ANHANG XIV VO (EU) 2014/1322

Anforderungen für den Fahrersitz

LISTE DER ANHÄNGE

Anhang Nummer Titel der Anlage
1 Bestimmung der Federkennlinien und des Einstellbereiches (Nummer 3.5.1)
2

Prüfung auf einer genormten Versuchsstrecke

Tabelle der Aufrissordinaten, durch die die Oberfläche beider Spurbänder der Strecke gegenüber einem Basisniveau definiert wird (Nummer 3.5.3.2.1)

3 Sollwertsignale zur Prüfung von Fahrersitzen für Zugmaschinen der Klasse A (Gewichtsklasse I), auf dem Schwingungsprüfstand (Nummer 3.5.3.1.1)
4a Sollwertsignale zur Prüfung von Fahrersitzen für Zugmaschinen der Klasse A (Gewichtsklasse II), auf dem Schwingungsprüfstand (Nummer 3.5.3.1.1)
4b Sollwertsignale zur Prüfung von Fahrersitzen für Zugmaschinen der Klasse A (Gewichtsklasse III) (Nummer 3.5.3.1.1)
5 Prüfstand (Nummer 3.5.3.1); Ausführungsbeispiel (Längenmaße in mm)
6 Merkmale des Filters des Schwingungsmessgeräts (Nummer 2.5.3.3.5)
7 Vorschriften für den Anbau des Fahrersitzes für die EU-Typgenehmigung einer Zugmaschine
8 Vorrichtung zur Bestimmung des Sitzbezugspunktes (S)

1.
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1.
„Sitzfläche” bezeichnet die nahezu horizontale Fläche des Sitzes, die die sitzende Haltung des Fahrers ermöglicht.
1.2.
„Seitliche Halteelemente des Sitzes” bezeichnet die Vorrichtungen oder die Formgestaltung des Sitzes zur Vermeidung eines seitlichen Rutschens des Fahrers.
1.3.
„Armlehnen des Sitzes” bezeichnet die Stützvorrichtungen für die Arme des sitzenden Fahrers zu beiden Seiten des Sitzes.
1.4.
„Tiefe der Sitzfläche” bezeichnet den horizontalen Abstand zwischen dem Sitzbezugspunkt (S) und der Vorderkante der Sitzfläche.
1.5.
„Breite der Sitzfläche” bezeichnet den horizontalen Abstand zwischen den Außenkanten der Sitzfläche, gemessen im rechten Winkel zur Längsmittelebene des Sitzes.
1.6.
„Einstellbereich des Sitzes entsprechend dem Fahrergewicht” bezeichnet den Bereich zwischen den beiden Gewichten, die den mittleren Werten der Federkennlinie entsprechen, die für den leichtesten und den schwersten Fahrer berechnet werden.
1.7.
„Federweg” bezeichnet den vertikalen Abstand zwischen der höchsten Lage und der Lage, die ein Punkt auf der Sitzfläche in der Längsmittelebene 200 mm vor dem Sitzbezugspunkt (S) zu einem bestimmten Zeitpunkt einnimmt.
1.8.
„Schwingung” bezeichnet die Aufwärts- und Abwärts-Bewegung des Fahrersitzes.
1.9.
„Schwingungsbeschleunigung (a)” bezeichnet das zweite Differential des Federweges bezogen auf die Zeit.
1.10.
Effektivwert der Beschleunigung (aeff) ist die zweite Wurzel aus dem zeitlichen Mittelwert des Quadrats der Beschleunigungen.
1.11.
Bewertete Schwingungsbeschleunigung (aw) bezeichnet die mit Hilfe eines Bewertungsfilters nach den Vorschriften von Nummer 3.5.3.3.5.2 gewichtete Schwingungsbeschleunigung.

awS=bezeichnet den Effektivwert der gewichteten Schwingungsbeschleunigung am Sitz, gemessen auf dem Prüfstand oder auf einer genormten Versuchsstrecke.
awB=bezeichnet den Effektivwert der gewichteten Schwingungsbeschleunigung an der Sitzbefestigung, gemessen auf dem Prüfstand.
awB*=bezeichnet den Bezugswert zum Effektivwert der gewichteten Schwingungsbeschleunigung an der Sitzbefestigung.
awS*=bezeichnet den korrigierten Effektivwert der gewichteten Schwingungsbeschleunigung am Sitz, gemessen auf dem Prüfstand.
awF*=bezeichnet den Effektivwert der gewichteten Schwingungsbeschleunigung an der Sitzbefestigung, gemessen auf einer genormten Versuchsstrecke.

