ANHANG XIII VO (EU) 2014/1322

Anforderungen für die Exposition des Fahrers gegenüber dem Geräuschpegel

1.
Allgemeine Vorschriften

1.1.
Maßeinheit

Es wird der A-bewertete Schallpegel LA in dB, abgekürzt dB(A), gemessen.

1.2.
Grenzwerte für den Geräuschpegel

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern oder Gleisketten müssen bei der Exposition des Fahrers gegenüber dem Geräuschpegel folgende Grenzwerte einhalten:

    90 dB (A) nach der Prüfmethode 1 gemäß Abschnitt 2

    oder

    86 dB (A) nach der Prüfmethode 2 gemäß Abschnitt 3.

1.3.
Messgerät

Es ist ein Präzisions-Schallpegelmesser mit einer Qualität zu verwenden, die den Anforderungen der Norm IEC 61672-1:2013 Elektroakustik – Schallpegelmesser – Teil 1: Anforderungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission entspricht. Die Messung erfolgt mit einem Frequenzbewertungsnetz entsprechend Kurve A; die Zeitbewertung ist auf „langsam” (slow) gemäß der Beschreibung in der IEC-Veröffentlichung einzustellen.
1.3.1.
Das Gerät ist häufig, wenn möglich vor jeder Messreihe zu kalibrieren.
1.3.2.
Der Prüfbericht muss eine angemessene technische Beschreibung der Messgeräte enthalten.
1.3.3.
Bei schwankender Anzeige sind die Mittelwerte der Maximalwerte abzulesen.

2.
Prüfverfahren 1

2.1.
Messbedingungen

Die Messungen werden unter folgenden Bedingungen durchgeführt:
2.1.1.
Die Zugmaschine muss leer sein, das heißt ohne Sonderzubehör, jedoch mit Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff, Werkzeug und Fahrer. Letzterer darf keine übermäßig dicke Kleidung, keinen Schal und keinen Hut tragen. Auf der Zugmaschine dürfen sich keine akustisch störenden Gegenstände befinden;
2.1.2.
die Reifen müssen die vom Hersteller der Zugmaschine vorgeschriebenen Luftdrücke aufweisen; Motor, Kraftübertragung und Antriebsachsen müssen normale Betriebstemperatur haben, und die Kühlerjalousie (soweit vorhanden) ist während der Messung vollständig geöffnet zu halten;
2.1.3.
vom Motor selbst oder unabhängig angetriebene Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel Scheibenwischer, Heizgebläse, Zapfwelle usw. sind während der Messung abzuschalten, wenn hierdurch der Geräuschpegel beeinflusst wird; Einrichtungen, die unter üblichen Verhältnissen mitlaufen, zum Beispiel der Kühlventilator für den Motor, müssen während der Dauer der Messung in Betrieb sein;
2.1.4.
die Fahrstrecke muss sich in einer freien und möglichst geräuscharmen Umgebung befinden; als Fahrstrecke eignet sich zum Beispiel eine freie Fläche von 50 Meter Halbmesser, deren mittlerer Teil über mindestens 20 Meter Halbmesser praktisch horizontal verlaufen muss, oder eine horizontale Fahrstrecke, die eine feste, möglichst ebene und möglichst fugenlose Fahrbahn hat. Die Fahrbahn muss möglichst sauber und trocken sein (z. B. ohne Splitt, Laub, Schnee usw.). Neigungen und Unebenheiten der Fahrbahn sind nur zulässig, wenn die dadurch verursachten Schwankungen des Geräuschpegels innerhalb der Fehlergrenzen der Messgeräte liegen.
2.1.5.
Die Fahrbahndecke muss so beschaffen sein, dass die Fahrzeugbereifung kein übermäßiges Geräusch erzeugt.
2.1.6.
Die Messungen sind bei klarem Wetter und bei Windstille oder schwachem Wind vorzunehmen.

Der Umgebungsgeräuschpegel aufgrund von Wind oder anderen Geräuschquellen muss am Ohr des Fahrers mindestens 10 dB(A) unter dem Geräuschpegel der Zugmaschine liegen.

