Artikel 6 VO (EU) 2014/1398
Berufliche Anerkennung
(1) Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Teilnahme an der Initiative. Sie wird von der Kommission ausgestellt und enthält mindestens folgende Angaben:
- a)
- Anfangs- und Enddatum des Einsatzes;
- b)
- Name und Anschrift der Entsende- und der Aufnahmeorganisation;
- c)
- Name und Kontaktdaten des Mentors und des Vorgesetzten des Freiwilligen;
- d)
- Name und Anschrift der Personen in der Entsende- und in der Aufnahmeorganisation, die bereit sind, eine Referenz für den Freiwilligen abzugeben;
- e)
- wichtigste Aufgaben und Zuständigkeiten des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe;
- f)
- Beschreibung der wichtigsten Leistungen, die der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe während seines Einsatzes erbracht hat;
- g)
- Beschreibung der Lernergebnisse, die der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe in den verschiedenen Phasen seiner Teilnahme an der Initiative erreicht hat und die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 bewertet wurden.
(2) Auf Antrag des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe kann der Bescheinigung eine Kopie des Lern- und Entwicklungsplans beigefügt werden.
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