1.12.
„Schwingungsverhältnis” bezeichnet das Verhältnis der gewichteten gemessenen Schwingungsbeschleunigung des Fahrersitzes zu der an der Sitzbefestigung entsprechend Nummer 3.5.3.3.2 gemessenen Beschleunigung.
1.13.
„Schwingungsklasse” bezeichnet die Klasse bzw. Gruppe von Zugmaschinen, die gleiche Schwingungsmerkmale aufweisen.
1.14.
„Zugmaschine der Klasse A” ist eine Zugmaschine, die sich aufgrund ähnlicher Konstruktionsmerkmale einer bestimmten Schwingungsklasse zuordnen lässt.

Diese Zugmaschinen weisen folgende Merkmale auf:

Anzahl der Achsen: zwei mit Rädern oder Gummiketten auf wenigstens einer Achse

Aufhängung: Hinterachse ungefedert

Die Zugmaschinen der Klasse A werden in drei Gewichtsklassen aufgeteilt:

Gewichtsklasse IZugmaschinen mit einem Leergewicht bis 3600 kg,
Gewichtsklasse IIZugmaschinen mit einem Leergewicht von 3600 kg bis 6500 kg,
Gewichtsklasse IIIZugmaschinen mit einem Leergewicht von mehr als 6500 kg.

1.15.
„Zugmaschine der Klasse B” bezeichnet eine Zugmaschine, die sich keiner Schwingungsklasse innerhalb der Klasse A zuordnen lässt.
1.16.
„Sitze des gleichen Typs” bezeichnet Sitze, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; sie können sich jedoch in folgenden Punkten unterscheiden:

Abmessungen;

Lage und Neigung der Rückenlehne;

Neigung der Sitzfläche;

Längen- und Höheneinstellung.

2.
Allgemeine Vorschriften

2.1.
Der Fahrersitz muss so gebaut sein, dass er dem Fahrer eine bequeme Haltung bei der Lenkung und Bedienung der Zugmaschine gewährleistet und soweit wie möglich seine Gesundheit und Sicherheit nicht gefährdet.
2.2.
Der Sitz muss ohne Hilfe eines Werkzeugs in der Höhe und in der Längsrichtung verstellbar sein.
2.3.
Der Fahrersitz muss so ausgelegt sein, dass Erschütterungen und Schwingungen eingeschränkt werden. Zu diesem Zweck muss er gut gefedert und schwingungsgedämpft sein sowie ausreichende Rücken- und Seitenstützen aufweisen.

Der seitliche Halt wird dann als ausreichend betrachtet, wenn ein Abgleiten des Fahrers in sitzender Haltung verhindert wird.

2.3.1.
Der Sitz muss für Personen unterschiedlicher Masse geeignet sein. Ist hierfür eine Einstellung erforderlich, so muss sie ohne Werkzeug möglich sein.
2.4.
Die Sitzfläche, die Rückenlehne, die seitlichen Halteelemente und gegebenenfalls die abnehmbaren, zurückklappbaren oder festen Armstützen müssen gepolstert und der Bezugsstoff muss waschbar sein.
2.5.
Der Sitzbezugspunkt (S) ist gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu bestimmen.
2.6.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für Maße und Toleranzen folgende Bestimmungen:

2.6.1.
Die Maße sind in vollen Maßeinheiten anzugeben, wobei gegebenenfalls auf- oder abzurunden ist.
2.6.2.
Die Messungen sind mit Geräten vorzunehmen, welche die Zuordnung des Messwertes zur nächstgelegenen vollen Maßeinheit gestatten und Messergebnisse mit folgender Genauigkeit ermöglichen:

bei Längenmessungen: ± 0,5 %,

bei Winkelmessungen: ± 1°,

bei der Feststellung des Zugmaschinengewichts: ± 20 kg,

bei der Feststellung des Reifenluftdrucks ± 0,1 bar.

