ANHANG X VO (EU) 2014/134

Prüfverfahren und technische Anforderungen für die Leistung des Antriebssystems

Anlage Nummer Titel der Anlage Seite
1. Vorschriften für die Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit 289
1.1 Verfahren zur Ermittlung des Korrekturkoeffizienten für die ringförmige Prüfstrecke 293
2. Vorschriften für die Messmethoden zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Verbrennungs- und Hybridantriebsmotoren 294
2.1. Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Fremdzündungsmotoren für Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e und L6e 295
2.2. Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Fremdzündungsmotoren für Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e 301
2.2.1. Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors mit Hilfe der Temperaturmethode 307
2.3. Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Fahrzeugen der Klasse L, die mit Selbstzündungsmotoren ausgestattet sind 308
2.4. Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Fahrzeugen der Klasse L mit Hybridantrieb 315
3. Anforderungen hinsichtlich der Verfahren zur Messung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nenndauerleistung eines Typs eines reinen Elektroantriebs 316
4. Anforderungen hinsichtlich des Verfahrens zur Messung der maximalen Nenndauerleistung, der Ausschaltstrecke und des maximalen Hilfsfaktors eines für den Pedalantrieb ausgelegten Fahrzeugs der Klasse L1e nach Artikel 3 Absatz 94 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 317

1.
Einleitung

1.1.
Dieser Anhang enthält Anforderungen hinsichtlich der Ausgangsleistung von Antriebssystemen von Fahrzeugen der Klasse L, insbesondere in Bezug auf die Messung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, des maximalen Drehmoments, der maximalen Nutzleistung oder der maximalen Nenndauerleistung. Zusätzlich werden für Fahrzeuge der Klasse L1e, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind, besondere Anforderungen zur Ermittlung des Ausschaltabstands und des maximalen Hilfsfaktors der Antriebssysteme festgelegt.
1.2.
Die Anforderungen sind zugeschnitten auf Fahrzeuge der Klasse L, die mit Antriebssystemen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ausgestattet sind.

2.
Prüfverfahren

Für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klasse L sind die in den Anlagen 1 bis 4 genannten Prüfverfahren zu verwenden.

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