Artikel 12 VO (EU) 2014/240

Verpflichtungen hinsichtlich Datenschutz, Vertraulichkeit und Interessenskonflikten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in die Vorbereitung von Fortschrittsberichten und Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen sowie in die Begleitung und Bewertung der Programme eingebundenen Partner sich ihrer Verpflichtungen hinsichtlich Datenschutz, Vertraulichkeit und Interessenskonflikten bewusst sind.

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