ANHANG VII VO (EU) 2014/134

Anforderungen der Prüfung Typ VII in Bezug auf CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und elektrische Reichweite

Anlage Nummer Titel der Anlage
1. Verfahren zur Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen, die nur mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden
2. Verfahren zur Messung des Stromverbrauchs von Fahrzeugen, die nur mit Elektroantrieb betrieben werden
3. Verfahren zur Messung der Kohlendioxidemissionen, des Kraftstoffverbrauchs, des Stromverbrauchs und der Reichweite von Fahrzeugen mit Hybrid-Elektro-Antrieb
3.1 Ladezustandskurve des elektrischen Energiespeichers (SOC) für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (OVC HEV) in einer Prüfung Typ VII
3.2 Verfahren zur Messung der Ladebilanz der Batterie eines extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugs (OVC) und eines nicht extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugs (NOVC)
3.3 Verfahren zur Messung der elektrischen Reichweite von Fahrzeugen, die nur mit Elektroantrieb oder mit Hybrid-Elektro-Antrieb betrieben werden, und der OVC-Reichweite von Fahrzeugen mit Hybrid-Elektro-Antrieb

1.
Einleitung

1.1.
Dieser Anhang enthält Anforderungen an die Energieeffizienz von Fahrzeugen der Klasse L, insbesondere hinsichtlich der Messung der CO2 -Emissionen, des Kraftstoff- oder Energieverbrauchs sowie der elektrische Reichweite eines Fahrzeugs.
1.2.
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für folgende Prüfungen von Fahrzeugen der Klasse L mit den entsprechenden Antriebssystemen:

a)
Messung der Kohlendioxid-(CO2-)Emission und des Kraftstoffverbrauchs, Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite von nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit Hybrid-Elektro-Antrieb betriebenen Fahrzeugen der Klasse L;
b)
Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite von nur mit Elektroantrieb betriebenen Fahrzeugen der Klasse L.

2.
Vorschriften und Prüfungen

2.1.
Allgemeines

Die Bauteile, die die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch oder den Stromverbrauch beeinflussen können, müssen so konstruiert, gebaut und zusammengebaut sein, dass das Fahrzeug bei normalem Gebrauch trotz der dabei möglicherweise auftretenden Erschütterungen den Vorschriften dieses Anhangs entspricht. Die Prüffahrzeuge müssen ordnungsgemäß gewartet und bestimmungsgemäß verwendet werden.

2.2.
Beschreibung der Prüfungen für Fahrzeuge, die nur mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden

2.2.1.
Die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch sind nach dem in Anlage 1 beschriebenen Prüfverfahren zu messen. Bei Fahrzeugen, bei denen die Beschleunigung und die Höchstgeschwindigkeiten, die für den Prüfzyklus vorgeschrieben sind, nicht erreicht werden, muss die Betätigungseinrichtung zur Beschleunigung des Fahrzeugs voll betätigt bleiben, bis die Werte der vorgeschriebenen Kurve erneut erreicht sind. Abweichungen vom Prüfzyklus sind im Prüfbericht einzutragen. Das Prüffahrzeug muss ordnungsgemäß gewartet und bestimmungsgemäß verwendet werden.
2.2.2.
Bei den CO2-Emissionen müssen die Ergebnisse der Prüfung in Gramm je Kilometer (g/km) ausgedrückt werden, wobei die Werte auf die nächstliegende ganze Zahl zu runden sind.
2.2.3.
Die Kraftstoffverbrauchswerte sind bei Ottokraftstoff, Flüssiggas, Ethanol (E85) und Dieselkraftstoff in Litern pro 100 km, bei Wasserstoff, Erdgas/Biomethan und Wasserstoff-Erdgas (H2NG) in kg bzw. m3 pro100 km auszudrücken. Die Werte werden gemäß Nummer 1.4.3 von Anhang II nach der Kohlenstoffbilanzmethode unter Verwendung der gemessenen CO2-Emissionen und der anderen kohlenstoffbezogenen Emissionen (CO und HC) berechnet. Die Ergebnisse sind auf eine Dezimalstelle zu runden.
2.2.4.
Für die Prüfung sind die geeigneten Bezugskraftstoffe gemäß Anlage 2 von Anhang II zu verwenden.

