Wetterschutzeinrichtung, sind mitzuliefern oder auf Plänen darzustellen.

3.1.1.3.3.
Für die Festigkeitsprüfungen sind alle abnehmbaren Verkleidungen und nichttragenden Teile zu entfernen, damit sie nicht die Festigkeit der Schutzstruktur verstärken können.
3.1.1.3.4.
Die Spurweite der Räder ist so einzustellen, dass die Schutzstruktur bei den Festigkeitsprüfungen möglichst nicht durch die Reifen oder die Gleisketten abgestützt wird. Werden diese Prüfungen nach dem statischen Verfahren durchgeführt, können die Räder oder Gleisketten abmontiert werden.
3.1.2.
Prüfungen
Unbeschadet der unter den Nummern 3.2.1.6 und 3.2.1.7 erwähnten zusätzlichen Prüfungen werden die Prüfungen in dieser Reihenfolge durchgeführt:
1.
Belastung der Struktur hinten

(siehe Nummer 3.2.1.1);

2.
Druckprüfung hinten

(siehe Nummer 3.2.1.4);

3.
Belastung der Struktur vorn

(siehe Nummer 3.2.1.2);

4.
Seitliche Belastung der Struktur

(siehe Nummer 3.2.1.3);

5.
Druckprüfung am vorderen Teil der Struktur

(siehe Nummer 3.2.1.5).

3.1.2.2.1.
Bricht oder bewegt sich ein Teil der Haltevorrichtung während einer Prüfung, ist diese Prüfung zu wiederholen.
3.1.2.2.2.
Während der Prüfungen dürfen an der Zugmaschine oder an der Schutzstruktur keine Reparaturen oder Einstellungen vorgenommen werden.
3.1.2.2.3.
Während der Prüfung befindet sich der Schalthebel der Zugmaschine in Leerlaufstellung, und die Bremsen sind gelöst.
3.1.2.2.4.
Sind die Räder der Zugmaschine gegen den Fahrzeugrahmen gefedert, ist die Federung während der Prüfungen zu blockieren.
3.1.2.2.5.
Die erste Belastung des hinteren Teils der Struktur muss auf der Seite erfolgen, auf der Belastungen nach Ansicht der Prüfbehörden die ungünstigeren Auswirkungen haben. Die Belastung von der Seite muss auf der Seite der Längsmittelebene der Zugmaschine erfolgen, die der Belastung in Längsrichtung gegenüber liegt. Die Belastung von vorn muss auf derselben Seite der Längsmittelebene der Schutzstruktur erfolgen wie die seitliche Belastung.
3.1.3.
Annahmekriterien
3.1.4.
[Entfällt]
3.1.5.
Prüfaufbau und -ausrüstung
3.1.5.1.1.
Das Gerät soll Aufschlag- oder Druckbelastungen der Schutzstruktur ermöglichen.
3.1.5.1.2.
Es ist dafür zu sorgen, dass die Belastung senkrecht zur Kraftrichtung gleichmäßig auf die gesamte Länge einer Gleitkufe verteilt wird, deren Länge ein ganzzahliges Vielfaches von 50 betragen und zwischen 250 mm und 700 mm liegen muss. Der Balken muss 150 mm hoch sein.
3.1.5.1.3.
Das Aufsatzstück muss jedem Winkel zur Belastungsrichtung angepasst werden können, so dass es bei Verformung der Schutzstruktur den Winkeländerungen der Last aufnehmenden Fläche der Schutzvorrichtung folgen kann.
3.1.5.1.4.
Kraftrichtung (Abweichung von der Waagerechten und von der Senkrechten):

bei Prüfungsbeginn, unbelastet: ± 2°;

bei Prüfung unter Last: 10° über und 20° unter der Horizontalen. Diese Abweichungen müssen so klein wie möglich gehalten werden.

3.1.5.1.5.
Die Verformungsgeschwindigkeit muss hinreichend langsam sein (weniger als 5 mm/s), damit die Belastung zu jedem Zeitpunkt als statisch angesehen werden kann.
3.1.5.2.1.
Die Kraft-Verformungs-Kurve ist aufzuzeichnen, um die von der Schutzstruktur absorbierte Energie zu ermitteln. Kraft und Verformung brauchen nicht an dem Punkt gemessen zu werden, an dem die Belastung auf die Schutzstruktur aufgebracht wird; sie sind jedoch gleichzeitig auf der gleichen Linie zu messen.
3.1.5.2.2.
Der Bezugspunkt der Verformungsmessungen ist so zu wählen, dass nur die von der Schutzstruktur und bestimmten Zugmaschinenteilen absorbierte Energie in die Berechnung eingeht. Die bei der Verformung und/oder dem Rutschen der Verankerung absorbierte Energie ist nicht zu berücksichtigen.
3.1.5.3.1.
Verankerungsschienen sind in einem Abstand, der für das Verankern der Zugmaschine in allen abgebildeten Fällen erforderlich ist, an einer widerstandsfähigen Platte in der Nähe der Prüfvorrichtung starr zu befestigen.
3.1.5.3.2.
Die Zugmaschine ist an den Schienen durch geeignete Mittel (Platten, Keile, Drahtseile, Stützen usw.) zu verankern, so dass sie sich während der Prüfungen nicht bewegen kann. Dies ist während der Durchführung der Belastungen mit den üblichen Geräten zur Längenmessung zu kontrollieren.

Bewegt sich die Zugmaschine, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen, es sei denn, das System zur Messung der Verformungen, die für die Auswertung der Kraft-Verformungs-Kurve berücksichtigt wurden, ist an der Zugmaschine befestigt.

Mit einer Vorrichtung gemäß Abbildung 7.3 muss es möglich sein, eine nach unten gerichtete Kraft auf die Schutzstruktur über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben. Folgende Messgeräte werden ebenfalls benötigt:
3.1.5.5.1.
ein Gerät zur Messung der elastischen Verformung (Differenz zwischen der höchsten momentanen Verformung und der bleibenden Verformung, siehe Abbildung 7.4);
3.1.5.5.2.
ein Gerät, mit dem überprüft werden kann, ob die Schutzstruktur nicht in die Freiraumzone eingedrungen ist und die Freiraumzone während der Prüfung innerhalb des Schutzbereiches der Schutzstruktur geblieben ist (siehe Nummer 3.2.2.2).

3.2.
Statisches Prüfverfahren

3.2.1.
Belastungs- und Druckprüfungen
3.2.1.1.1.
Die Last ist waagerecht und parallel zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine aufzubringen.

Die Last ist in dem Punkt an der Überrollschutzstruktur einzuleiten, der bei einem Überschlag nach hinten voraussichtlich den Boden zuerst berührt, normalerweise die obere Kante. Die senkrechte Ebene, auf die die Last aufgebracht wird, muss ein Sechstel der oberen Breite der Schutzstruktur einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Schutzstruktur berührt.

Ist die Schutzstruktur an diesem Punkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe die Belastung dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzstruktur zu verstärken.

