Artikel 4 VO (EU) 2014/1398

Lern- und Entwicklungsplan

(1) In dem Lern- und Entwicklungsplan werden die Lernergebnisse aufgeführt, die von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erreicht werden sollen; dieser enthält auch Angaben zu den Kompetenzen, dem Lernbedarf und den Lernleistungen, die von den EU-Freiwilligen in den verschiedenen Phasen ihrer Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe erwartet werden.

(2) Der Lern- und Entwicklungsplan muss folgende Informationen enthalten:

a)
Basisinformationen zu dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe;
b)
Basisinformationen über den Freiwilligeneinsatz und eine Beschreibung der auszuführenden Aufgaben;
c)
die im Kompetenzrahmen aufgeführten Kompetenzen und eine auf dieser Grundlage durchgeführte Bewertung der Leistung und der Lernergebnisse des Freiwilligen;
d)
gegebenenfalls den Lernbedarf und die geplanten Weiterbildungsmaßnahmen;
e)
die während der Schulung oder des Einsatzes besuchten Kurse und
f)
sonstige sachdienliche Angaben.

(3) Für die Ausgestaltung der verschiedenen Elemente des Lern- und Entwicklungsplans sind der individuelle Bedarf und die Zielsetzungen des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe maßgeblich; der Lern- und Entwicklungsplan wird regelmäßig aktualisiert, einschließlich in den folgenden Phasen:

a)
Auswahl,
b)
Schulung, einschließlich eines etwaigen Praktikums,
d)
Entsendung und
e)
gegebenenfalls Debriefing im Anschluss an die Entsendung.

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