Artikel 2 VO (EU) 2014/205

Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Alter” zu einem bestimmten Zeitpunkt (entweder zum Bezugszeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Ereignisses) bedeutet den Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Geburt und dem bestimmten Zeitpunkt, ausgedrückt in vollendeten Jahren;
b)
„Geburtsland” einer Person bedeutet das Land des üblichen Aufenthaltsorts (in seinen derzeitigen Grenzen, sofern die Information vorliegt) der Mutter der Person zum Zeitpunkt der Entbindung oder ersatzweise das Land (in seinen derzeitigen Grenzen, sofern die Information vorliegt), in dem die Geburt stattfand;
c)
„Geburtsland der Mutter” bedeutet „Geburtsland” der Mutter;
d)
„Staatsangehörigkeit” bedeutet die besondere rechtliche Bindung zwischen einer Person und ihrem Heimatstaat; sie wird durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben, unabhängig davon, ob diese durch Erklärung, Option, Eheschließung oder auf einem anderen Weg gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erfolgt;
e)
„Reihenfolge der Lebendgeburt” bedeutet die numerische Reihenfolge, in der die Lebendgeburt im Hinblick auf alle früheren Lebendgeburten der Mutter erfasst wurde;
f)
„Ereignismonat” bedeutet den Kalendermonat des Eintretens des Ereignisses;
g)
„Geburtsjahr” bedeutet das Kalenderjahr der Geburt;
h)
„Mitgliedstaat” bedeutet ein Land, das am Ende des Referenzjahres Mitglied der Europäischen Union ist.

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