3.2.1.1.2.
Der Aufbau ist gemäß der Beschreibung unter Nummer 3.1.6.3 am Boden zu verspannen.
3.2.1.1.3.
Die bei der Prüfung von der Schutzstruktur mindestens aufzunehmende Energie geht aus folgender Formel hervor:

Eil2,165 10–7 M L2

oder

Eil0,574 I

3.2.1.1.4.
Bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerstand (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) muss die Energie dem höchsten Wert entsprechen, der sich aus der obigen Formel oder der nachstehenden Formel ergibt:

Eil500 0,5 M

3.2.1.2.1.
Die Last ist waagerecht und parallel zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine aufzubringen. Als Lasteinleitungspunkt an der Schutzstruktur ist der Punkt zu wählen, der bei einem Umstürzen der Zugmaschine seitwärts bei Vorwärtsfahrt voraussichtlich den Boden zuerst berührt, normalerweise die vordere obere Ecke. Der Lasteinleitungspunkt muss ein Sechstel der oberen Breite der Schutzstruktur einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Schutzstruktur berührt.

Ist die Schutzstruktur an diesem Punkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe die Belastung dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzstruktur zu verstärken.

3.2.1.2.2.
Der Aufbau ist gemäß der Beschreibung unter Nummer 3.1.6.3 am Boden zu verspannen.
3.2.1.2.3.
Die bei der Prüfung von der Schutzstruktur mindestens aufzunehmende Energie geht aus folgender Formel hervor:

Eil500 0,5 M

3.2.1.2.4.
Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Fahrerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad):

gilt ebenfalls die obige Formel, wenn es sich bei der Schutzstruktur um einen hinten angebrachten Überrollbügel mit zwei Pfosten handelt;

für andere Schutzvorrichtungsarten muss die Energie dem höchsten Wert entsprechen, der sich aus der obigen Formel oder den nachstehenden Formeln ergibt:

Eil 2,165 10–7 M L2

oder

Eil0,574 I

3.2.1.3.1.
Die seitliche Belastung erfolgt waagerecht und rechtwinklig zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine 60 mm vor dem Sitz-Index-Punkt, wenn der Sitz sich in der Mitte des Längsverstellwegs befindet. Die Last ist an dem Teil der Schutzstruktur einzuleiten, der bei einem seitlichem Umsturz voraussichtlich zuerst den Boden berührt, normalerweise der oberen Kante.
3.2.1.3.2.
Der Aufbau ist gemäß der Beschreibung unter Nummer 3.1.6.3 am Boden zu verspannen.
3.2.1.3.3.
Die bei der Prüfung von der Schutzstruktur mindestens aufzunehmende Energie geht aus folgender Formel hervor:

Eis1,75 M

3.2.1.3.4.
Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Fahrerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) muss der Lasteinleitungspunkt in der Querebene liegen, die zur Längsmittelebene rechtwinklig verläuft und durch den Mittelpunkt des Abschnitts geht, in dem sich die beiden Sitz-Index-Punkte treffen, die durch Verbindung der beiden Sitzstellungen bestimmt werden. Bei Schutzvorrichtungen mit zwei Pfosten muss sich der Angriffspunkt der Last an einem der beiden Pfosten befinden.
3.2.1.3.5.
Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Fahrerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad), deren Schutzstruktur aus einem hinten angebrachten Überrollbügel mit zwei Pfosten besteht, muss die Energie dem höchsten Wert entsprechen, der sich aus den nachstehenden Formeln ergibt:

Eis1,75 M

oder

Eis1,75 MB6 B2B

Der Druckbalken ist über das hinterste, oberste tragende Teil der Schutzvorrichtung zu legen, die Resultierende aus den Druckkräften muss sich in der Mittelebene der Zugmaschine befinden. Eine Kraft Fv ist aufzubringen:Fv20 M Die Kraft Fv ist nach dem Ende der mit bloßem Auge feststellbaren Bewegung der Schutzstruktur noch fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten. Hält der hintere Teil des Daches der Schutzstruktur der vollen Druckkraft nicht stand, ist die Kraft so lange aufzubringen, bis die Verformung des Daches die Ebene erreicht, die den oberen Teil der Schutzstruktur mit dem Teil des Zugmaschinenhecks verbindet, der imstande ist, im Falle eines Umstürzens die Zugmaschine abzustützen. Anschließend ist die Belastung aufzuheben und der Druckbalken wieder so in Position zu bringen, dass er sich oberhalb des Punktes der Schutzstruktur befindet, der bei einem vollständigen Überrollen die Zugmaschine abzustützen hätte. Es wird dann wieder die Druckkraft Fv aufgebracht. Der Druckbalken ist über das vorderste oberste tragende Teil der Schutzstruktur zu legen, die Resultierende aus den Druckkräften muss sich in der Mittelebene der Zugmaschine befinden. Eine Kraft Fv ist aufzubringen:Fv20 M Die Kraft Fv ist nach dem Ende der mit bloßem Auge feststellbaren Bewegung der Schutzstruktur noch fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten. Hält der Vorderteil des Daches der Schutzstruktur der vollen Druckkraft nicht stand, ist die Kraft so lange aufzubringen, bis die Verformung des Daches die Ebene erreicht, die den oberen Teil der Schutzstruktur mit dem Vorderteil der Zugmaschine verbindet, der im Falle eines Umstürzens die Zugmaschine abstützen kann. Anschließend ist die Belastung aufzuheben und der Druckbalken wieder so in Position zu bringen, dass er sich oberhalb des Punktes der Schutzstruktur befindet, der bei einem vollständigen Überrollen die Zugmaschine abzustützen hätte. Es wird dann wieder die Druckkraft Fv aufgebracht. Die Überlastprüfung ist immer dann durchzuführen, wenn die Belastungskraft über die letzten 5 % der erreichten Verformung um mehr als 3 % abnimmt, nachdem die erforderliche Energie von der Schutzvorrichtung absorbiert ist (siehe Abbildung 7.6). Die Überlastprüfung besteht darin, die waagerechte Belastung in Schritten von 5 % der zu Beginn erforderlichen Energie bis zu einer zusätzlichen Energie von höchstens 20 % fortzusetzen (siehe Abbildung 7.7). Die Überlastprüfung gilt als bestanden, wenn die Kraft bei der Erhöhung der erforderlichen Energie um 5 %, 10 % und 15 % nach jeder fünfprozentigen Steigerung um weniger als 3 % abnimmt und die Kraft auch weiterhin über 0,8 Fmax beträgt. Die Überlastprüfung gilt als bestanden, wenn die Kraft, nachdem die Schutzstruktur 20 % der zusätzlichen Energie absorbiert hat, über 0,8 Fmax beträgt. Zusätzliche Brüche oder Risse und/oder das Eindringen der Schutzstruktur in die Freiraumzone oder der fehlende Schutz dieser Zone aufgrund einer elastischen Verformung sind während der Überlastprüfung zulässig. Nach dem Wegfall der Überlast darf die Schutzvorrichtung jedoch nicht in die Freiraumzone eindringen und die Zone muss vollständig geschützt sein. Entstehen bei der Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft von 1,2 Fv unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat.
3.2.2.
Durchzuführende Messungen
Nach jeder Prüfung sind die tragenden Teile, Verbindungen und Befestigungsteile einer Sichtprüfung auf Brüche oder Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Bei jedem Versuch ist die Schutzstruktur daraufhin zu prüfen, ob Teile davon in die Freiraumzone gemäß 1.6 eingedrungen sind. Außerdem darf die Freiraumzone nicht außerhalb der Schutzzone der Schutzstruktur liegen. Dieser Fall gilt dann als gegeben, wenn ein Teil der Freiraumzone bei Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, gegen die der Schlag geführt worden ist, mit der Bodenebene in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für die Reifen und die Spurweite angegebenen kleinsten Werte berücksichtigt. Die elastische Verformung ist (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt in einer vertikalen Ebene zu messen, die durch den Aufschlagpunkt führt. Für diese Messung sind Geräte nach Abbildung 7.4 zu verwenden. Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Schutzstruktur ermittelt. Zu diesem Zweck wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Schutzstruktur gegenüber dem Sitz-Index-Punkt festgestellt.

