Artikel 4 VO (EU) 2014/1398
Lern- und Entwicklungsplan
(1) In dem Lern- und Entwicklungsplan werden die Lernergebnisse aufgeführt, die von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erreicht werden sollen; dieser enthält auch Angaben zu den Kompetenzen, dem Lernbedarf und den Lernleistungen, die von den EU-Freiwilligen in den verschiedenen Phasen ihrer Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe erwartet werden.
(2) Der Lern- und Entwicklungsplan muss folgende Informationen enthalten:
- a)
- Basisinformationen zu dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe;
- b)
- Basisinformationen über den Freiwilligeneinsatz und eine Beschreibung der auszuführenden Aufgaben;
- c)
- die im Kompetenzrahmen aufgeführten Kompetenzen und eine auf dieser Grundlage durchgeführte Bewertung der Leistung und der Lernergebnisse des Freiwilligen;
- d)
- gegebenenfalls den Lernbedarf und die geplanten Weiterbildungsmaßnahmen;
- e)
- die während der Schulung oder des Einsatzes besuchten Kurse und
- f)
- sonstige sachdienliche Angaben.
(3) Für die Ausgestaltung der verschiedenen Elemente des Lern- und Entwicklungsplans sind der individuelle Bedarf und die Zielsetzungen des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe maßgeblich; der Lern- und Entwicklungsplan wird regelmäßig aktualisiert, einschließlich in den folgenden Phasen:
- a)
- Auswahl,
- b)
- Schulung, einschließlich eines etwaigen Praktikums,
- d)
- Entsendung und
- e)
- gegebenenfalls Debriefing im Anschluss an die Entsendung.
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