Bei Flüssiggas, Erdgas/Biomethan und Wasserstoff-Erdgas ist der vom Hersteller für die Ermittlung der Leistung des Antriebssystems gemäß Anhang X gewählte Kraftstoff zu verwenden. Die Wahl des Kraftstoffs ist in dem Prüfbericht nach dem Muster nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 anzugeben.

Bei der Berechnung nach Nummer 2.2.3 ist der Kraftstoffverbrauch in den entsprechenden Einheiten auszudrücken, und es sind folgende Kraftstoffeigenschaften zu berücksichtigen:

a)
Dichte: am Prüfkraftstoff nach ISO 3675:1998 oder nach einem gleichwertigen Verfahren gemessen. Bei Otto- und Dieselkraftstoff wird die bei 288,2 K (15 °C) und 101,3 kPa gemessene Dichte verwendet; bei Flüssiggas, Erdgas, Wasserstoff-Erdgas und Wasserstoff wird jeweils folgende Bezugsdichte verwendet:

    0,538 kg/l für Flüssiggas

    0,654 kg/m3 für Erdgas(1)/Biogas;

    Gleichung 7-1:

    1,256 A 1360,654 A

    bei Wasserstoff-Erdgas (wobei A die Menge an Erdgas/Biomethan in dem Wasserstoff-Erdgas-Gemisch darstellt, ausgedrückt in Volumenprozent);

    0,084 kg/m3 für Wasserstoff

b)
Es werden festgelegte Werte verwendet, und zwar:

    C1:1,89O0,016 für E5-Ottokraftstoff;

    C1:1,86O0,005 für Dieselkraftstoff;

    C1:2525 für LPG (Flüssiggas);

    C1:4 für NG (Erdgas) und Biomethan;

    C1:2,74O0,385 für Ethanol (E85).

2.3.
Beschreibung der Prüfungen für Fahrzeuge, die nur mit Elektroantrieb betrieben werden

2.3.1.
Der technische Dienst, der die Prüfungen durchführt, misst den Stromverbrauch nach dem Verfahren und dem Prüfzyklus, die in Anlage 6 zu Anhang II beschrieben sind.
2.3.2.
Der technische Dienst, der die Prüfungen durchführt, misst die elektrische Reichweite des Fahrzeugs nach dem in Anlage 3.3 beschriebenen Verfahren.
2.3.2.1.
In Werbemitteln darf ausschließlich die nach diesem Verfahren gemessene elektrische Reichweite angegeben werden.
2.3.2.2.
Für den Pedalantrieb ausgelegte Fahrzeuge der Klasse L1e im Sinne von Artikel 2 Absatz 94 sind von der Prüfung der elektrischen Reichweite ausgenommen.
2.3.3.
Der Stromverbrauch muss in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) und die Reichweite in Kilometern ausgedrückt werden, wobei beide Werte auf die nächstliegende ganze Zahl zu runden sind.