3.3.
Erweiterung auf andere Zugmaschinentypen

3.3.1.
[Entfällt]
3.3.2.
Technische Erweiterung
Wenn an der Zugmaschine, der Schutzstruktur oder der Art der Befestigung der Schutzstruktur an der Zugmaschine technische Änderungen vorgenommen werden, kann die Prüfstelle, die die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, in folgenden Fällen einen „Bericht über eine technische Erweiterung” ausstellen:

3.4.
[Entfällt]

3.5.
Verhalten von Schutzstrukturen bei niedrigen Temperaturen

3.5.1. Wird eine Schutzstruktur als unempfindlich gegen Kaltversprödung deklariert, hat der Hersteller Angaben hierzu vorzulegen, die in den Bericht aufgenommen werden.
3.5.2. Die nachstehenden Anforderungen und Verfahren stellen ab auf die Gewährleistung der Festigkeit und der Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung. Es wird empfohlen, folgende Mindestanforderungen an die Werkstoffe zugrunde zu legen, wenn beurteilt wird, ob eine Schutzstruktur für den Einsatz bei tiefen Temperaturen geeignet ist, für den in einigen Ländern zusätzliche Anforderungen gelten.

3.6.
[Entfällt]

Abbildung 7.1

Abbildung 7.1.a

Seitenansicht

Schnitt entsprechend der Bezugsebene

Abbildung 7.1.b

Rückansicht

Abbildung 7.1.c

1–
Sitz-Index-Punkt
2–
Bezugsebene

Abbildung 7.2.a

Abbildung 7.2.b

Abbildung 7.3

Abbildung 7.4

1–
Bleibende Verformung
2–
Elastische Verformung
3–
Gesamtverformung (bleibende + elastische Verformung)

Abbildung 7.5

Anmerkungen:

1.
Fa–Wert aufsuchen, der 0,95 D' entspricht.
2.
Überlastprüfung nicht erforderlich, da Fa ≤ 1,03 F'.

Abbildung 7.6

Anmerkungen:

1.
Fa–Wert aufsuchen, der 0,95 D' entspricht.
2.
Überlastprüfung erforderlich, da Fa > 1,03 F'.
3.
Ergebnis der Überlastprüfung zufriedenstellend, da Fb> 0,97F' und Fb > 0,8Fmax.

Abbildung 7.7

Anmerkungen:

1.
Fa–Wert aufsuchen, der 0,95 D' entspricht.
2.
Überlastprüfung erforderlich, da Fa > 1,03 F'.
3.
Fb < 0,97 F', daher weitere Überlastung erforderlich.
4.
Fc < 0,97 Fb, daher weitere Überlastung erforderlich.
5.
Fd < 0,97 Fc, daher weitere Überlastung erforderlich.
6.
Ergebnis der Überlastprüfung zufriedenstellend, wenn Fe > 0,8 Fmax.
7.
Prüfung nicht bestanden, wenn Belastung zu einem beliebigen Zeitpunkt unter 0,8 Fmax.

B2.
DYNAMISCHES PRÜFVERFAHREN ALS ALTERNATIVE

In diesem Abschnitt wird das dynamische Prüfverfahren als Alternative zum statischen Verfahren nach Abschnitt B1 dargestellt.

4.
Vorschriften und Hinweise

4.1.
Bedingungen für die Prüfung der Festigkeit von Schutzstrukturen und ihrer Befestigung an der Zugmaschine

4.1.1.
Allgemeine Anforderungen
Siehe die Vorschriften für statische Prüfungen in Abschnitt B1.
4.1.2.
Prüfungen
Unbeschadet der unter den Nummern 4.2.1.6 und 4.2.1.7 erwähnten zusätzlichen Prüfungen werden die Prüfungen in dieser Reihenfolge durchgeführt:
1.
Belastung der Struktur von hinten

(siehe Nummer 4.2.1.1);

2.
Druckprüfung hinten

(siehe Nummer 4.2.1.4);

3.
Belastung der Struktur von vorn

(siehe Nummer 4.2.1.2);

4.
seitliche Belastung der Struktur

(siehe Nummer 4.2.1.3);

5.
Druckprüfung am vorderen Teil der Struktur

(siehe Nummer 4.2.1.5).

