Artikel 7 VO (EU) 2014/1398

Gesellschaftliche Anerkennung

(1) Die gesellschaftliche Anerkennung wird durch die Maßnahmen im Rahmen des in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Kommunikationsplans gefördert. Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erhalten die Möglichkeit, sich an den externen Kommunikationsmaßnahmen zur Bekanntmachung der Initiative und des Engagements der Freiwilligen zu beteiligen.

(2) Gegebenenfalls organisiert die Kommission hochrangige Veranstaltungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Initiative.

(3) Die Entsendeorganisationen informieren über das Netzwerk für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und werben für eine Beteiligung daran, indem sie aufzeigen, welche Möglichkeiten es den Freiwilligen bietet, um sich nach der Entsendung weiterhin für Fragen der humanitären Hilfe und eine aktive europäische Bürgerschaft zu engagieren.

(4) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen sensibilisieren die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe für die Möglichkeiten, sich weiterhin für Fragen der humanitären Hilfe und eine aktive europäische Bürgerschaft zu engagieren. Sie ermutigen die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe insbesondere, sich an Konferenzen und Workshops auf EU-Ebene und nationaler Ebene zu beteiligen, um ihre Erfahrungen mit einschlägigen Akteuren zu teilen.

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