2.1.7.
Wird für die Aufzeichnung der Messwerte ein Fahrzeug verwendet, ist dieses in einer ausreichenden Entfernung von der Zugmaschine zu fahren oder zu ziehen, so dass jede Interferenz vermieden wird. Während des Messvorgangs dürfen sich im Abstand von 20 Meter beiderseits der Fahrspur sowie je 20 Meter vor und hinter dem Fahrzeug keine die Messung störenden Gegenstände oder reflektierenden Flächen befinden. Die Bedingung kann als erfüllt angesehen werden, wenn die hierdurch hervorgerufenen Geräuschpegelschwankungen innerhalb der Fehlergrenzen bleiben; andernfalls ist die Messung für die Zeit der Störung zu unterbrechen.
2.1.8.
Alle Messungen einer Messreihe müssen auf derselben Fahrstrecke durchgeführt werden.
2.1.9.
Fahrzeuge der Klasse C mit Stahlketten werden gemäß Absatz 5.3.2 der Norm ISO 6395:2008 auf einer Schicht feuchten Sands geprüft.

2.2.
Messverfahren

2.2.1.
Das Mikrofon ist 250 mm seitlich von der Mittelebene des Sitzes anzubringen, und zwar auf der Seite, auf der der höhere Geräuschpegel festgestellt wird.

Die Mikrofonmembran ist nach vorn zu richten, der Mittelpunkt des Mikrofons muss sich 790 mm über und 150 mm vor dem in Anhang XIV Anlage 8 beschriebenen Sitzbezugspunkt (S) befinden. Starke Erschütterungen des Mikrofons sind zu vermeiden.

2.2.2.
Um den maximalen Geräuschpegel in dB(A) zu erhalten, ist folgendermaßen vorzugehen:

2.2.2.1.
Bei Zugmaschinen mit serienmäßigem geschlossenen Führerhaus sind sämtliche Öffnungen (z. B. Türen und Fenster) während einer ersten Messreihe zu verschließen;

2.2.2.1.1.
während einer zweiten Messreihe sind sie offen zu halten — vorausgesetzt, dass sie, wenn sie geöffnet sind, den Straßenverkehr nicht gefährden; aufklappbare Windschutzscheiben sind jedoch in Schutzstellung zu belassen.

2.2.2.2.
Bei der Messung des Geräusches ist am Messgerät die Anzeigegeschwindigkeit „langsam” einzustellen und es ist die Last zu wählen, die in der Getriebestufe, die einer Vorwärtsgeschwindigkeit von 7,5 km/h bzw. 5 km/h für Zugmaschinen auf Stahlketten am nächsten kommt, dem stärksten Geräusch entspricht.

Der Stellhebel des Drehzahlreglers muss auf voller Drehzahl stehen. Es wird ohne Last begonnen; die Last ist so lange zu steigern, bis sich der maximale Geräuschpegel einstellt. Nach jeder Belastungssteigerung ist so lange zu warten, bis sich der Geräuschpegel für die Messung stabilisiert hat;

2.2.2.3.
ferner wird mit der Anzeigegeschwindigkeit „langsam” das Geräusch gemessen, das der das stärkste Geräusch verursachenden Last jeder beliebigen anderen als der Getriebestufe nach Nummer 2.2.2.2 entspricht, für die ein Geräuschpegel gemessen wurde, der mindestens 1 dB(A) über dem Geräuschpegel in der unter Nummer 2.2.2.2 genannten Getriebestufe liegt.

Der Stellhebel des Drehzahlreglers muss auf voller Drehzahl stehen. Es wird ohne Last begonnen; die Last ist so lange zu steigern, bis sich der maximale Geräuschpegel einstellt. Nach jeder Belastungssteigerung ist so lange zu warten, bis sich der Geräuschpegel für die Messung stabilisiert hat;

2.2.2.4.
das Geräusch ist bei der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bei Leergewicht zu ermitteln.

2.3.
Inhalt des Berichts

2.3.1.
Für Zugmaschinen der Klassen T und C mit Gummiketten ist für den Prüfbericht der Geräuschpegel unter folgenden Bedingungen zu messen:

2.3.1.1.
in der Getriebestufe, die einer Geschwindigkeit von 7,5 km/h am nächsten kommt;
2.3.1.2.
in jeder Getriebestufe, wenn die Bedingungen nach Nummer 2.2.2.3 erfüllt sind;
2.3.1.3.
bei der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit.