4.1.2.2.1.
Bricht oder bewegt sich ein Teil der Haltevorrichtung während einer Prüfung, ist diese Prüfung zu wiederholen.
4.1.2.2.2.
Während der Prüfungen dürfen an der Zugmaschine oder an der Schutzstruktur keine Reparaturen oder Einstellungen vorgenommen werden.
4.1.2.2.3.
Während der Prüfung befindet sich der Schalthebel der Zugmaschine in Leerlaufstellung, und die Bremsen sind gelöst.
4.1.2.2.4.
Sind die Räder der Zugmaschine gegen den Fahrzeugrahmen gefedert, ist die Federung während der Prüfungen zu blockieren.
4.1.2.2.5.
Der erste Aufschlag auf den hinteren Teil der Struktur muss auf der Seite erfolgen, auf der Belastungen nach Ansicht der Prüfbehörden die ungünstigeren Auswirkungen haben. Der seitliche Aufschlag und der Aufschlag von hinten müssen auf beiden Seiten der Längsmittelebene der Schutzstruktur erfolgen. Der Aufschlag von vorn muss auf derselben Seite der Längsmittelebene der Schutzstruktur erfolgen wie der seitliche Aufschlag.
4.1.3.
Annahmekriterien
4.1.4.
[Entfällt]
4.1.5.
Geräte und Vorrichtungen für dynamische Prüfungen
4.1.5.1.1.
Ein Gewicht wird als Pendel bifilar mit Ketten oder Drahtseilen an zwei Punkten aufgehängt, die sich mindestens 6 m über dem Boden befinden. Es sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen die Fallhöhe des Gewichts und der Winkel zwischen Gewicht und Halteketten bzw. Halteseilen unabhängig voneinander eingestellt werden können.
4.1.5.1.2.
Die Masse des Pendelgewichts muss ohne Halteketten oder -seile 2000 ± 20 kg betragen, wobei die Ketten oder Seile selbst nicht schwerer als 100 kg sein dürfen. Die Seitenlänge der Schlagfläche muss 680 ± 20 mm betragen (siehe Abbildung 7.18). Das Gewicht ist so mit Material zu füllen, dass sein Schwerpunkt sich nicht verschiebt und mit der geometrischen Mitte des Quaders zusammenfällt.
4.1.5.1.3.
Der Quader ist mit dem System zu verbinden, das es durch eine Schnellauslöseeinrichtung nach hinten zieht, die so konstruiert und angebracht ist, dass das Pendelgewicht freigegeben werden kann, ohne dass dadurch der Quader um seine Horizontalachse senkrecht zur Schwingungsebene des Pendels schwingt.
Die Drehpunkte des Pendels sind starr zu befestigen, so dass sie sich in keiner Richtung um mehr als 1 % der Fallhöhe verschieben können.
4.1.5.3.1.
Verankerungsschienen in der erforderlichen Spurweite und in einem Abstand, der für das Verspannen der Zugmaschine in allen abgebildeten Fällen (siehe Abbildungen 7.19, 7.20 und 7.21) erforderlich ist, sind an einer nicht nachgebenden Platte unter dem Pendel starr zu befestigen.
4.1.5.3.2.
Die Zugmaschine ist an den Schienen mit Drahtseilen mit Rundlitze und Faserkern, Bauart 6 × 19 gemäß ISO 2408:2004, Nenndurchmesser 13 mm, zu verspannen. Die Metalllitzen müssen eine Mindestbruchfestigkeit von 1770 MPa aufweisen.
4.1.5.3.3.
Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der zentrale Gelenkpunkt in geeigneter Weise für alle Prüfungen abzustützen und zu verspannen. Für den seitlichen Schlag ist er zusätzlich von der dem Aufschlag gegenüber liegenden Seite abzustützen. Vorder- und Hinterräder oder die Gleisketten brauchen nicht unbedingt zu fluchten, wenn dies die geeignete Anbringung der Spannkabel erleichtert.
4.1.5.4.1.
Zum Blockieren der Räder bei den Schlagprüfungen wird ein Balken aus Weichholz mit einem Querschnitt von 150 mm mal 150 mm verwendet (siehe Abbildungen 7.19, 7.20 und 7.21).
4.1.5.4.2.
Bei den seitlichen Schlagprüfungen wird zum Blockieren der Felge an der der Schlagrichtung entgegengesetzten Seite ein Balken aus Weichholz am Boden befestigt (siehe Abbildung 7.21).
4.1.5.5.1.
Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung sind zusätzliche Abstützungen und Verspannungen vorzusehen. Sie sollen sicherstellen, dass der Teil der Zugmaschine, an dem die Schutzstruktur befestigt ist, ebenso steif ist wie bei Zugmaschinen ohne Knicklenkung.
4.1.5.5.2.
Weitere Einzelheiten zu den Schlag- und Druckprüfungen sind unter Nummer 4.2.1 angegeben.
4.1.5.6.1.
Die Zugmaschinenreifen dürfen keinen Flüssigkeitsballast haben; sie müssen auf den Druck aufgepumpt sein, den der Zugmaschinenhersteller für Feldarbeit angibt.
4.1.5.6.2.
Die Verspannungen müssen in jedem einzelnen Fall so gespannt werden, dass die Reifen eine Verformung von 12 % ihrer vor der Verspannung gemessenen Reifenwandhöhe (Abstand zwischen Boden und dem untersten Punkt der Felge) erfahren.
Mit einer Vorrichtung gemäß Abbildung 7.3 muss es möglich sein, eine nach unten gerichtete Kraft auf die Schutzstruktur über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben. Folgende Messvorrichtungen werden benötigt:
4.1.5.8.1.
ein Gerät zur Messung der elastischen Verformung (Differenz zwischen der höchsten momentanen Verformung und der bleibenden Verformung, siehe Abbildung 7.4);
4.1.5.8.2.
ein Gerät, mit dem überprüft werden kann, ob die Schutzstruktur nicht in die Freiraumzone eingedrungen ist und die Freiraumzone während der Prüfung innerhalb des Schutzbereiches der Schutzstruktur geblieben ist (siehe Nummer 4.2.2.2).

4.2.
Dynamisches Prüfverfahren

4.2.1.
Schlag- und Druckprüfungen
4.2.1.1.1.
Die Zugmaschine ist gegenüber dem Pendelgewicht so aufzustellen, dass das Pendelgewicht die Schutzstruktur trifft, wenn die Schlagfläche des Gewichts und die tragenden Ketten oder Drahtseile zur vertikalen Ebene A in einem Winkel stehen, dessen Wert M/100 ist und höchstens 20° betragen darf, es sei denn, die Schutzstruktur steht am Berührungspunkt während der Verformung in einem größeren Winkel zur vertikalen Ebene. In diesem Fall ist die Schlagfläche des Gewichts durch zusätzliche Mittel so einzustellen, dass die Fläche im Augenblick der größten Verformung am Aufschlagpunkt parallel zur Schutzstruktur liegt, wobei die tragenden Ketten oder Drahtseile in dem oben angegebenen Winkel verbleiben.

Das Pendelgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, dass es sich nicht um den Aufschlagpunkt dreht.

Als Aufschlagpunkt an der Schutzstruktur ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine nach rückwärts den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also der obere Rand. Der Schwerpunkt des Gewichts muss in Ruhestellung ein Sechstel der oberen Breite der Schutzstruktur einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Schutzstruktur berührt.

Ist die Schutzstruktur am Aufschlagpunkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe der Schlag dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzstruktur zu verstärken.

4.2.1.1.2.
Die Zugmaschine ist am Boden mit vier Drahtseilen zu verspannen, jeweils eines an jedem Ende der beiden Achsen gemäß Abbildung 7.19. Die vorderen und rückwärtigen Befestigungspunkte müssen so weit entfernt sein, dass die Drahtseile einen Winkel von weniger als 30° mit dem Boden bilden. Die rückwärtigen Verspannungen müssen außerdem so angebracht sein, dass der Konvergenzpunkt der beiden Drahtseile in der vertikalen Ebene liegt, auf der sich der Schwerpunkt des Blocks bewegt.

Die Drahtseile müssen so gespannt sein, dass die Reifen die in 4.1.5.6.2 genannten Verformungen erfahren. Nach dem Verspannen der Halteseile ist ein Kantholz an der Vorderseite der Hinterräder anzulegen und am Boden zu befestigen.