2.6.3.
Für sämtliche Größenangaben ist eine Toleranz ± 5 % zulässig.

2.7.
Der Sitz muss in der nachstehend angegebenen Reihenfolge folgenden Prüfungen unterzogen werden, die an demselben Sitz vorzunehmen sind:

2.7.1.
Bestimmung der Federkennlinien und Anpassung des Einstellbereichs an das Gewicht des Fahrers;
2.7.2.
Feststellung der Seitenstabilität;
2.7.3.
Prüfung der vertikalen Schwingungseigenschaften;
2.7.4.
Ermittlung der Dämpfungseigenschaften im Resonanzbereich.

2.8.
Ist der Sitz so konstruiert, dass er um eine Vertikalachse drehbar ist, so sind die Prüfungen derart durchzuführen, dass sich der Sitz in Vorwärtsposition befindet und in einer der Längsmittelebene der Zugmaschine parallelen Position verriegelt ist.
2.9.
Die Ausfertigung und Ausrüstung des Sitzes müssen hinsichtlich der Konstruktion und der Befestigungselemente mit den serienmäßig ausgelieferten Sitzen übereinstimmen.
2.10.
Vor der Durchführung der Prüfungen muss der Hersteller den Einlauf durchgeführt haben.
2.11.
Die Prüfstelle erstellt einen Prüfbericht, in dem bestätigt wird, dass der Sitz allen vorgesehenen Prüfungen unterzogen wurde ohne dabei Schäden zu erleiden, und der im Einzelnen die Schwingungsmerkmale dieses Sitzes angibt.
2.12.
Ein Sitz, der auf Zugmaschinen der Gewichtsklasse I geprüft wird, darf nur auf den Zugmaschinen dieser Gewichtsklasse verwendet werden, während ein Sitz, der auf Zugmaschinen der Gewichtsklasse II geprüft wird, auf Zugmaschinen der Gewichtsklassen I und II verwendet werden kann, und ein Sitz, der auf Zugmaschinen der Gewichtsklasse III geprüft wird, auf Zugmaschinen der Gewichtsklassen II und III verwendet werden kann.
2.13.
Bei einem Fahrzeug mit Rittlingssitz und Lenkstange wird von der Einhaltung der Anforderungen der Nummern 2.2 bis 2.7 ausgegangen, wenn der Rittlingssitz es dem Fahrer erlaubt, auf dem Sitz eine Stellung einzunehmen, von der aus er die Betätigungsvorrichtungen wirksam betätigen kann, und wenn das Fahrzeug die Schwingungsprüfung auf der in Nummer 3.5.3 vorgegebenen Prüfstrecke besteht.
2.14.
Bei Fahrzeugen der Klasse C mit Stahlgleisketten kann die Messung der auf den Fahrer übertragenen Schwingungen statt nach dem Verfahren der Nummer 3.5 gemäß den Vorschriften des Absatzes 5.3.2 der Norm ISO 6395:2008 mit einem unbeladenen Fahrzeug erfolgen, das sich mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von 5 km/h (+/- 0,5 km/h) und Nennmotordrehzahl über eine Schicht feuchten Sandes bewegt. Die Messung ist nach den Vorschriften der Nummer 3.5.3.3 durchzuführen.

3.
Spezifische Anforderungen

3.1.
Abmessungen der Sitzfläche

3.1.1. Die Tiefe des Sitzes, gemessen 150 mm parallel zur Längsmittelebene des Sitzes, muss 400 mm ± 50 mm betragen (siehe Abbildung 1).

3.1.2. Die Breite des Sitzes, gemessen rechtwinklig zur Längsmittelebene des Sitzes 150 mm vor dem Sitzbezugspunkt (S) in einer Höhe von höchstens 80 mm über diesem Punkt, muss mindestens 450 mm betragen (siehe Abbildung 1).

