ANHANG VI VO (EU) 2014/134

Anforderungen für die Prüfung Typ V: Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen

Anlage Nummer Titel der Anlage
1 Der Standardstraßenfahrzyklus für Fahrzeuge der Klasse L (SRC-LeCV)
2 Der „Approved Mileage Accumulation durability cycle” der US-amerikanischen Umweltschutzbehörde (EPA)
3 Dauerhaltbarkeitsprüfung auf dem Alterungsprüfstand
4 Standardprüfstandszyklus (SPZ)

0.
Einleitung

0.1.
Dieser Anhang beschreibt die Verfahren für die Durchführung der Prüfung Typ V zur Überprüfung der Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen von Fahrzeugen der Klasse L in Einklang mit Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
0.2.
Das Verfahren für die Durchführung der Prüfung Typ V muss geeignete Verfahren zur Akkumulation der Laufleistung beinhalten, mit denen die Prüffahrzeuge auf eindeutig definierte und wiederholbare Weise gealtert werden können; ferner ist die Häufigkeit der vor, während und nach der Akkumulation der Laufleistung der Prüffahrzeuge durchgeführten Verfahren der Emissionsprüfung Typ I zu berücksichtigen.

1.
Allgemeine Anforderungen

1.1.
Der Antriebsstrang der Prüffahrzeuge und der Typ der in die Prüffahrzeuge eingebauten emissionsmindernden Einrichtung sind vom Hersteller zu dokumentieren und in einer Liste anzugeben. Diese Liste muss mindestens die Spezifikationen der Antriebsart und des Antriebsstrangs enthalten sowie gegebenenfalls die Spezifikationen der Sauerstoffsonde(n), des Katalysatortyps, der Partikelfilter oder sonstiger emissionsmindernder Einrichtungen, der Ansaug- und Auspuffanlagen sowie aller peripheren Einrichtungen, die Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit des genehmigten Fahrzeugs haben könnten. Diese Unterlagen sind dem Prüfbericht beizufügen.
1.2.
Der Hersteller muss Nachweise vorlegen über mögliche Auswirkungen auf die Ergebnisse der Prüfung Typ V, die sich aus den folgenden Änderungen, die bei der Herstellung des Fahrzeugtyps nach der Umweltverträglichkeitsprüfung des Typgenehmigungsverfahrens erfolgten, ergeben könnten: Auswirkungen jeglicher Änderung an der Konfiguration des Emissionsminderungssystems, an den Spezifikationen des Typs der emissionsmindernden Einrichtung oder anderer peripherer Einrichtungen, die in Wechselwirkung mit den emissionsmindernden Einrichtungen stehen. Der Hersteller übermittelt der Genehmigungsbehörde auf Anforderung diese Unterlagen und Nachweise, um zu belegen, dass die Dauerhaltbarkeit des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Umweltverträglichkeit nicht durch eine Änderung bei der Fahrzeugherstellung, durch nachträgliche Änderungen der Fahrzeugkonfiguration, durch Änderungen an den Spezifikationen eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung oder durch Änderungen an anderen peripheren Einrichtungen, die im Fahrzeug eingebaut sind, negativ beeinflusst wird.
1.3.
Krafträder der Klasse L4e mit Beiwagen sind von der Prüfung der Dauerhaltbarkeit Typ V ausgenommen, wenn der Hersteller die Unterlagen und Nachweise vorlegen kann, die in diesem Anhang für zweirädrige Krafträder der Klasse L3e vorgesehen sind, auf deren Grundlage der Bau des L4e-Fahrzeuges erfolgte. In allen anderen Fällen gelten für Krafträder der Klasse L4e mit Beiwagen die Anforderungen dieses Anhangs.

2.
Besondere Anforderungen

2.1.
Vorschriften für das Prüffahrzeug

2.1.1. Die Prüffahrzeuge, die für die Prüfung der Dauerhaltbarkeit Typ V verwendet werden, sowie insbesondere die emissionsmindernden und peripheren Einrichtungen, die für das Emissionsminderungssystem von Bedeutung sind, müssen für den serienmäßig hergestellten und in Verkehr gebrachten Fahrzeugtyp hinsichtlich der Umweltverträglichkeit repräsentativ sein.

