Artikel 2 VO (EU) 2014/1398

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 und die Begriffsbestimmungen der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 anzunehmenden Durchführungsverordnung der Kommission. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)
„Kompetenzen” nach der Definition des Europäischen Referenzrahmens für Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen(1) eine Kombination aus Wissen, Fähigkeiten und Einstellungen, die an das jeweilige Umfeld angepasst sind und die es den EU-Freiwilligen erlauben, einen Beitrag zur Bereitstellung bedarfsorientierter humanitärer Hilfe zu leisten;
b)
„Querschnittskompetenzen” Kompetenzen, die in vielen Bereichen einer Freiwilligentätigkeit oder Berufstätigkeit notwendig und nicht für die humanitäre Hilfe spezifisch sind;
c)
„spezifische Kompetenzen” Kompetenzen, die für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und generell für die humanitäre Hilfe notwendig sind;
d)
„Fachkompetenzen” Kompetenzen, die sich aus dem im Kontext der humanitären Hilfe relevanten Fachwissen ergeben;
e)
„Lernergebnisse” nach der Definition des Europäischen Qualifikationsrahmens(2) Aussagen darüber, was ein Lernender weiß, versteht und in der Lage ist zu tun, nachdem er einen Lernprozess abgeschlossen hat. Sie umfassen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(2)

ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.

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