2.4.
Beschreibung der Prüfungen für Fahrzeuge mit Hybrid-Elektro-Antrieb

2.4.1.
Der technische Dienst, der die Prüfungen durchführt, misst die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch nach dem in Anlage 3 beschriebenen Prüfverfahren.
2.4.2.
Die Ergebnisse der Prüfung müssen bei den CO2-Emissionen in Gramm je Kilometer (g/km) ausgedrückt werden, wobei die Werte auf die nächste ganze Zahl zu runden sind.
2.4.3.
Der Kraftstoffverbrauch ist (bei Ottokraftstoff, Flüssiggas (LPG), Ethanol (E85) und Dieselkraftstoff) in Litern je 100 km oder (bei Erdgas/Biomethan, Wasserstoff-Erdgas und Wasserstoff) in kg oder m3 je 100 km auszudrücken und wird nach den Vorschriften der Nummer 1.4.3 von Anhang II nach der Kohlenstoffbilanzmethode unter Verwendung der gemessenen CO2-Emissionen und der anderen Emissionen von Kohlenstoffverbindungen (CO und HC) berechnet. Die Ergebnisse sind auf die erste Dezimalstelle zu runden.
2.4.4.
Bei der Berechnung nach Nummer 2.4.3 sind die in Nummer 2.2.4 genannten Vorschriften und Bezugswerte anzuwenden.
2.4.5.
Wenn zutreffend, ist der ermittelte Stromverbrauch in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) anzugeben, wobei der Wert auf die nächstliegende ganze Zahl zu runden ist.
2.4.6.
Der technische Dienst, der die Prüfungen durchführt, misst die elektrische Reichweite des Fahrzeugs nach dem in Anlage 3.3 beschriebenen Verfahren. Der ermittelte Wert ist in Kilometern auszudrücken und auf die nächstliegende ganze Zahl zu runden.

In Werbemitteln und für die Berechnungen gemäß Anlage 3 darf ausschließlich die nach diesem Verfahren gemessene elektrische Reichweite herangezogen werden.

2.5.
Auswertung der Prüfergebnisse

2.5.1.
Der als Typgenehmigungswert geltende CO2-Wert oder Stromverbrauchswert ist der vom Hersteller angegebene Wert, falls der vom technischen Dienst gemessene Wert den angegebenen Wert nicht um mehr als 4 % überschreitet. Der Messwert kann nach unten unbegrenzt abweichen.

Bei Fahrzeugen, die nur mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden und mit einem periodisch arbeitenden Regenerationssystem nach Artikel 2 Absatz 16 ausgestattet sind, werden die ermittelten Werte mit dem Faktor Ki nach Anlage 13 zu Anhang II multipliziert, bevor sie mit dem angegebenen Wert verglichen werden.

2.5.2.
Überschreitet der gemessene CO2-Wert oder Stromverbrauchswert den vom Hersteller angegebenen CO2-Wert oder Stromverbrauchswert um mehr als 4 %, so ist mit demselben Fahrzeug eine weitere Prüfung durchzuführen.

Überschreitet der Mittelwert der beiden Prüfergebnisse den vom Hersteller angegebenen Wert nicht um mehr als 4 %, so gilt der vom Hersteller angegebene Wert als Typgenehmigungswert.

2.5.3.
Wird eine weitere Prüfung durchgeführt und überschreitet der Mittelwert den angegebenen Wert noch immer um mehr als 4 %, so wird mit demselben Fahrzeug eine abschließende Prüfung durchgeführt. Der Durchschnitt aller drei Prüfresultate wird als Typgenehmigungswert herangezogen.

3.
Änderung des genehmigten Typs und Erweiterung der Genehmigung

3.1.
Bei allen genehmigten Typen ist die Genehmigungsbehörde, die den Typ genehmigt hat, über jede Änderung an dem Typ zu informieren. Die Genehmigungsbehörde kann dann

3.1.1.
entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung auf die CO2-Werte und den Kraftstoffverbrauch oder den Stromverbrauch haben und die ursprüngliche Typgenehmigung hinsichtlich der Umweltverträglichkeit weiterhin für den geänderten Fahrzeugtyp gilt, oder
3.1.2.
vom technischen Dienst, der die Prüfungen gemäß Nummer 4 durchführt, einen neuen Prüfbericht anfordern.

3.2.
Die Bestätigung oder Erweiterung der Genehmigung ist unter Angabe der Änderungen nach dem in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Verfahren mitzuteilen.
3.3.
Die Genehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung erteilt, weist der Erweiterung nach dem Verfahren von Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Seriennummer zu.