3.1.3. Tiefe bzw. Breite der Sitzfläche der Fahrersitze von Zugmaschinen mit einer Mindestspurweite der Hinterräder von ≤ 1150 mm können auf 300 mm bzw. 400 mm vermindert werden, wenn es aufgrund der Bauart der Zugmaschine nicht möglich ist, die Vorschriften der Nummern 3.1.1 und 3.1.2 einzuhalten.

3.2.
Lage und Neigung der Rückenlehne

3.2.1. Die Oberkante der Rückenlehne des Sitzes muss mindestens 260 mm über dem Sitzbezugspunkt (S) liegen (siehe Abbildung 1).

3.2.2. Die Rückenlehne muss eine Neigung von 10° ± 5° aufweisen (siehe Abbildung 1).

3.3.
Neigung der Sitzfläche

3.3.1. Die Neigung der Oberfläche des belasteten Kissens nach hinten (siehe Winkel „α” in Abbildung 1) muss — gemessen mit der Belastungsvorrichtung entsprechend Anlage 8 — gegenüber der Waagerechten 3° bis 12° betragen.

3.4.
Sitzverstellung (siehe Abbildung 1)

3.4.1. Der Sitz muss in Längsrichtung über den folgenden Mindestbereich verstellbar sein:

150 mm bei Zugmaschinen mit einer Mindestspurweite der Hinterräder von > 1150 mm;

60 mm bei Zugmaschinen mit einer Mindestspurweite der Hinterräder von ≤ 1150 mm.

3.4.2. Der Sitz muss in der Höhe über den folgenden Mindestbereich verstellbar sein:

60 mm bei Zugmaschinen mit einer Mindestspurweite der Hinterräder von > 1150 mm;

30 mm bei Zugmaschinen mit einer Mindestspurweite der Hinterräder von ≤ 1150 mm.

3.4.3. Abweichend von den Anforderungen der Nummern 3.4.1 und 3.4.2 sind Fahrzeuge, die über keinen verstellbaren Sitz verfügen, mit einer Lenksäule und mit Pedalen auszustatten, die sowohl in der Längsrichtung als auch in der senkrechten Richtung mindestens so weit vorstellbar sind, wie es in den Nummern 3.4.1 bis 3.4.2 angegeben ist.