2.1.2. Die Prüffahrzeuge müssen zu Beginn der Akkumulation der Laufleistung in gutem technischem Zustand sein und ihre Fahrleistung darf nicht mehr als 100 km betragen, berechnet ab dem Zeitpunkt, an dem sie am Ende der Fertigungsstraße zum ersten Mal gestartet worden sind. Das Antriebssystem und die emissionsmindernden Einrichtungen dürfen seit ihrer Herstellung nicht verwendet worden sein, außer bei Prüfungen zur Qualitätssicherung und zum Erreichen einer ersten Fahrleistung von 100 km.

2.1.3. Unabhängig des vom Hersteller gewählten Verfahrens zur Prüfung der Dauerhaltbarkeit müssen alle im Fahrzeug angebrachten emissionsmindernden Einrichtungen und Systeme, einschließlich Hardware, Software des Antriebsstrangs sowie Kalibrierung des Antriebsstrangs, für die gesamte Dauer des Akkumulationszeitraums eingebaut und in Betrieb sein.

2.1.4. Die im Prüffahrzeug eingebauten emissionsmindernden Einrichtungen sind unter der Aufsicht des technischen Dienstes vor Beginn der Akkumulation der Fahrleistung dauerhaft zu kennzeichnen und zusammen mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Software des Antriebsstrangs und den Kalibrierungsdaten des Antriebstrangs in einer Liste anzugeben. Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde diese Liste auf Anforderung zur Verfügung.

2.1.5. Die Wartung, Einstellungen und Verwendung der Betätigungseinrichtungen der Prüffahrzeuge sind so durchzuführen, wie dies vom Hersteller in den entsprechenden Reparatur- und Wartungsinformationen und im Fahrzeughandbuch angegeben ist.

2.1.6. Die Prüfung der Dauerhaltbarkeit ist mit einem geeigneten handelsüblichen Kraftstoff nach Wahl des Herstellers durchzuführen. Sind die Prüffahrzeuge mit einem Zweitaktmotor ausgerüstet, so ist ein Schmieröl der Sorte und in der Menge zu verwenden, die den Empfehlungen des Herstellers wie im Fahrzeughandbuch angegeben entspricht.

2.1.7. Das Kühlsystem der Prüffahrzeuge muss den Betrieb der Fahrzeuge bei Temperaturen ermöglichen, wie sie bei normalen Betriebsbedingungen auf der Straße erreicht werden (Öl, Kühlmittel, Auspuffanlage usw.).

2.1.8. Wenn die Dauerhaltbarkeitsprüfung auf einer Prüfstrecke oder auf der Straße durchgeführt wird, muss die Bezugsmasse des Prüffahrzeugs mindestens der für die Emissionsprüfung Typ I auf einem Leistungsprüfstand vorgesehenen Masse entsprechen.

2.1.9. Nach Zustimmung durch den technischen Dienst und die Genehmigungsbehörde kann die Prüfung Typ V an einem Prüffahrzeug durchgeführt werden, dessen Karosserieform, Getriebe (Automatik- oder Handschaltgetriebe) und Rad- oder Reifengröße anders als bei dem Fahrzeugtyp sind, für den die Typgenehmigung hinsichtlich der Umweltverträglichkeit beantragt wird.

2.2. Bei der Prüfung Typ V erfolgt die Akkumulation der Fahrleistung der Prüffahrzeuge auf einer Prüfstrecke oder auf der Straße oder auf einem Leistungsprüfstand. Die Prüfstrecke oder -straße kann vom Hersteller gewählt werden.

