Anlage 6 VO (EU) 2014/133

Nachweis der minimal akzeptablen Reagenskonzentration CDmin

1.
Der Hersteller muss den Nachweis der minimal akzeptablen Reagenskonzentration CDmin während der Typgenehmigung im Einklang mit den Bestimmungen von Anhang 11 Anlage 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 erbringen, mit den in Nummer 1.1 dieser Anlage vorgesehenen Ausnahmen:

1.1.
Absatz A.6.3 ist folgendermaßen zu verstehen:

A.6.3.
Die Schadstoffemissionen bei dieser Prüfung müssen unter den in den Absätzen 7.1.1 und 7.1.1.1 dieses Anhangs festgelegten Emissionsgrenzwerten liegen. 

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