2.3.2.
Für Zugmaschinen der Klasse C mit Stahlketten ist für den Prüfbericht der Geräuschpegel unter folgenden Bedingungen zu messen:

2.3.2.1.
in der Getriebestufe, die einer Geschwindigkeit von 5 km/h am nächsten kommt;
2.3.2.2.
bei stillstehender Zugmaschine.

2.4.
Beurteilungskriterien

2.4.1.
Bei Zugmaschinen der Klasse T und Zugmaschinen der Klasse C mit Gummiketten dürfen bei den Messungen nach den Nummern 2.2.2.1, 2.2.2.2, 2.2.2.3 und 2.2.2.4 die unter Nummer 1.2 festgelegten Werte nicht überschritten werden.
2.4.2.
Bei Zugmaschinen der Klasse C mit Stahlketten dürfen bei den Messungen nach Nummer 2.3.2.2 die unter Nummer 1.2 festgelegten Werte nicht überschritten werden. Die Messungen gemäß den Nummern 2.3.2.1 und 2.3.2.2 sind in den Prüfbericht aufzunehmen.

3.
Prüfverfahren 2

3.1.
Messbedingungen

Die Messungen werden unter folgenden Bedingungen durchgeführt:
3.1.1.
Die Zugmaschine muss leer sein, das heißt ohne Sonderzubehör, jedoch mit Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, vollem Kraftstofftank, Werkzeug und Fahrer. Letzterer darf keine übermäßig dicke Kleidung, keinen Schal und keinen Hut tragen. Auf der Zugmaschine dürfen sich keine akustisch störenden Gegenstände befinden;
3.1.2.
die Reifen müssen die vom Hersteller der Zugmaschine vorgeschriebenen Luftdrücke aufweisen; Motor, Getriebe und Antriebsachsen müssen annähernd normale Betriebstemperatur haben, und die Kühlerjalousie (soweit vorhanden) ist während der Messung vollständig geöffnet zu halten;
3.1.3.
vom Motor selbst oder unabhängig angetriebene Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel Scheibenwischer, Heizgebläse, Zapfwelle usw. sind während der Messung abzuschalten, wenn hierdurch der Geräuschpegel beeinflusst wird; Einrichtungen, die unter üblichen Verhältnissen mitlaufen, zum Beispiel der Kühlventilator für den Motor, müssen während der Dauer der Messung in Betrieb sein.

Nach Ermessen des Herstellers kann eine zusätzliche Geräuschmessung durchgeführt werden, wobei der Motor ausgeschaltet wird und Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel Heizgebläse, Scheibenheizung und andere elektrische Vorrichtungen, bei maximalen Einstellungen in Betrieb sind.

3.1.4.
die Fahrstrecke muss eine freie Fläche von 50 Meter Halbmesser sein, auf der ein ausreichend niedriger Geräuschpegel herrscht und deren mittlerer Teil über mindestens 20 Meter Halbmesser praktisch horizontal verläuft, oder eine horizontale Fahrstrecke, die eine feste, möglichst ebene und möglichst fugenlose Fahrbahn hat. Die Fahrbahn muss möglichst sauber und trocken sein (z. B. ohne Splitt, Laub, Schnee usw.). Neigungen und Unebenheiten der Fahrbahn sind nur zulässig, wenn die dadurch verursachten Schwankungen des Geräuschpegels innerhalb der Fehlergrenzen der Messgeräte liegen.
3.1.5.
Die Fahrbahndecke muss so beschaffen sein, dass die Fahrzeugbereifung kein übermäßiges Geräusch erzeugt.
3.1.6.
Die Messungen sind bei klarem Wetter und bei Windstille oder schwachem Wind vorzunehmen.

Der Umgebungsgeräuschpegel aufgrund von Wind oder anderen Geräuschquellen soll am Ohr des Fahrers mindestens 10 dB(A) unter dem Geräuschpegel der Zugmaschine liegen.

