ANHANG XI VO (EU) 2014/1322
Anforderungen für Strukturen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände
-
A.
-
ALLGEMEINE BESTIMMUNG
- 1.
- Die Unionsanforderungen für Strukturen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände sind in den Abschnitten B und C aufgeführt.
- 2.
- Fahrzeuge der Klassen T und C, die für forstwirtschaftliche Zwecke ausgerüstet sind, müssen die Anforderungen von Abschnitt B erfüllen.
- 3.
- Alle sonstigen Fahrzeuge der Klassen T und C müssen, sofern sie mit Strukturen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände ausgerüstet sind, die Anforderungen der Abschnitte B oder C erfüllen.
-
B.
-
ANFORDERUNGEN FÜR STRUKTUREN ZUM SCHUTZ GEGEN HERABFALLENDE GEGENSTÄNDE VON FAHRZEUGEN DER KLASSEN T UND C, DIE FÜR FORSTWIRTSCHAFTLICHE ZWECKE AUSGERÜSTET SIND
Fahrzeuge der Klassen T und C, die für forstwirtschaftliche Zwecke ausgerüstet sind, müssen die Anforderungen der Norm ISO 8083:2006 (Stufe I oder Stufe II) erfüllen.- C.
- ANFORDERUNGEN FÜR STRUKTUREN ZUM SCHUTZ GEGEN HERABFALLENDE GEGENSTÄNDE SONSTIGER MIT SOLCHEN STRUKTUREN AUSGESTATTETER FAHRZEUGE DER KLASSEN T UND C (1)
- 1.
- Begriffsbestimmungen
- 1.1.
- [Entfällt]
- 1.2.
- Strukturen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände (Falling Objects Protective Structures, FOPS)
Überkopf angebrachte Gesamtheit von Teilen, die den Bediener am Fahrerstand angemessen gegen herabfallende Gegenstände schützt.- 1.3.
- Sicherheitszone
- 1.3.1.
- Freiraumzone
Bei Zugmaschinen, deren ROPS gemäß den Anhängen VI, VIII, IX und X dieser Verordnung geprüft wurde, muss die Sicherheitszone den Spezifikationen der Freiraumzone gemäß Nummer 1.6 sämtlicher genannten Anhänge entsprechen.- 1.3.2.
- Verformungsgrenzbereich (DLV)
Bei Zugmaschinen, die mit einer Überrollschutzstruktur (ROPS) versehen sind, die gemäß Anhang VII dieser Verordnung geprüft wurde, muss die Sicherheitszone der Spezifikation des Verformungsgrenzbereichs (DLV) gemäß ISO 3164:1995 entsprechen. Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Fahrerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) besteht die Freiraumzone aus dem von den beiden DLV umgebenen Bereich; die DLV wiederum werden durch die beiden unterschiedlichen Stellungen des Lenkrads und des Sitzes bestimmt.- 1.3.3.
- Oberer Bereich der Sicherheitszone
Die obere Ebene der DLV oder die Fläche, die durch die Punkte I1, A1, B1, C1, C2, B2, A2, I2 der Freiraumzone für die Anhänge VI und VIII der vorliegenden Verordnung definiert wird; die in Anhang IX Nummer 1.6.2.3 und 1.6.2.4 der vorliegenden Verordnung beschriebene Ebene und die von den Punkten H1, A1, B1, C1, C2, B2, A2, H2 beschriebene Fläche für Anhang X dieser Verordnung.- 1.4.
- Zulässige Messtoleranzen
- Entfernung
- ± 5 % der höchsten gemessenen Verformung oder ± 1 mm
- Masse
- ± 0,5 %
- 2.
- Anwendungsbereich
- 2.1.
- Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche Zugmaschinen mit mindestens zwei Achsen für Räder mit Luftreifen oder mit Gleisketten anstelle von Rädern.
- 2.2.
- In diesem Anhang werden Prüfverfahren und Leistungsanforderungen für Zugmaschinen festgelegt, die bei normalem Betrieb für landwirtschaftliche Verwendungszwecke möglichen Gefahren durch herabfallende Gegenstände ausgesetzt sind.
- 3.
- Vorschriften und Hinweise
- 3.1.
- Allgemeine Bestimmungen
3.1.1. Die Schutzstruktur kann vom Zugmaschinenhersteller oder einem anderen Unternehmen hergestellt werden. In beiden Fällen ist die Prüfung nur für den Zugmaschinentyp gültig, der einer Prüfung unterzogen wird. Die Prüfung der Schutzstruktur ist für jeden Zugmaschinentyp, an dem sie angebracht wird, erneut durchzuführen. Prüfstellen können jedoch eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass die Festigkeitsprüfungen auch für Zugmaschinentypen gelten, die aufgrund von Änderungen an Motor, Getriebe, Lenkung und Vorderradaufhängung als Varianten des ursprünglichen Typs gelten (siehe Nummer 3.4: Erweiterung auf andere Zugmaschinentypen). Für jeglichen Zugmaschinentyp sind Prüfungen einer oder mehrerer Schutzstrukturen zulässig.