2.2.1.
Verwendung eines Leistungsprüfstands zur Akkumulation der Fahrleistung

2.2.1.1.
Leistungsprüfstände, die zur Akkumulation der Dauerhaltbarkeits-Fahrleistung im Rahmen der Prüfung Typ V verwendet werden, müssen geeignet sein, den Zyklus der Akkumulation der Dauerhaltbarkeits-Fahrleistung nach Anlage 1 oder 2 durchzuführen.
2.2.1.2.
Der Prüfstand muss vor allem mit Systemen ausgerüstet sein, mit denen dieselben Schwungmassen und derselbe Fahrwiderstand simuliert werden wie in der Laboremissionsprüfung Typ I nach Anhang II. Einrichtungen zur Analyse von Emissionen sind für die Akkumulation der Fahrleistung nicht erforderlich. Für den in Anhang II genannten Leistungsprüfstand, der zur Akkumulation der Fahrleistung mit den Prüffahrzeugen verwendet wird, sind dieselben Einstellungen für die Trägheit und für das Schwungrad sowie dieselben Kalibrierungsverfahren zu verwenden.
2.2.1.3.
Die Prüffahrzeuge können zur Durchführung der Emissionsprüfung Typ I auf einen anderen Prüfstand bewegt werden. Der in den Emissionsprüfungen Typ I erreichte Wert der Fahrleistung kann zu dem Gesamtwert der Akkumulation der Fahrleistung addiert werden.

2.3. Die Emissionsprüfungen Typ I vor, während und nach der Akkumulation der Dauerhaltbarkeits-Fahrleistung sind nach den in Anhang II genannten Prüfverfahren für Emissionen nach Kaltstart durchzuführen. Alle Ergebnisse der Emissionsprüfungen Typ I sind in einer Liste aufzuzeichnen und auf Anforderung dem technischen Dienst und der Genehmigungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Ergebnisse der Emissionsprüfungen Typ I am Beginn und am Ende der Akkumulation der Dauerhaltbarkeits-Fahrleistung sind in den Prüfbericht aufzunehmen. Mindestens die erste und die letzte Emissionsprüfung Typ I sind vom technischen Dienst durchzuführen oder müssen unter dessen Aufsicht erfolgen und sind der Genehmigungsbehörde zu melden. Im Prüfbericht ist zu bestätigen und anzugeben, dass der technische Dienst die Emissionsprüfungen Typ I durchgeführt oder beaufsichtigt hat.

2.4.
Anforderungen für die Prüfung Typ V von Fahrzeugen der Klasse L mit Hybridantrieb

2.4.1.
Extern aufladbare Fahrzeuge

Der elektrische Energiespeicher kann während der Akkumulation der Fahrleistung zweimal pro Tag aufgeladen werden. Bei extern aufladbaren Fahrzeugen mit Betriebsartschalter muss die Akkumulation der Fahrleistung in der Betriebsart gefahren werden, die nach dem Drehen des Zündschlüssels automatisch eingestellt ist (normale Betriebsart). Während der Akkumulation der Fahrleistung ist der Wechsel in eine andere Hybridbetriebsart zulässig, wenn dies zur Fortsetzung der Akkumulation der Fahrleistung erforderlich ist, und sofern der technische Dienst und die Genehmigungsbehörde dem zustimmen. Der Wechsel in eine andere Hybridbetriebsart ist im Prüfbericht zu vermerken. Schadstoffemissionen sind unter den für den Zustand B bei der Prüfung Typ I genannten Bedingungen (Nummern 3.1.3 und 3.2.3) zu messen.

2.4.2.
Nicht extern aufladbare Fahrzeuge

Bei nicht extern aufladbaren Fahrzeugen mit Betriebsartschalter ist die Akkumulation der Fahrleistung in der Betriebsart zu fahren, die nach dem Drehen des Zündschlüssels automatisch eingestellt ist (normale Betriebsart). Schadstoffemissionen sind unter den bei der Prüfung Typ I genannten Bedingungen zu messen.