3.1.7.
Wird für die Aufzeichnung der Messwerte ein Fahrzeug verwendet, ist dieses in einer ausreichenden Entfernung von der Zugmaschine zu fahren oder zu ziehen, so dass jede Interferenz vermieden wird. Während des Messvorgangs dürfen sich im Abstand von 20 Meter beiderseits der Fahrspur sowie je 20 Meter vor und hinter dem Fahrzeug keine die Messung störenden Gegenstände oder reflektierenden Flächen befinden. Die Bedingung kann als erfüllt angesehen werden, wenn die hierdurch hervorgerufenen Geräuschpegelschwankungen innerhalb der Fehlergrenzen bleiben; andernfalls ist die Messung für die Zeit der Störung zu unterbrechen.
3.1.8.
Alle Messungen einer Messreihe müssen auf derselben Fahrstrecke durchgeführt werden.
3.1.9.
Fahrzeuge der Klasse C mit Stahlketten werden gemäß Absatz 5.3.2 der Norm ISO 6395:2008 auf einer Schicht feuchten Sands geprüft.

3.2.
Messverfahren

3.2.1.
Das Mikrofon ist 250 mm seitlich von der Mittelebene des Sitzes anzubringen, und zwar auf der Seite, auf welcher der höhere Geräuschpegel festgestellt wird.

Die Mikrofonmembran ist nach vorn zu richten, der Mittelpunkt des Mikrofons muss sich 790 mm über und 150 mm vor dem in Anhang XIV Anlage 8 beschriebenen Sitzbezugspunkt (S) befinden. Starke Erschütterungen des Mikrofons sind zu vermeiden.

3.2.2.
Der Geräuschpegel ist folgendermaßen zu bestimmen:

3.2.2.1.
Die Zugmaschine muss dieselbe Fahrstrecke mindestens dreimal mit derselben Prüfgeschwindigkeit mindestens 10 Sekunden lang fahren;
3.2.2.2.
bei Zugmaschinen mit serienmäßigem geschlossenen Führerhaus sind sämtliche Öffnungen (z. B. Türen und Fenster) während einer ersten Messreihe zu verschließen;

3.2.2.2.1.
während einer zweiten Messreihe sind sie offen zu halten, vorausgesetzt, dass sie, wenn sie geöffnet sind, den Straßenverkehr nicht gefährden; aufklappbare Windschutzscheiben sind jedoch in Schutzstellung zu belassen;
3.2.2.2.2.
während der fakultativen dritten Messreihe muss der Motor abgestellt werden und Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel Heizgebläse, Scheibenheizung und andere elektrische Vorrichtungen, müssen bei maximalen Einstellungen in Betrieb sein;

3.2.2.3.
der Geräuschpegel wird bei maximaler Drehzahl gemessen, wenn am Messgerät die Anzeigegeschwindigkeit „langsam” eingestellt ist, und zwar in der Getriebestufe, die bei Nenndrehzahl des Motors einer Geschwindigkeit von 7,5 km/h am nächsten kommt. Die Zugmaschine darf während der Messung nicht beladen sein.

3.3.
Inhalt des Berichts

Für Zugmaschinen der Klasse C mit Stahlketten ist für den Prüfbericht der Geräuschpegel unter folgenden Bedingungen zu messen:
3.3.1.
in der Getriebestufe, die einer Geschwindigkeit von 5 km/h am nächsten kommt;
3.3.2.
bei stillstehender Zugmaschine.

3.4.
Beurteilungskriterien

3.4.1.
Bei Zugmaschinen der Klasse T und Zugmaschinen der Klasse C mit Gummiketten dürfen bei den Messungen nach den Nummern 3.2.2.2 und 3.2.2.3 die unter Nummer 1.2 festgelegten Werte nicht überschritten werden.
3.4.2.
Bei Zugmaschinen der Klasse C mit Stahlketten dürfen bei der Messung nach Nummer 3.3.2 die unter Nummer 1.2 festgelegten Werte nicht überschritten werden. Die Messungen gemäß den Nummern 3.3.1 und 3.3.2 sind in den Prüfbericht aufzunehmen.

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