Abbildung 1

3.5.
Prüfung der Sitze

3.5.1. Bestimmung der Federkennlinien und Anpassung des Einstellbereichs an das Gewicht des Fahrers

3.5.1.1. Die Federkennlinien werden durch eine statische Prüfung ermittelt. Die Regulierung des Einstellbereichs entsprechend der Masse des Fahrers wird aus den Federkennlinien bestimmt. Diese Berechnungen entfallen bei Sitzen, bei denen die Gewichtseinstellung nicht von Hand vorgenommen werden kann.
3.5.1.2. Der Sitz muss auf einem Prüfstand oder einer Zugmaschine aufgebaut sein und eine Last entweder direkt aufgebracht oder so mit einer Vorrichtung erzeugt werden, dass diese Last auf dem Sitz nicht mehr als 5 N von der Nennlast abweicht. Der Messfehler für den Federweg darf höchstens ± 1 mm betragen. Die Last muss gemäß dem in Anlage 8 beschriebenen Verfahren aufgebracht werden.
3.5.1.3. Eine vollständige Federkennlinie muss von Nulllast bis Größtlast und zurück aufgenommen werden. Die Laststufen, bei denen der Federweg zu messen ist, dürfen nicht größer als 100 N sein; mindestens acht Messpunkte müssen nach etwa gleichen Abstufungen des Federwegs aufgezeichnet werden. Als Größtlast muss entweder der Wert, bei dem kein weiteres Einfedern gemessen werden kann, oder die Last von 1500 N festgesetzt werden. Nach dem Aufbringen und Abnehmen der jeweiligen Last muss der Federweg 200 mm vor dem Sitzbezugspunkt (S) in der Längsmittelebene der Sitzfläche gemessen werden. Nach dem Aufbringen und Abnehmen der Last muss abgewartet werden, bis sich der Sitz in Ruhe befindet.
3.5.1.4. Bei Sitzen mit Masseeinstellskalen werden die Federkennlinien bei einer Masseeinstellung für Fahrer mit einer Masse von 50 kg und von 120 kg aufgezeichnet. Bei Sitzen ohne Masseeinstellskalen und mit Einstellbegrenzern wird mit der niedrigsten und mit der höchsten Masseeinstellung gemessen. Bei Sitzen ohne Masseeinstellskalen und ohne Einstellbegrenzer muss die Einstellung so gewählt werden, dass
3.5.1.4.1.
für die untere Grenze der Masseeinstellung der Sitz genau zur oberen Endlage des Federwegs zurückkehrt, wenn die Last abgenommen wird, und
3.5.1.4.2.
für die obere Grenze der Masseeinstellung die Last von 1500 N den Sitz bis zur unteren Endlage des Federwegs sinken lässt.
3.5.1.5. Als Mittellage wird die Lage bezeichnet, die der Sitz einnimmt, wenn er um die Hälfte des vollen Schwingbereichs abgesenkt ist.
3.5.1.6. Da die Federkennlinien in der Regel Hystereseschleifen sind, ist für die Bestimmung der Last eine Mittellinie in die Hystereseschleife einzuzeichnen (siehe die Begriffsbestimmung in Nummer 1.6 und in Anlage 1 Abschnitte A und B).
3.5.1.7. Zur Ermittlung der Einstellbereichsgrenzen entsprechend der Masse des Fahrers sind die nach Nummer 3.5.1.6 für die Punkte A und B ermittelten vertikalen Kräfte (siehe Anlage 1) mit dem Faktor 0,13 kg/N zu multiplizieren.

3.5.2.
Feststellung der Seitenstabilität

3.5.2.1. Der Sitz muss auf die obere Grenze der Masseeinstellung eingestellt sein. Er muss so mit dem Prüfstand oder der Zugmaschine verbunden sein, dass seine Grundplatte sich auf einer starren Platte (Prüfstand) abstützt, die nicht kleiner als die Grundplatte selbst ist.
3.5.2.2. Auf der Sitzfläche oder dem Sitzpolster wird eine Prüflast von 1000 N aufgebracht. Die Lasteinwirkung muss 200 mm vor dem Sitzbezugspunkt (S) und nacheinander auf beiden Seiten 150 mm neben der Symmetrieebene durch den Sitz erfolgen.
3.5.2.3. Während der Belastung wird die Änderung des Querneigungswinkels der Sitzfläche gemessen; die Messungen sind in den Endeinstellungen der waagerechten und der senkrechten Sitzverstellung vorzunehmen. Eine bleibende Verformung in der Nähe des Punktes der Belastungsansetzung bleibt unberücksichtigt.