3.1.2. Die Schutzstruktur für die Prüfungen umfasst mindestens alle Komponenten, die die Belastung von der Aufschlagstelle des bei der Fallprüfung verwendeten Gegenstandes auf die Sicherheitszone übertragen. Die zur Prüfung vorgeführte Schutzstruktur muss entweder i) an den normalen Anbringungsstellen starr mit dem Prüfstand (siehe Abbildung 10.3 — Mindestprüfanordnung) oder ii) auf normale Weise mit dem Zugmaschinenfahrgestell und allen sonstigen Teilen der Zugmaschine, die durch Belastungen der Schutzstruktur beeinträchtigt werden könnten, verbunden sein, wobei alle in der normalen Produktion verwendeten Befestigungs-, Halterungs- und Aufhängungsteile vorhanden sein müssen (siehe die Abbildungen 10.4(a) und 10.4(b)). Das Fahrgestell ist starr am Boden der Prüfbucht zu befestigen.
3.1.3. Schutzstrukturen können nur zu dem Zweck konstruiert sein, den Fahrer vor herabfallenden Gegenständen zu schützen. Die Möglichkeit, zum Schutz des Fahrers vor Witterungseinflüssen eine mehr oder weniger behelfsmäßige Wetterschutzeinrichtung an der Schutzstruktur anzubringen, ist zulässig. Diese wird vom Fahrer bei warmer Witterung normalerweise entfernt. Bei bestimmten Schutzstrukturen kann jedoch die Verkleidung nicht entfernt werden und die Belüftung wird durch Scheiben oder Klappen gewährleistet. Da die Verkleidung zu einer größeren Stabilität der Schutzstruktur beiträgt und im Falle von entfernbaren Verkleidungen diese bei einem Unfall möglicherweise nicht montiert sind, sind zum Zwecke der Prüfung alle derart vom Fahrer abnehmbaren Bauteile zu entfernen. Türen und Fenster, die geöffnet werden können, sind für die Prüfung entweder zu entfernen oder in der geöffneten Stellung zu befestigen, damit sie nicht zur Stabilität der Schutzstruktur beitragen.
3.1.4. Wird dieselbe Struktur sowohl für die Bewertung der FOPS als auch der ROPS verwendet, sind zunächst die FOPS-Prüfungen und danach die ROPS-Prüfungen durchzuführen (nach den Anhängen VI, VII, VIII, IX oder X dieser Verordnung), wobei die Beseitigung von durch die Aufschläge entstandenen Dellen oder der Austausch der Abdeckung der FOPS zulässig ist.
- 3.2.
- Prüfvorrichtung und Verfahren
- 3.2.1.
- Prüfvorrichtung
Der Gegenstand für die Fallprüfung muss kugelförmig sein und aus einer Höhe herabfallen, die ausreicht, damit er eine Energie von mindestens 1365 J erreicht, wobei die Fallhöhe in Abhängigkeit von seiner Masse festgelegt wird. Als Prüfgegenstand, dessen Aufschlagfläche so beschaffen ist, dass während der Prüfung keine Verformung auftritt, ist eine Kugel aus massivem Stahl oder duktilem Eisen mit einer Masse von 45 ± 2 kg und einem Durchmesser von 200 bis 250 mm (Tabelle 10.1) zu verwenden.Energieintensität (J) | Sicherheitszone | Gegenstand für die Fallprüfung | Abmessungen (mm) | Masse (kg) |
---|---|---|---|---|
1365 | Freiraumzone(*) | Kugel | 200 ≤ Durchmesser ≤ 250 | 45 ± 2 |
1365 | DLV(**) | Kugel | 200 ≤ Durchmesser ≤ 250 | 45 ± 2 |
- 3.2.2.
- Verfahren
Das Verfahren der Fallprüfung besteht aus folgenden Schritten, die in der angegebenen Reihenfolge auszuführen sind:- 3.3.
- Leistungsanforderungen
Kein Teil des Schutzaufbaus darf als Folge des ersten oder eines weiteren Aufschlags des Gegenstands für die Fallprüfung in die Sicherheitszone eindringen. Dringt der Gegenstand für die Fallprüfung in den Schutzaufbau ein, ist die Prüfung als nicht bestanden zu werten.- Anmerkung 1:
- Bei mehrlagigen Schutzstrukturen sind alle Lagen einschließlich der innersten zu berücksichtigen.
- Anmerkung 2:
- Ein Eindringen des Gegenstandes für die Fallprüfung in die Schutzstruktur ist anzunehmen, wenn die Kugel mit mindestens der Hälfte ihres Volumens in die innerste Schicht eingedrungen ist.
- 3.4.
- Erweiterung auf andere Zugmaschinentypen
- 3.4.1.
- [Entfällt]
- 3.4.2.