4.2.1.1.3.
Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz mit einem Querschnitt von mindestens 100 mm mal 100 mm abzustützen und fest am Boden zu verspannen.
4.2.1.1.4.
Das Pendelgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis sich die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt befindet, der nach einer der nachstehenden Formeln bestimmt wird:

H2,165 10–8M L2

oder

H5,73 10–2I

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzstruktur schlägt.

4.2.1.1.5.
Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Fahrerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) wird die Höhe, je nachdem, welcher Wert größer ist, nach einer der vorangehenden oder einer der nachfolgenden Formeln bestimmt:

H25 0,07 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse von weniger als 2000 kg;

H125 0,02 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse von mehr als 2000 kg.

4.2.1.2.1.
Die Zugmaschine ist gegenüber dem Pendelgewicht so aufzustellen, dass das Pendelgewicht die Schutzstruktur trifft, wenn die Schlagfläche des Gewichts und die tragenden Ketten oder Drahtseile zur vertikalen Ebene A in einem Winkel stehen, dessen Wert M/100 ist und höchstens 20° betragen darf, es sei denn die Schutzstruktur steht am Berührungspunkt während der Verformung in einem größeren Winkel zur vertikalen Ebene. In diesem Fall ist die Schlagfläche des Gewichts durch zusätzliche Mittel so einzustellen, dass die Fläche im Augenblick der größten Verformung am Aufschlagpunkt parallel zur Schutzstruktur liegt, wobei die tragenden Ketten oder Drahtseile in dem oben angegebenen Winkel verbleiben.

Das Pendelgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, dass es sich nicht um den Aufschlagpunkt dreht.

Als Aufschlagpunkt an der Schutzstruktur ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine seitwärts bei der Vorwärtsfahrt den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also die vordere obere Ecke. Der Schwerpunkt des Gewichts muss in Ruhestellung ein Sechstel der oberen Breite der Schutzstruktur einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Schutzstruktur berührt.

Ist die Schutzstruktur am Aufschlagpunkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe der Schlag dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzstruktur zu verstärken.

4.2.1.2.2.
Die Zugmaschine ist am Boden mit vier Drahtseilen zu verspannen, jeweils einem an jedem Ende der beiden Achsen gemäß Abbildung 7.20. Die vorderen und rückwärtigen Befestigungspunkte müssen so weit entfernt sein, dass die Drahtseile einen Winkel von weniger als 30° mit dem Boden bilden. Die rückwärtigen Verspannungen müssen außerdem so angebracht sein, dass der Konvergenzpunkt der beiden Drahtseile in der vertikalen Ebene liegt, auf der sich der Schwerpunkt des Blocks bewegt.

Die Drahtseile müssen so gespannt sein, dass die Reifen die in 4.1.5.6.2 genannten Verformungen erfahren. Nach dem Verspannen der Halteseile ist ein Kantholz an der Hinterseite der Hinterräder anzulegen und am Boden zu befestigen.

4.2.1.2.3.
Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz mit einem Querschnitt von mindestens 100 mm mal 100 mm abzustützen und fest am Boden zu verspannen.
4.2.1.2.4.
Das Pendelgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis sich die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt befindet, der nach einer der nachstehenden Formeln entsprechend der Bezugsmasse der zu prüfenden kompletten Zugmaschine bestimmt wird:

H25 0,07 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse von weniger als 2000 kg;

H125 0,02 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse von mehr als 2000 kg.

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzstruktur schlägt.

4.2.1.2.5.
Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Fahrerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad):

gilt die oben stehende Formel, wenn es sich bei der Schutzstruktur um einen hinten angebrachten Überrollbügel mit zwei Pfosten handelt;

für andere Schutzvorrichtungsarten gilt als Höhe der höchste Wert, der sich aus der obigen Formel und den nachstehenden Formeln ergibt:

H2,165 10–8M L2

oder

H5,73 10–2I

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzstruktur schlägt.

4.2.1.3.1.
Die Zugmaschine ist gegenüber dem Pendelgewicht so aufzustellen, dass das Pendelgewicht auf die Schutzstruktur auftrifft, wenn die Schlagfläche des Gewichts mit den Halteketten bzw. Halteseilen eine Senkrechte bildet, es sei denn die Schutzstruktur steht an der Aufschlagstelle während der Verformung in einem kleineren Winkel als 20° zur vertikalen Ebene. In diesem Fall muss die Schlagfläche des Gewichts durch eine Zusatzeinrichtung parallel zur Schlagfläche an der Schutzstruktur im Augenblick der größten Verformung ausgerichtet werden; die Halteketten bzw. Halteseile bleiben dabei senkrecht.
4.2.1.3.2.
Das Pendelgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, dass es sich nicht um den Aufschlagpunkt dreht.
4.2.1.3.3.
Als Aufschlagpunkt an der Schutzstruktur ist der Teil zu wählen, der bei einem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also der obere Rand. Wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass auf dieser Kante der Schutzstruktur ein anderes Element den Boden zuerst berührt, wird der Aufschlagpunkt in der Querebene festgelegt, die zur Längsmittelebene rechtwinklig und 60 mm vor dem Sitz-Index-Punkt verläuft, wenn der Sitz sich in der Mitte des Längsverstellwegs befindet.
4.2.1.3.4.
Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Fahrerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) wird der Aufschlagpunkt in der Querebene festgelegt, die zur Längsmittelebene rechtwinkelig verläuft und durch den Mittelpunkt des Abschnitts geht, in dem sich die beiden durch Verbindung der beiden Sitzstellungen bestimmten Sitz-Index-Punkte treffen. Bei Schutzvorrichtungen mit zwei Pfosten muss der Aufschlagpunkt an einem der beiden Pfosten liegen.
4.2.1.3.5.
Die Zugmaschinenräder auf der Aufschlagseite müssen am Boden mit Drahtseilen befestigt werden, die über die entsprechenden Enden der Vorder- und Hinterachsen verlaufen. Die Drahtseile müssen so gespannt sein, dass die Reifen die unter der Nummer 4.1.5.6.2 genannten Verformungen erfahren.

Nach dem Anspannen der Seile ist ein Kantholz auf den Boden zu legen, auf der dem Aufschlag entgegengesetzten Seite gegen die Reifen zu drücken und dann am Boden zu befestigen. Wenn die Außenseiten der Vorder- und Hinterreifen nicht in der gleichen Ebene liegen, können zwei Kanthölzer erforderlich sein. Dann ist eine Stütze gemäß Abbildung 7.21 an der Felge des am stärksten belasteten Rades anzusetzen, das sich gegenüber dem Aufschlag befindet, fest gegen die Felge zu schieben und dann am Boden zu befestigen. Die Länge der Stütze ist so zu wählen, dass sie mit dem Boden einen Winkel von 30 ± 3° bildet, wenn sie an der Felge angesetzt ist. Außerdem muss ihre Breite möglichst zwischen 20- und 25-mal geringer als ihre Länge und zwei- bis dreimal kleiner sein als ihre Höhe. Die Stützen müssen an beiden Enden gemäß Abbildung 7.21 geformt sein.