3.
Prüfung Typ V, Spezifikationen für das Verfahren zur Prüfung der Dauerhaltbarkeit

Für die drei Verfahren zur Prüfung der Dauerhaltbarkeit gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gelten die folgenden Spezifikationen:

3.1.
Tatsächliche Prüfung von Fahrzeugen auf ihre Dauerhaltbarkeit bei vollständigem Zurücklegen der Fahrstrecke

Das Verfahren zur Prüfung der Dauerhaltbarkeit bei vollständigem Zurücklegen der Fahrstrecke zur Alterung der Prüffahrzeuge muss gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erfolgen. „Vollständiges Zurücklegen der Fahrstrecke” bedeutet das vollständige Abfahren der entsprechenden Prüfstrecke gemäß Teil A von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, indem die in Anlage 1 oder gegebenenfalls Anlage 2 genannten Fahrmanöver wiederholt werden.

3.1.1. Der Hersteller muss nachweisen, dass bei den gealterten Prüffahrzeugen die Emissionsgrenzwerte des geltenden Emissions-Laborprüfzyklus Typ I gemäß Teil A oder B von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 bei Beginn der Akkumulation der Fahrleistung, während der Akkumulation der Fahrleistung und nach vollständigem Zurücklegen der Fahrstrecke nicht überschritten werden.

3.1.2. Während der Phase des vollständigen Zurücklegens der Fahrstrecke sind mehrere Emissionsprüfungen Typ I durchzuführen; Häufigkeit und Anzahl der Verfahren für die Prüfung Typ I können vom Hersteller gewählt werden und unterliegen der Zustimmung des technischen Dienstes und der Genehmigungsbehörde. Die Ergebnisse der Emissionsprüfungen Typ I müssen ausreichende statistische Relevanz besitzen, damit die Verschlechterungstendenz, die für den in Verkehr gebrachten Fahrzeugtyp hinsichtlich der Umweltverträglichkeit repräsentativ sein muss, ermittelt werden kann (siehe Abbildung 5-1).

Abbildung 5-1

3.2.
Tatsächliche Prüfung von Fahrzeugen auf ihre Dauerhaltbarkeit bei teilweisem Zurücklegen der Fahrstrecke

Das Verfahren zur Prüfung der Dauerhaltbarkeit von Fahrzeugen der Klasse L bei teilweisem Zurücklegen der Fahrstrecke muss gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erfolgen. Beim teilweisen Zurücklegen der Fahrstrecke müssen mindestens 50 % der in Teil A von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Prüfstrecke abgefahren und die in Nummer 3.2.3 enthaltenen Kriterien für eine Beendigung der Prüfung erfüllt sein.

3.2.1. Der Hersteller muss nachweisen, dass bei den gealterten Prüffahrzeugen die Emissionsgrenzwerte des geltenden Emissions-Laborprüfzyklus Typ I gemäß Teil A von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 bei Beginn der Akkumulation der Fahrleistung, während der Akkumulation der Fahrleistung und nach teilweisem Zurücklegen der Fahrstrecke nicht überschritten werden.

3.2.2. Während der Phase des teilweisen Zurücklegens der Fahrstrecke sind mehrere Emissionsprüfungen Typ I durchzuführen; Häufigkeit und Anzahl der Verfahren für die Prüfung Typ I können vom Hersteller gewählt werden. Die Ergebnisse der Emissionsprüfungen Typ I müssen ausreichende statistische Relevanz besitzen, damit die Verschlechterungstendenz, die für den in Verkehr gebrachten Fahrzeugtyp hinsichtlich der Umweltverträglichkeit repräsentativ sein muss, ermittelt werden kann (siehe Abbildung 5-2).