4.
Bedingungen für die Erweiterung der Typgenehmigung eines Fahrzeugs im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit

4.1.
Fahrzeuge, die nur mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden, außer Fahrzeugen mit periodisch arbeitendem Regenerationssystem

Die Typgenehmigung kann auf Fahrzeuge desselben Herstellers erweitert werden, die dem gleichen Typ angehören oder einem anderen Typ, der sich hinsichtlich der folgenden, in Anlage 1 genannten Merkmale unterscheidet, vorausgesetzt, die vom technischen Dienst gemessenen CO2-Emissionen überschreiten den Typgenehmigungswert um nicht mehr als 4 %:
4.1.1.
Bezugsmasse;
4.1.2.
höchstzulässige Masse;
4.1.3.
Art des Aufbaus;
4.1.4.
Gesamtübersetzungsverhältnisse;
4.1.5.
Motorausrüstung und Hilfseinrichtungen;
4.1.6.
Motordrehzahl pro Kilometer im höchsten Gang, mit einer Genauigkeit von ± 5 %.

4.2. Fahrzeuge, die nur mit einem Verbrennungsmotor betrieben werden und mit einem periodisch arbeitenden Regenerationssystem ausgestattet sind Die Typgenehmigung kann auf Fahrzeuge desselben Herstellers erweitert werden, die dem gleichen Typ angehören oder einem anderen Typ, der sich von den Merkmalen in Anlage 1 in Bezug auf die Nummern 4.1.1 bis 4.1.6 unterscheidet, aber nicht von den in Anhang XI angegebenen Merkmalen der Antriebsfamilie abweicht, wenn die vom technischen Dienst gemessenen CO2-Emissionen den Typgenehmigungswert nicht um mehr als 4 % überschreiten und derselbe Faktor Ki gilt. Die Typgenehmigung kann auch auf Fahrzeuge erweitert werden, die zu dem gleichen Typ gehören, für die aber ein anderer Faktor Ki gilt, wenn der vom technischen Dienst gemessene korrigierte CO2-Wert den Typgenehmigungswert nicht um mehr als 4 % überschreitet.

4.3.
Fahrzeuge, die nur mit Elektroantrieb betrieben werden

Erweiterungen können nach Zustimmung der Genehmigungsbehörde genehmigt werden.

4.4.
Fahrzeuge mit Hybrid-Elektro-Antrieb

Die Typgenehmigung kann auf Fahrzeuge desselben Herstellers erweitert werden, die dem gleichen Typ angehören oder einem anderen Typ, der sich hinsichtlich der folgenden in Anlage 3 genannten Merkmale unterscheidet, vorausgesetzt, die CO2-Emissionen und der Stromverbrauch, die vom technischen Dienst gemessen worden sind, überschreiten den Typgenehmigungswert um nicht mehr als 4 %.
4.4.1.
Bezugsmasse;
4.4.2.
höchstzulässige Masse;
4.4.3.
Art des Aufbaus;
4.4.4.
Typ und Anzahl der Antriebsbatterien. Sind mehrere Batterien vorhanden, z. B. um den Wertebereich der Extrapolation der Messung zu erweitern, so gilt die Basiskonfiguration als ausreichend, wobei die Kapazitäten und die Art der Schaltung der Batterien (parallel geschaltet, nicht in Reihe) berücksichtigt werden.

4.5. Wird ein anderes Merkmal geändert, können Erweiterungen nach Zustimmung der Genehmigungsbehörde erteilt werden.

5.
Besondere Bestimmungen

Zukünftig hergestellte Fahrzeuge mit neuen, energieeffizienten Technologien können zusätzlichen Prüfprogrammen unterliegen, die zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen sind. Diese Prüfungen werden es den Herstellern ermöglichen, die Vorteile der Technologien zu demonstrieren.

Fußnote(n):

(1)

Mittelwert der Bezugskraftstoffe G20 und G23 bei 288,2 K (15 °C).

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