3.5.3.
Prüfung der vertikalen Schwingungseigenschaften

Die Sitzschwingung wird je nachdem, ob der Sitz für eine bestimmte Gewichtsklasse (oder für bestimmte Gewichtsklassen) von Zugmaschinen der Klasse A oder für eine Zugmaschine der Klasse B bestimmt ist, durch Versuche an einem Schwingungsprüfstand und/oder auf einer genormten Versuchsstrecke bestimmt.
3.5.3.1.
Schwingungsprüfstand
3.5.3.2.
Prüfung auf genormter Versuchsstrecke
3.5.3.3.
Vorschriften für die Prüfung auf der Versuchsstrecke und auf dem Prüfstand
Die Prüfungen müssen mit zwei Fahrern vorgenommen werden: einer mit einer Gesamtmasse von 59 kg ± 1 kg, bei dem nicht mehr als 5 kg in einem Gewichtsgürtel um die Taille des Fahrers aufgebracht werden; der andere mit einer Masse von 98 kg ± 5 kg, bei dem nicht mehr als 8 kg in einem Gewichtsgürtel aufgebracht werden. Für die Messung der auf den Zugmaschinenfahrer übertragenen Schwingungen muss ein Beschleunigungsaufnehmer auf einer flachen Platte mit einem Durchmesser von 250 mm ± 50 mm, deren zentraler Teil in einem Durchmesser von 75 mm starr sein soll und die eine starre Schutzvorrichtung für den Beschleunigungsgeber umfasst, angebracht werden. Diese Platte muss mitten auf der Sitzfläche unter dem Fahrer liegen und eine nicht gleitfähige Oberfläche haben. Zur Messung der Schwingungen an der Sitzbefestigung ist in deren Nähe ein Beschleunigungsaufnehmer anzubringen, und zwar an einem Punkt, der höchstens 100 mm von der Längsmittelebene der Zugmaschine entfernt ist und nicht außerhalb der vertikalen Projektion der Sitzfläche auf der Zugmaschine liegt. Der Beschleunigungsaufnehmer und die damit verbundenen Verstärker oder Übertragungssysteme müssen auf Schwingungen mit einem Effektivwert von 0,05 m/s2 ansprechen und in der Lage sein, Schwingungen mit einem Effektivwert von 5 m/s2 mit einem Crest-Faktor (Verhältnis von Spitzenwert zu Effektivwert) von 3 ohne Verzerrung und mit einem maximalen Fehler von ± 2,5 % im Bereich von 1 Hz bis 80 Hz zu messen. Falls ein Magnetbandregistriergerät oder ein elektronisches Datenerfassungssystem verwendet wird, darf der Wiedergabefehler höchstens ± 3,5 % über einen Frequenzbereich von 1 Hz bis 80 Hz einschließlich Änderungen der Bandgeschwindigkeit während der Wiedergabe für die Analyse betragen.
3.5.3.3.5.1.
Schwingungen über 10 Hz brauchen nicht berücksichtigt zu werden. Dem Schwingungsmessgerät kann daher ein Tiefpass mit einer Eckfrequenz von ca. 10 Hz und einem Abfall von 12 dB je Oktave vorgeschaltet werden.
3.5.3.3.5.2.
Das Schwingungsmessgerät muss ein elektronisches Bewertungsnetzwerk zwischen Aufnehmer und Integrationsstufe enthalten. Das Bewertungsnetzwerk soll der Kurve in Anlage 6 entsprechen und darf davon nicht mehr als ± 0,5 dB von 2 Hz bis 4 Hz und ± 2 dB bei den anderen Frequenzen abweichen.
3.5.3.3.5.3.
Die elektronische Messeinrichtung soll in der Lage sein anzuzeigen:

entweder das Integral (I) des Quadrats der bewerteten Schwingungsbeschleunigung (aw) bei einer Prüfzeit T IToaw2 dt

oder die Quadratwurzel dieses Integrals

oder direkt den Effektivwert der bewerteten Schwingungsbeschleunigung aweff aweff2IT2I2T

Der Messfehler der gesamten Messkette für den Effektivwert der Beschleunigung darf ± 5 % des Messwerts nicht übersteigen.

Alle Einrichtungen müssen regelmäßig kalibriert werden.
3.5.3.3.7.1.
Während jeder Prüfung muss die bewertete Schwingungsbeschleunigung für die gesamte Prüfzeit mit dem Schwingungsmessgerät nach Nummer 3.5.3.3.5 ermittelt werden.
3.5.3.3.7.2.
Der Prüfbericht muss das arithmetische Mittel der Effektivwerte der bewerteten Schwingungsbeschleunigung auf dem Sitz (awS) für den leichten und für den schweren Fahrer enthalten. Der Bericht muss auch das Verhältnis des arithmetischen Mittels der Effektivwerte der bewerteten Schwingungsbeschleunigung auf dem Sitz (awS) zum arithmetischen Mittel der Effektivwerte der bewerteten Schwingungsbeschleunigung an der Sitzbefestigung (awB) enthalten. Dieses Verhältnis ist bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma anzugeben.
3.5.3.3.7.3.
Die Umgebungstemperatur während der Schwingungsprüfung muss gemessen und in den Bericht aufgenommen werden.