Abbildung 5-2

3.2.3.
Kriterien für eine Beendigung des Verfahrens zur Prüfung der Dauerhaltbarkeit bei teilweisem Zurücklegen der Fahrstrecke

Das teilweise Zurücklegen der Fahrstrecke kann beendet werden, wenn:
3.2.3.1.
mindestens 50 % der jeweils geltenden in Teil A von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Prüfstrecke abgefahren sind und
3.2.3.2.
alle Ergebnisse der Emissionsprüfung Typ I zu jedem Zeitpunkt während des teilweisen Zurücklegens der Fahrstrecke unterhalb der in Teil A von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 festgelegten Emissionsgrenzwerte liegen oder
3.2.3.3.
falls der Hersteller nicht nachweisen kann, dass die in den Nummern 3.2.3.1 und 3.2.3.2 enthaltenen Kriterien für eine Beendigung der Prüfung erfüllt sind, muss die Akkumulation der Fahrleistung fortgesetzt werden, bis diese Kriterien erfüllt sind oder bis die in Teil A von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 festgelegte vollständige Fahrleistung erreicht ist.

3.2.4.
Datenverarbeitung und Berichte für das Verfahren zur Prüfung der Dauerhaltbarkeit bei teilweisem Zurücklegen der Fahrstrecke

3.2.4.1.
Der Hersteller verwendet aus jedem Prüfabschnitt das arithmetische Mittel der Ergebnisse der Emissionsprüfung Typ I, wobei pro Prüfabschnitt mindestens zwei Emissionsprüfungen vorliegen müssen. Alle aus den arithmetischen Mittelwerten der Emissionsprüfungen Typ I berechneten Ergebnisse sind hinsichtlich den Emissionsbestandteilen THC, CO, NOx sowie gegebenenfalls NMHC und PM relativ zur - auf den nächstliegenden vollen Kilometer gerundeten - gefahrenen Strecke darzustellen.
3.2.4.2.
Die geeignetste lineare Linie (Trendlinie: yax b) ist zu ermitteln und unter Verwendung der Methode der kleinsten Quadrate durch alle Messpunkte zu zeichnen. Die geeignetste gerade Trendlinie ist über die vollständige, in Teil A von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 festgelegte Dauerhaltbarkeits-Fahrleistung zu extrapolieren. Auf Antrag des Herstellers kann die Trendlinie bei 20 % der in Teil A von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 festgelegten Dauerhaltbarkeits-Fahrleistung beginnen, damit mögliche Auswirkungen auf die emissionsmindernden Einrichtungen aufgrund des Einfahrens berücksichtigt werden können.
3.2.4.3.
Es sind mindestens vier berechnete arithmetische Mittelwerte für die Erstellung jeder Trendlinie zu verwenden, wobei der erste bei oder vor 20 % der in Teil A von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 festgelegten Dauerhaltbarkeits-Fahrleistung und der letzte am Ende der Akkumulation der Fahrleistung liegen muss; mindestens zwei weitere Messpunkte müssen zu gleichen Abständen zwischen der ersten und der letzten Messstrecke der Prüfung Typ I liegen.
3.2.4.4.
Die geltenden, in Teil A von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind in den Diagrammen für die einzelnen Emissionsbestandteile nach den Nummern 3.2.4.2 und 3.2.4.3 darzustellen. Die erstellte Trendlinie darf diese geltenden Emissionsgrenzwerte bei keinem Fahrleistungsmesspunkt überschreiten. Das Diagramm hinsichtlich den relativ zur gefahrenen Strecke dargestellten Emissionsbestandteilen THC, CO, NOx sowie gegebenenfalls NMHC und PM ist dem Prüfbericht hinzuzufügen. Die Liste aller Ergebnisse der Emissionsprüfungen Typ I, die zur Erstellung der geeignetsten geraden Trendlinie verwendet werden, ist auf Anforderung dem technischen Dienst zur Verfügung zu stellen.

Abbildung A5-3

3.2.4.5.
Die Parameter a, x und b der geeignetsten geraden Trendlinien und der berechnete Schadstoffwert am Ende der Fahrleistung sind im Prüfbericht auf die jeweilige Fahrzeugklasse bezogen anzugeben. Das Diagramm für alle Emissionsbestandteile ist dem Prüfbericht hinzuzufügen. Im Prüfbericht ist ferner anzugeben, welche Messungen vom technischen Dienst und welche vom Hersteller durchgeführt oder bezeugt wurden.