4.2.1.3.6.
Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz mit einem Querschnitt von mindestens 100 mm mal 100 mm und zusätzlich seitlich durch eine Vorrichtung ähnlich der Stütze, die das Hinterrad festhält (siehe Nummer 4.2.1.3.5) abzustützen. Der Gelenkpunkt ist dann fest am Boden zu verspannen.
4.2.1.3.7.
Das Pendelgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis sich die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt befindet, der nach einer der nachstehenden Formeln entsprechend der Bezugsmasse der zu prüfenden kompletten Zugmaschine bestimmt wird:

H25 0,20 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse unter 2000 kg;

H125 0,15 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse über 2000 kg.

4.2.1.3.8.
Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Fahrerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad):

hat die gewählte Höhe den höchsten Wert, der sich aus der obigen Formel und den nachstehenden Formeln ergibt, wenn es sich bei der Schutzvorrichtung um einen hinten angebrachten Überrollbügel mit zwei Pfosten handelt:

H25 0,20 M B6 B2B

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse von weniger als 2000 kg;

H125 0,15 M B6 B2B

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse von mehr als 2000 kg.

Für andere Schutzvorrichtungsarten hat die ausgewählte Höhe den höchsten Wert, der sich aus der obigen Formel und den nachstehenden Formeln ergibt:

H25 0,20 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse unter 2000 kg;

H125 0,15 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse von mehr als 2000 kg.

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzstruktur schlägt.

Es gelten die Bestimmungen in Teil B1 Nummer 3.2.1.4 dieses Anhangs. Es gelten die Bestimmungen in Teil B1 Nummer 3.2.1.5 dieses Anhangs. Entstehen bei einer Schlagprüfung Brüche oder Risse, die nicht vernachlässigbar sind, ist eine zweite ähnliche Schlagprüfung, jedoch mit einer Fallhöhe vonH’H 10– 1 12 4a 1 2a– 1 unmittelbar nach der Schlagprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat, wobei „a” das am Aufschlagpunkt ermittelte Verhältnis der bleibenden Verformung (Dp = permanent deformation) zur elastischen Verformung (De = elastic deformation) angibt:aDpDe die Messung erfolgt am Aufschlagpunkt. Die zusätzliche bleibende Verformung durch den zweiten Schlag darf 30 % der bleibenden Verformung durch den ersten Schlag nicht übersteigen. Um die zusätzliche Prüfung durchführen zu können, muss die elastische Verformung bei sämtlichen Schlagprüfungen gemessen werden. Entstehen bei einer Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft von 1,2 Fv unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat.
4.2.2.
Durchzuführende Messungen
Nach jeder Prüfung sind die tragenden Teile, Verbindungen und Befestigungsteile einer Sichtprüfung auf Brüche oder Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen. Risse, die durch die Kanten des Pendelgewichts verursacht wurden, können vernachlässigt werden. Bei jedem Versuch ist die Schutzstruktur daraufhin zu prüfen, ob Teile davon in die Freiraumzone um den Fahrersitz gemäß Nummer 1.6 eingedrungen sind. Außerdem darf die Freiraumzone nicht außerhalb der Schutzzone der Schutzstruktur liegen. Dieser Fall liegt vor, wenn ein Teil der Freiraumzone nach dem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, an der die Belastung aufgebracht wurde, mit dem Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für Reifen und Spurweite angegebenen kleinsten Standardwerte zugrunde gelegt. Die elastische Verformung ist (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt in einer vertikalen Ebene zu messen, die durch den Aufschlagpunkt führt. Für diese Messung sind Geräte nach Abbildung 7.4 zu verwenden. Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Schutzstruktur ermittelt. Zu diesem Zweck wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Schutzstruktur gegenüber dem Sitz-Index-Punkt festgestellt.

4.3.
Erweiterung auf andere Zugmaschinentypen

Es gelten die Bestimmungen in Abschnitt 3.3 des Teils B1 dieses Anhangs.

4.4.
[Entfällt]

4.5.
Verhalten von Schutzstrukturen bei niedrigen Temperaturen

Es gelten die Bestimmungen in Abschnitt 3.5 des Teils B1 dieses Anhangs.

Abbildung 7.18

Abbildung 7.19

Abbildung 7.20

Abbildung 7.21

B3
LEISTUNGSANFORDERUNGEN AN KLAPPBARE ÜBERROLLSCHUTZSTRUKTUREN

5.1.
Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden Mindestleistungs- und Prüfungsanforderungen an hinten angebrachte klappbare Überrollschutzstrukturen (ROPS) festgelegt, die von einem stehenden Bediener manuell aus- oder eingeklappt (mit oder ohne Teilunterstützung) und manuell oder automatisch verriegelt werden.

5.2. Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
5.2.1.
handbetätigte klappbare ROPS bezeichnet eine hinten angebrachte Schutzstruktur mit zwei Pfosten, die vom Bediener direkt von Hand aus- oder eingeklappt wird (mit oder ohne Teilunterstützung);
5.2.2.
automatisch klappbare ROPS bezeichnet eine hinten angebrachte Schutzstruktur mit zwei Pfosten, deren Aus- oder Einklappen voll unterstützt wird;
5.2.3.
Verriegelungssystem bezeichnet eine Einrichtung mit der die ROPS von Hand oder automatisch in aus- oder eingeklappter Stellung fixiert wird;
5.2.4.
Griffbereich bezeichnet den vom Hersteller festgelegten Bereich der ROPS und/oder einen an der ROPS angebrachten zusätzlichen Griff, an dem das Aus- oder Einklappen durch den Bediener zulässig ist;
5.2.5.
zugänglicher Teil des Griffbereichs bezeichnet den Bereich, den der Bediener beim Aus- oder Einklappen der ROPS handhabt; dieser Bereich ist mit Bezug auf die geometrische Mitte der Querschnitte des Griffbereichs festzulegen;
5.2.6.
zugänglicher Bereich bezeichnet den Raum, in dem ein stehender Bediener die ROPS durch Krafteinwirkung aus-/einklappen kann;
5.2.7.
Quetschstelle bezeichnet die Gefahrstelle, an der Teile sich gegeneinander oder gegen feste Teile bewegen, sodass Personen oder Körperteile gequetscht werden können;
5.2.8.
Scherstelle bezeichnet die Gefahrstelle, bei der sich Teile aneinander oder an anderen Teilen so vorbei bewegen, dass Personen oder deren Körperteile gequetscht oder durchtrennt werden können;
5.2.9.
Standfläche bezeichnet eine Stelle auf der Plattform der Zugmaschine, die von dem Hauptzugang zum Fahrerplatz aus zugänglich ist und genügend Raum für einen stehenden Bediener bietet.