3.5.4.
Schwingungsprüfung der Sitze entsprechend ihrer Verwendung

3.5.4.1. Ein Sitz, der für mindestens eine Gewichtsklasse von Zugmaschinen der Klasse A bestimmt ist, muss unter Verwendung des Schwingungsprüfstandes mit den entsprechenden Sollwertsignalen geprüft werden.
3.5.4.2. Ein Sitz, der für einen bestimmten Zugmaschinentyp der Klasse B bestimmt ist, wird auf genormter Versuchsstrecke auf einer Zugmaschine dieses Typs geprüft. Es kann aber auch eine Prüfung auf dem Schwingungsprüfstand durchgeführt werden, bei der ein Sollwertsignal verwendet wird, das dem Beschleunigungsverlauf entspricht, der bei der Prüfung auf der genormten Versuchsstrecke mit dem Zugmaschinentyp festgestellt wurde, auf dem der Sitz verwendet werden soll.
3.5.4.3. Ein Sitz, der nur für die Verwendung auf einem bestimmten Zugmaschinentyp der Klasse A vorgesehen ist, kann auch entsprechend der Nummer 3.5.4.2 geprüft werden; in diesem Falle wird die Genehmigung nur für den Zugmaschinentyp erteilt, auf dem der geprüfte Sitz verwendet werden soll.

3.5.5.
Verfahren zur Bestimmung der bewerteten Schwingungsbeschleunigung der Sitze für Zugmaschinen der Klasse A

3.5.5.1. Die Prüfung auf dem Schwingungsprüfstand ist nach Nummer 3.5.3.1 durchzuführen. Die während der Messung an der Sitzbefestigung tatsächlich vorhandenen Werte awB sind zu ermitteln. Bei Abweichungen vom Bezugswert
a*wB =2,05 m/s2 für Zugmaschinen der Klasse A Gewichtsklasse I,
a*wB =1,5 m/s2 für Zugmaschinen der Klasse A Gewichtsklasse II,
a*wB =1,3 m/s2 für Zugmaschinen der Klasse A Gewichtsklasse III,
ist die auf dem Fahrersitz gemessene Beschleunigung awS nach folgender Gleichung zu korrigieren: awS*awSawB*awB
3.5.5.2. Für jeden der beiden Fahrer (vgl. Nummer 3.5.3.3.1) wird die bewertete Schwingungsbeschleunigung auf dem Sitz bei den Gewichtsklassen I und III 28 Sekunden lang und bei der Gewichtsklasse II 31 Sekunden lang gemessen. Die Messung ist bei dem Sollwertsignale für t = 0 Sekunden zu beginnen und bei dem Sollwertsignal t = 28 bzw. 31 Sekunden zu beenden (siehe Tabelle der Anlagen 4, 4a und 4b). Es sind mindestens zwei Versuche durchzuführen. Die Messwerte dürfen dabei um nicht mehr als ± 5 % vom arithmetischen Mittelwert abweichen. Jede vollständige Sollpunktfolge ist in 28 bzw. 31 ± 0,5 s zu wiederholen.

