Artikel 6 VO (EU) 2014/1398

Berufliche Anerkennung

(1) Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Teilnahme an der Initiative. Sie wird von der Kommission ausgestellt und enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Anfangs- und Enddatum des Einsatzes;
b)
Name und Anschrift der Entsende- und der Aufnahmeorganisation;
c)
Name und Kontaktdaten des Mentors und des Vorgesetzten des Freiwilligen;
d)
Name und Anschrift der Personen in der Entsende- und in der Aufnahmeorganisation, die bereit sind, eine Referenz für den Freiwilligen abzugeben;
e)
wichtigste Aufgaben und Zuständigkeiten des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe;
f)
Beschreibung der wichtigsten Leistungen, die der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe während seines Einsatzes erbracht hat;
g)
Beschreibung der Lernergebnisse, die der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe in den verschiedenen Phasen seiner Teilnahme an der Initiative erreicht hat und die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 bewertet wurden.

(2) Auf Antrag des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe kann der Bescheinigung eine Kopie des Lern- und Entwicklungsplans beigefügt werden.

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