5.3.
Handbetätigte klappbare ROPS

5.3.1.
Vorbedingungen für die Prüfung

5.3.1.1.
Griffbereich
Die manuelle Handhabung erfolgt durch einen stehenden Bediener mit einem oder mehreren Griffen an den Griffbereich des Überrollbügels. Die Handhabung des Überrollbügels kann vom Boden aus oder von einer Plattform-Standfläche aus erfolgen (Abbildungen 7.8a und 7.8b). Die Bediener kann den Überrollbügel parallel oder frontal zu dem Weg des Überrollbügels betätigen. Ein Mehrschrittverfahren mit mehreren Positionen des Bedieners und mehreren vordefinierten Griffbereichen ist zulässig. Der Griffbereich muss klar und dauerhaft gekennzeichnet sein (Abbildung 7.9). Dieser Bereich ist so auszulegen, dass er keine scharfen Kanten und Ecken oder raue Oberflächen aufweist, die den Bediener verletzen könnten. Dieser Bereich kann sich auf einer oder beiden Seiten der Zugmaschine befinden; es kann sich um ein Konstruktionsteil des Überrollbügels oder um zusätzliche Handgriffe handeln. In diesem Bereich dürfen durch das manuelle Aus- oder Einklappen des Überrollbügels keine Gefahren für den Bediener durch Scheren, Quetschen oder unkontrollierbare Bewegungen entstehen.
5.3.1.2.
Zugängliche Bereiche
Drei zugängliche Bereiche mit jeweils unterschiedlich hoher zulässiger Kraft werden in Bezug auf die durch den Boden gebildete horizontale Ebene und die die äußeren Teile der Zugmaschine berührenden senkrechten Ebenen, welche die Position oder die Positionsänderung des Bedieners begrenzen, festgelegt (Abbildung 7.10). Bereich I: bequem zugänglicher Bereich, Bereich II: ohne Vorneigen des Körpers zugänglicher Bereich, Bereich III: mit Vorneigen des Körpers zugänglicher Bereich. Betätigung des Überrollbügels parallel zum Überrollbügelweg

    Die Position und die Positionsänderung des Bedieners werden durch Hindernisse begrenzt. Dabei handelt es sich um Teile der Zugmaschine, die durch senkrechte, die Außenkanten des Hindernisses berührende Ebenen bestimmt werden.

    Muss der Bediener bei der manuellen Betätigung des Überrollbügels die Position der Füße verändern, um ein Hindernis zu überwinden, ist dies entweder auf einer parallel zum Weg des Überrollbügels verlaufenden Ebene oder auf einer Ebene, die lediglich eine weitere Parallelebene zur vorherigen Ebene darstellt, zulässig. Die Gesamtverlagerung gilt als eine Kombination aus parallel und senkrecht zum Weg des Überrollbügels verlaufenden geraden Linien. Eine Verlagerung in senkrechter Richtung ist zulässig, falls der Bediener sich dem Überrollbügel nähert. Die zugänglichen Flächen gelten als der Rahmen der verschiedenen zugänglichen Bereiche (Abbildung 7.11).

Betätigung des Überrollbügels frontal zum Überrollbügelweg

    Erweiterungen der Bereiche II und III gelten nur bei einer frontal zum Überrollbügelweg erfolgenden Betätigung des Überrollbügels als zugängliche Bereiche (Abbildung 7.12). Innerhalb dieser Erweiterungen gelten die für die Bereiche II bzw. III zulässigen Betätigungskräfte als zulässig.

    Muss der Bediener bei der manuellen Betätigung des Überrollbügels seine Position verändern, ist dies ohne Hindernisüberwindung auf einer parallel zum Weg des Überrollbügels verlaufenden Ebene zulässig.

In diesem Fall gilt die zugängliche Fläche als der Rahmen der verschiedenen zugänglichen Bereiche.
5.3.1.3.
Standfläche
Alle vom Hersteller angegebenen Standflächen auf der Plattform der Zugmaschine müssen vom Hauptzugang zum Fahrerplatz aus zugänglich sein und folgende Bedingungen erfüllen:

Eine Standfläche muss genügend Platz für beide Füße des Bedieners bieten sowie eine flache und rutschfeste Unterlage aufweisen. In Abhängigkeit von der Ausführung der Zugmaschine kann die Standfläche aus zwei getrennten Flächen bestehen und Elemente der Zugmaschine integrieren. Sie muss so positioniert sein, dass der Bediener bei Ausführung der erforderlichen Handlungen stabil stehen kann und dass sie unter Einhaltung einer Toleranz von ± 50 mm auf gleicher Höhe ist.

Es sind Haltegriff(e) und/oder Handläufe anzubringen, damit sich die Bedienungsperson an drei Stellen gleichzeitig halten kann. Zur Erfüllung dieser Anforderung können auch Bauelemente der Zugmaschine verwendet werden.

Eine Standfläche gilt als ausreichend geräumig, wenn ihre Fläche im Querschnitt ein Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 400 mm bildet (siehe Abbildung 7.13). Alternativ gilt die Anforderung an die Standfläche als erfüllt, wenn genügend Platz für einen Fuß auf dem Boden und ein Knie auf dem Fahrersitz vorgesehen wird.
5.3.1.4.
Prüfbedingungen
Die Zugmaschine muss mit Reifen mit dem größten vom Hersteller angegebenen Durchmesser und mit dem kleinsten Reifenquerschnitt für diesen Durchmesser ausgestattet sein. Die Reifen müssen auf den für Feldarbeit empfohlenen Druck aufgepumpt sein. Die Hinterräder müssen auf die kleinste Spurweite eingestellt sein; die Vorderräder sollen so weit möglich die gleiche Spurweite haben. Sind zwei Vorderrad-Spurweiten möglich, die sich um den gleichen Wert von der kleinsten Hinterrad-Spurweite unterscheiden, ist die größere zu wählen.

5.3.2.
Prüfverfahren

Ziel der Prüfung ist die Messung der zum Aus- oder Einklappen des Überrollbügels notwendigen Kraft. Die Prüfung ist unter statischen Bedingungen durchzuführen, d. h. der Überrollbügel darf nicht zuvor in Bewegung gesetzt werden. Jede Messung der zum Aus- oder Einklappen des Überrollbügels erforderlichen Kraft muss in der Richtung einer Tangente des Überrollbügelwegs erfolgen, die durch den geometrischen Mittelpunkt der Querschnitte des Griffbereichs verläuft. Der Griffbereich gilt als zugänglich, wenn er in den zugänglichen Bereichen oder innerhalb des Rahmens der verschiedenen zugänglichen Bereiche liegt (siehe Abbildung 7.14). Die zum Aus- oder Einklappen des Überrollbügels erforderliche Kraft ist an verschiedenen Stellen innerhalb des zugänglichen Teils des Griffbereichs zu messen (Abbildung 7.15). Die erste Messung wird am äußersten Ende des zugänglichen Teils des Griffbereichs bei vollständig eingeklapptem Überrollbügel (Punkt 1 in Abbildung 7.15) durchgeführt. Die Stelle für die zweite Messung (Punkt 2 in Abbildung 7.15) wird entsprechend der Lage von Punkt 1 nach Rotation des Überrollbügels bis zum dem Punkt, an dem die parallele Linie zum Weg des Überrollbügels eine senkrechte Position einnimmt, festgelegt. Die dritte Messung wird nach Rotation des Überrollbügels bis zum oberen Ende des zugänglichen Teils des Griffbereichs (Punkt 3 in Abbildung 7.15) durchgeführt. Ist der Überrollbügel bei der dritten Messung nicht vollständig ausgeklappt, ist ein Messpunkt am äußersten Ende des zugänglichen Teils des Griffbereichs bei vollständig ausgeklapptem Überrollbügel (Punkt 4 in Abbildung 7.15) festzulegen. Überschreitet der Weg des oberen Endes des zugänglichen Teils des Griffbereichs zwischen den Punkten 1 und 3 die Grenze zwischen den Bereichen I und II, ist an diesem Schnittpunkt eine zusätzliche Messung vorzunehmen (Abbildung 7.16). Die an diesen Punkten gemessenen maximalen Kräfte dürfen die zulässigen Kräfte des jeweiligen Bereichs (I, II oder III) nicht überschreiten. Die Messung der Kraft an den erforderlichen Punkten kann durch direkte Messung dieses Wertes geschehen, oder es kann das zum Aus- oder Einklappen des Überrollbügels erforderliche Drehmoment gemessen werden, aus dem die Kraft errechnet wird.