3.5.6.
Verfahren zur Bestimmung der bewerteten Schwingungsbeschleunigung bei Sitzen für Zugmaschinen der Klasse B

3.5.6.1. Nach Nummer 3.5.4.2 kann die Schwingungsprüfung des Sitzes nicht für eine Gewichtsklasse von Zugmaschinen angewendet werden, sondern nur für den Zugmaschinentyp, für den der Sitz vorgesehen ist.
3.5.6.2. Die Prüfung auf genormter Versuchsstrecke muss nach den Nummern 3.5.3.2 und 3.5.3.3 durchgeführt werden. Die auf dem Fahrersitz gemessene Schwingungsbeschleunigung (awS) bedarf keiner Korrektur. Es sind wenigstens zwei Prüfversuche auf der genormten Versuchsstrecke durchzuführen. Die Messwerte dürfen vom arithmetischen Mittel um nicht mehr als ± 10 % abweichen.
3.5.6.3. Prüfversuche auf dem Schwingungsprüfstand sind in Verbindung mit einem Prüfversuch auf der genormten Versuchsstrecke nach den Nummern 3.5.3.1 und 3.5.3.3 durchzuführen.
3.5.6.4. Der Schwingungsprüfstand ist so einzustellen, dass der an der Sitzbefestigung gemessene Effektivwert der bewerteten Schwingungsbeschleunigung (awB) weniger als ± 5 % von dem auf der genormten Versuchsstrecke am Sitzbefestigungspunkt gemessenen Effektivwert der bewerteten Schwingungsbeschleunigung (a*wF) abweicht. Bei Abweichungen von dem auf der Versuchsstrecke an der Sitzbefestigung gemessenen Wert (awF*) ist die auf dem Prüfstand auf dem Fahrersitz gemessene bewertete Schwingungsbeschleunigung nach folgender Beziehung zu korrigieren: awS*awSawF*awB Jede der beschriebenen Prüfungen auf dem Schwingungsprüfstand muss zweimal durchgeführt werden. Die Messwerte dürfen vom arithmetischen Mittel um nicht mehr als ± 5 % abweichen.

3.5.7.
Prüfung zur Ermittlung der Dämpfungseigenschaften im Resonanzbereich.

3.5.7.1. Die Prüfung wird auf dem Prüfstand in der Ausführung nach Nummer 3.5.3.1 durchgeführt. Jedoch ist folgendes zu beachten:
3.5.7.2. Anstelle der Sollwerte nach Nummer 3.5.3.1.1 Absatz 2 (siehe Anlagen 3, 4a und 4b) werden Sinusschwingungen von ± 15 mm Amplitude mit einer Frequenz von 0,5 bis 2 Hz erzeugt. Der Frequenzbereich ist mit konstanter Frequenzänderung in nicht weniger als 60 Sekunden oder in Schritten von höchstens 0,05 Hz mit aufsteigender Frequenz und in gleicher Weise mit abnehmender Frequenz zu durchfahren. Während dieser Messungen ist es zulässig, die von den Beschleunigungsaufnehmern ausgehenden Signale durch einen Bandpassfilter mit Eckfrequenzen von 0,5 und 2,0 Hz zu filtern.
3.5.7.3. Der Sitz ist beim ersten Versuch mit einer Masse von 40 kg und beim zweiten Versuch mit einer Masse von 80 kg zu belasten; die Masse ist mit Hilfe der Vorrichtung nach Anlage 1 Abbildung 8 mit gleicher Kraftwirkungslinie wie bei der Bestimmung des Sitzbezugspunkts (S) aufzubringen.
3.5.7.4. Das Verhältnis der Effektivwerte der Schwingungsbeschleunigungen auf der Sitzfläche (awS) und an der Sitzbefestigung (awB): VawSawB ist im Frequenzbereich von 0,5 bis 2,0 Hz in Schritten von höchstens 0,05 Hz zu bestimmen.
3.5.7.5. Der bei der Bestimmung dieses Verhältnisses ermittelte Wert ist mit einer Genauigkeit von zwei Stellen hinter dem Komma im Prüfbericht anzugeben.

4.
Zusätzliche Bedingungen für die EU-Bauteil-Typgenehmigung eines Sitzes

Für die Erteilung einer EU-Bauteil-Typgenehmigung muss ein Sitz zusätzlich zu den Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 folgende Bedingungen erfüllen:
a)
Der Einstellungsbereich entsprechend der Masse des Fahrers muss mindestens den Bereich von 50 kg bis 120 kg abdecken,
b)
Die während der Kippsicherheitsprüfung gemessene Veränderung des Neigungswinkels beträgt nicht mehr als 5 o,
c)
keiner der beiden Werte nach Nummer 3.5.3.3.7.2 überschreitet 1,25 m/s2,
d)
das unter den Nummern 3.5.7.4 und 3.5.7.5 genannte Verhältnis beträgt nicht mehr als 2.

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