- Technische Erweiterung
Wurde die Prüfung nur mit den mindestens erforderlichen Bauteilen (siehe Abbildung 10.3) durchgeführt, kann die Prüfstelle, die die ursprüngliche Prüfung vorgenommen hat, in folgenden Fällen einen „Bericht über eine technische Erweiterung” ausstellen: [Siehe Nummer 3.4.2.1] Wurden bei der Prüfung die Befestigungen/Verbindungen der Schutzstruktur mit der Zugmaschine/dem Fahrgestell (siehe Abbildung 10.4) einbezogen, kann die Prüfstelle, die die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, bei technischen Änderungen an der Zugmaschine, der Schutzstruktur oder der Art der Verbindung der Schutzstruktur mit dem Fahrgestell in den folgenden Fällen einen „Bericht über eine technischen Erweiterung” ausstellen: [Siehe Nummer 3.4.2.1] Entsprechen die Schutzstruktur und die Zugmaschine den Bedingungen unter den Nummern 3.4.2.1.1 bis 3.4.2.1.3, muss die Fallprüfung nicht an jedem Zugmaschinentyp durchgeführt werden.- 3.4.2.1.1.
- Die Struktur muss mit der geprüften Struktur identisch sein;
- 3.4.2.1.2.
- wenn die Befestigung am Fahrgestell in die durchgeführte Prüfung einbezogen war, müssen die Verbindungsbauteile der Zugmaschine bzw. die Befestigungselemente der Schutzstruktur identisch sein;
- 3.4.2.1.3.
- Die Anordnung und die wesentlichen Abmessungen des Sitzes innerhalb der Schutzstruktur sowie die Anordnung der Schutzstruktur auf der Zugmaschine müssen dergestalt sein, dass die Sicherheitszone bei allen Prüfungen ungeachtet der Verformungen der Schutzstruktur erhalten bleibt (um dies zu prüfen, werden die im Originalprüfbericht angegebenen Bezugswerte für die Freiraumzone verwendet, nämlich der Sitz-Bezugspunkt oder der Sitz-Index-Punkt).
3.4.3. Im Prüfbericht muss ein Bezug auf den Originalprüfbericht enthalten sein.
- 3.5.
- [Entfällt]
- 3.6.
- Verhalten von Schutzstrukturen bei niedrigen Temperaturen
3.6.1. Wird eine Schutzstruktur als unempfindlich gegen Kaltversprödung deklariert, hat der Hersteller Angaben hierzu vorzulegen, die in den Bericht aufgenommen werden.
3.6.2. Die nachstehenden Anforderungen und Verfahren stellen ab auf die Gewährleistung der Festigkeit und der Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung. Es wird empfohlen, folgende Mindestanforderungen an die Werkstoffe zugrunde zu legen, wenn beurteilt wird, ob eine Schutzvorrichtung für den Einsatz bei tiefen Temperaturen geeignet ist, für den in einigen Ländern zusätzliche Anforderungen gelten:
Probekörpergröße | Energie bei | Energie bei |
---|---|---|
– 30 °C | – 20 °C | |
mm | J | J(****) |
10 × 10(***) | 11 | 27,5 |
10 × 9 | 10 | 25 |
10 × 8 | 9,5 | 24 |
10 × 7,5(***) | 9,5 | 24 |
10 × 7 | 9 | 22,5 |
10 × 6,7 | 8,5 | 21 |
10 × 6 | 8 | 20 |
10 × 5(***) | 7,5 | 19 |
10 × 4 | 7 | 17,5 |
10 × 3,5 | 6 | 15 |
10 × 3 | 6 | 15 |
10 × 2,5(***) | 5,5 | 14 |
Abbildung 10.4a Befestigung durch Verbindungs-/Befestigungselemente | Abbildung 10.4b Befestigung durch Aufhängungsbauteile |
Erläuterungen zu Anhang XI
- (1)
- Falls nichts anderes angegeben ist, sind der Wortlaut und die Nummerierung der Anforderungen unter Buchstabe C identisch mit Wortlaut und Nummerierung des OECD-Normenkodex für amtliche Prüfungen von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (FOPS), OECD-Normenkodex 10, Ausgabe 2017, Februar 2017.
Fußnote(n):
- (*)
Für Zugmaschinen, deren ROPS nach den Anhängen IV, VIII, IX oder X dieser Verordnung zu prüfen ist.
- (**)
Für Zugmaschinen, deren ROPS nach Anhang VII dieser Verordnung zu prüfen ist.
- (***)
Bevorzugte Größe. Der Probekörper darf nicht kleiner sein als die höchste für das Material mögliche bevorzugte Größe.
- (****)
Die erforderliche Energie bei – 20 °C beträgt 2,5-mal den für – 30 °C angegebenen Wert. Die Größe der Aufschlagenergie wird auch von anderen Faktoren beeinflusst, nämlich von Walzrichtung, Formänderungsfestigkeit, Kornorientierung und Schweißung. Bei der Auswahl und Verwendung von Stahl sind diese Faktoren zu beachten.
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