3.3.
Mathematisches Dauerhaltbarkeitsverfahren

Die Anwendung des mathematischen Dauerhaltbarkeitsverfahrens bei Fahrzeugen der Klasse L erfolgt unter Berücksichtigung von Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

3.3.1. Folgende Werte sind dem Prüfbericht hinzuzufügen: die Emissionsergebnisse des Fahrzeugs, das im Rahmen der Akkumulation der Fahrleistung mehr als die in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte Entfernung nach dem Zeitpunkt, an dem es am Ende der Fertigungsstraße zum ersten Mal gestartet worden ist, erreicht hat, die angewandten Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und das Produkt aus beiden Werten sowie der in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 enthaltene Emissionsgrenzwert.

3.4.
Akkumulationszyklen für die Dauerhaltbarkeits-Fahrleistung

Einer der beiden Akkumulationsprüfzyklen für die Dauerhaltbarkeits-Fahrleistung ist zur Alterung der Prüffahrzeuge über die in Teil A von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 festgelegte Prüfstrecke durchzuführen, bis diese gemäß dem Prüfverfahren bei vollständigem Zurücklegen der Fahrstrecke nach Nummer 3.1 vollständig abgefahren ist oder bis diese gemäß dem Prüfverfahren bei teilweisem Zurücklegen der Fahrstrecke nach Nummer 3.2 teilweise abgefahren ist:

3.4.1.
Der Standardstraßenfahrzyklus für Fahrzeuge der Klasse L (SRC-LeCV)

Der speziell für Fahrzeuge der Klasse L bestimmte Standardstraßenfahrzyklus (SRC-LeCV) ist der grundsätzliche Dauerhaltbarkeits-Prüfzyklus Typ V, der aus vier Akkumulationsprüfzyklen für die Dauerhaltbarkeits-Fahrleistung besteht. Einer dieser Akkumulationszyklen für die Dauerhaltbarkeits-Fahrleistung ist anzuwenden, um eine entsprechende Fahrleistung durch die Prüffahrzeuge gemäß den technischen Einzelheiten in Anlage 1 zu erreichen.

3.4.2.
Der „Approved Mileage Accumulation cycle” (AMA) der US-amerikanischen Umweltschutzbehörde (EPA)

Auf Wahl des Herstellers kann der Akkumulationszyklus für die Dauerhaltbarkeits-Fahrleistung (AMA) als Alternative zum Akkumulationszyklus Typ V durchgeführt werden. Der AMA-Dauerhaltbarkeitszyklus ist gemäß den technischen Einzelheiten in Anlage 2 durchzuführen.

3.4.3. Die Anwendung des AMA-Dauerhaltbarkeitszyklus läuft für Fahrzeuge der Klasse III nach Tabelle Anl 2-1 in Anlage 2 aus, er kann jedoch in einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2024 verwendet werden.

3.5.
Dauerhaltbarkeitsprüfungen Typ V unter Verwendung „goldener” emissionsmindernder Einrichtungen

3.5.1. Die emissionsmindernden Einrichtungen können vom Prüffahrzeug entfernt werden, nachdem
3.5.1.2.
die Akkumulation der Fahrleistung durch das vollständige Zurücklegen der Fahrstrecke gemäß dem Prüfverfahren in Nummer 3.1 durchgeführt wurde oder
3.5.1.3.
die Akkumulation der Fahrleistung durch das teilweise Zurücklegen der Fahrstrecke gemäß dem Prüfverfahren in Nummer 3.2 durchgeführt wurde.

3.5.2. Auf Wahl des Herstellers können später in der Fahrzeugentwicklung „goldene” emissionsmindernde Einrichtungen wiederholt für Dauerhaltbarkeitsprüfungen und Genehmigungsvorführprüfungen in demselben Fahrzeugtyp hinsichtlich der Umweltverträglichkeit verwendet werden, indem sie in ein für die Antriebsfamilie nach Anhang XI repräsentatives Stammfahrzeug eingebaut werden.

