Artikel 8 VO (EU) 2014/1398
Ziele und Mitglieder einer Partnerschaft
(1) In den Partnerschaften zwischen Entsende- und der Aufnahmeorganisationen sind die Regelungen festgelegt, die von Partnern getroffen werden, die sich für Projekte bewerben und Projekte verwalten, bei denen EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe in Drittländer entsandt werden; dabei kann es sich auch um Kapazitätsaufbaumaßnahmen und/oder technische Hilfe handeln.
(2) Mitglieder der Partnerschaft sind Entsendeorganisationen, die die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 erfüllen, und Aufnahmeorganisationen, die die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 erfüllen.
(3) Bei der Bildung einer Partnerschaft können die Entsende- und die Aufnahmeorganisation weitere Organisationen als Partner einbeziehen, damit diese ihr spezifisches Fachwissen in Bereichen beisteuern, die für die Ziele oder Maßnahmen der in Absatz 1 genannten Projekte relevant sind.
(4) Bei Projekten, die Kapazitätsaufbaumaßnahmen und/oder technische Hilfe umfassen, kommen auch Entsende- und Aufnahmeorganisationen, die bereits ein Zertifizierungsverfahren gemäß der auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 anzunehmenden Durchführungsverordnung der Kommission durchlaufen, die Zertifizierung jedoch nicht erhalten haben, als teilnahmeberechtigte Partner in Betracht, sofern sie über eine bedarfsorientierte Strategie für den Kapazitätsaufbau und/oder für technische Hilfe verfügen.
(5) Bei Projekten zur Unterstützung von Notfallabwehrmaßnahmen kann die Partnerschaft auch ausschließlich von Entsendeorganisationen gebildet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.