5.3.3.
Abnahmebedingung

5.3.3.1.
Anforderung an die Kraft
Die zulässige Kraft zur Betätigung der ROPS hängt, wie in Tabelle 7.2 dargestellt, vom zugänglichen Bereich ab.

Tabelle 7.2

Zulässige Kräfte

BereichIIIIII
Zulässige Kraft (N)1007550
Eine Überschreitung dieser zulässigen Kräfte um höchstens 25 % ist bei vollständig ein- oder ausgeklapptem Überrollbügel zulässig. Eine Überschreitung dieser Kräfte um höchstens 25 % ist bei einer frontalen Betätigung des Überrollbügels zulässig. Beim Einklappen des Überrollbügels ist eine Überschreitung um höchstens 50 % zulässig.
5.3.3.2.
Zusätzliche Anforderungen
Durch das manuelle Aus- oder Einklappen des Überrollbügels dürfen keine Gefahren für den Bediener durch Scheren, Quetschen oder unkontrollierbare Bewegungen entstehen. Eine Quetschstelle gilt nicht als gefährlich für die Hände des Bedieners, wenn im Griffbereich die Sicherheitsabstände zwischen dem Überrollbügel und den festen Teilen der Zugmaschine für Hand, Handgelenk und Faust mindestens 100 mm und für Finger mindestens 25 mm (ISO 13854:1996) betragen. Die Sicherheitsabstände sind mit der vom Hersteller im Bedienungshandbuch vorgesehenen Art und Weise der Handhabung zu prüfen.

5.4.
Hand-Verriegelungseinrichtung

Die Vorrichtung zur Verriegelung der ROPS in aus- oder eingeklappter Stellung muss so ausgelegt sein, dass

sie von einem einzigen stehenden Bediener, der sich in einem der zugänglichen Bereiche befindet, handhabbar ist;

sie nur schwer von der ROPS zu trennen ist (z. B. Verwendung unverlierbarer Bolzen als Verriegelungs- oder Haltebolzen);

beim Verriegeln Verwechslungen vermieden werden (die richtige Lage der Bolzen ist anzugeben);

ein unabsichtliches Entfernen oder Verlieren von Teilen vermieden wird.

Werden zur Verriegelung der ROPS in aus- oder eingeklappter Stellung Bolzen verwendet, müssen diese frei eingesetzt oder entfernt werden können. Falls es hierzu notwendig ist, eine Kraft auf den Überrollbügel aufzubringen, muss diese die Anforderungen unter den Nummern 1 und 3 oder 4 erfüllen (siehe Nr. 5.3). Bei der Konzeption aller anderen Verriegelungsvorrichtungen ist im Hinblick auf Form und Kraft ein ergonomischer Ansatz zu verfolgen, durch den insbesondere Gefährdungen durch Quetschung oder Scherung vermieden werden sollen.

5.5.
Vorprüfung automatischer Verriegelungssysteme

Automatische Verriegelungssysteme, die an handbetätigten klappbaren ROPS angebracht sind, sind vor der ROPS-Festigkeitsprüfung einer Vorprüfung zu unterziehen. Der Überrollbügel ist aus der eingeklappten in die ausgeklappte, verriegelte und wieder zurück in die eingeklappte Stellung zu bringen. Diese Vorgänge entsprechen einem Zyklus. Es sind 500 Zyklen durchzuführen. Dies kann manuell oder mithilfe externer Energie (hydraulische, pneumatische oder elektrische Antriebe) geschehen. In beiden Fällen ist die Kraft innerhalb einer parallel zum Weg des Überrollbügels durch den Griffbereich verlaufenden Ebene aufzubringen, wobei der Überrollbügel eine in etwa konstante Winkelgeschwindigkeit von weniger als 20 Grad/s haben muss. Nach den 500 Zyklen darf die auf den Überrollbügel in ausgeklappter Stellung aufgebrachte Kraft die zulässige Kraft (Tabelle 7.2) höchstens um 50 % überschreiten. Die Entriegelung des Überrollbügels erfolgt nach der Betriebsanleitung. Nach Abschluss der 500 Zyklen darf keine Wartung oder Einstellung des Verriegelungssystems vorgenommen werden.

Anmerkung 1: Die Vorprüfung kann auch bei automatisch klappbaren ROPS angewandt werden. Die Prüfung sollte vor der Festigkeitsprüfung der ROPS durchgeführt werden.

Anmerkung 2: Die Vorprüfung kann vom Hersteller durchgeführt werden. In einem solchen Fall muss der Hersteller der Prüfstelle eine Bescheinigung vorliegen, aus der hervorgeht, dass die Prüfung nach dem Prüfverfahren durchgeführt wurde und dass nach Abschluss der 500 Zyklen keine Wartung oder Einstellung des Verriegelungssystems vorgenommen wurde. Die Prüfstelle prüft die Leistung der Vorrichtung mit einem Zyklus von der eingeklappten in die ausgeklappte Stellung und zurück.

Erläuterungen zu Anhang X

(1)
Abgesehen von der Nummerierung der Abschnitte B2 und B3, die der Nummerierung im gesamten Anhang angepasst wurde, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe B identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für die amtliche Prüfung von hinten an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern angebrachten Überrollschutzstrukturen, OECD-Normenkodex Nr. 7, Ausgabe 2017, Februar 2017.
(2)
Hinweis für Nutzer: Der Sitz-Index-Punkt wird gemäß ISO 5353:1995 bestimmt und stellt in Bezug auf die Zugmaschine einen festen Punkt dar, der sich nicht bewegt, wenn der Sitz in einer anderen als der mittleren Stellung eingestellt wird. Zur Bestimmung der Freiraumzone ist der Sitz in die höchste hintere Stellung zu bringen.
(3)
Bleibende und elastische Verformung, die bei Erreichen der erforderlichen Energie gemessen wird.

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