3.5.3. „Goldene” emissionsmindernde Einrichtungen sind dauerhaft zu kennzeichnen und die Kennzeichnungsnummer, die zugehörigen Ergebnisse der Emissionsprüfung Typ I sowie die Spezifikationen sind der Genehmigungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

3.5.4. Zusätzlich muss der Hersteller neue, nicht gealterte emissionsmindernde Einrichtungen mit denselben Spezifikationen wie „goldene” emissionsmindernde Einrichtungen kennzeichnen und lagern und diese auf Verlangen im Rahmen von Nummer 3.5.5 der Genehmigungsbehörde als Bezugsgrundlage zur Verfügung stellen.

3.5.5. Die Genehmigungsbehörde und der technische Dienst müssen zu jedem Zeitpunkt während und nach der Umweltverträglichkeitsprüfung des Typgenehmigungsverfahrens Zugang sowohl zu den „goldenen” emissionsmindernden Einrichtungen als auch zu den neuen, nicht gealterten emissionsmindernden Einrichtungen erhalten. Die Genehmigungsbehörde oder der technische Dienst können vom Hersteller eine Überprüfung verlangen und bei dieser anwesend sein, oder die „neuen, nicht gealterten” und die „goldenen” emissionsmindernden Einrichtungen von einem unabhängigen Prüflabor mittels eines zerstörungsfreien Verfahrens prüfen lassen.

3.6.
Dauerhaltbarkeitsprüfung auf dem Alterungsprüfstand

3.6.1. Alternativ zu den Nummern 3.1 oder 3.2 kann der Hersteller darum ersuchen, dass die Alterungsprüfung auf dem Prüfstand nach Anlage 3 durchgeführt wird. Bei der Dauerhaltbarkeitsprüfung auf dem Alterungsprüfstand nach Anlage 3 werden die Emissionen eines Fahrzeugs gemessen, das gealtert wurde, indem der Katalysator mit dem Standardprüfstandszyklus gealtert wurde, um den gleichen Verschlechterungsgrad zu erzeugen, wie er nach Zurücklegung der in Anhang VII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 festgelegten Entfernung durch thermische Deaktivierung am Katalysator auftritt.

3.6.2. Die Emissionsergebnisse des Fahrzeugs, das im Rahmen der Akkumulation der Fahrleistung mehr als 100 km nach dem Zeitpunkt, an dem es am Ende der Fertigungsstraße zum ersten Mal gestartet worden ist, erreicht hat, und die nach Anlage 3 bestimmten Verschlechterungsfaktoren dürfen die Emissionsgrenzwerte für den Emissions-Laborprüfzyklus Typ I nach Anhang VI Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nicht überschreiten. Folgende Werte sind dem Prüfbericht hinzuzufügen: die Emissionsergebnisse des Fahrzeugs, das im Rahmen der Akkumulation der Fahrleistung mehr als 100 km nach dem Zeitpunkt, an dem es am Ende der Fertigungsstraße zum ersten Mal gestartet worden ist, erreicht hat, und die nach Anlage 3 zu diesem Anhang bestimmten Verschlechterungsfaktoren, die Gesamtemissionen (berechnet mithilfe von Multiplikation oder additiven Gleichungen) und der in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 enthaltene Emissionsgrenzwert.

3.7. Auf Antrag des Herstellers kann für jeden Schadstoff ein additiver Verschlechterungsfaktor für die Verfahren nach Nummer 3.1 und 3.2 berechnet und verwendet werden. Für jeden Schadstoff ist der Verschlechterungsfaktor wie folgt zu berechnen: D. E. F.= Mi2 – Mi1 Dabei ist
Mi1=
die emittierte Masse des Schadstoffs i in g/km nach der Prüfung Typ 1 für ein Fahrzeug nach dem unter den Nummern 3.1 und 3.2 genannten Prüfverfahren.
Mi2=
die emittierte Masse des Schadstoffs i in g/km nach der Prüfung Typ 1 für ein gealtertes Fahrzeug nach dem unter Nummer 3.1 und 3.2 genannten Prüfverfahren.

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