Artikel 12 VO (EU) 2014/240
Verpflichtungen hinsichtlich Datenschutz, Vertraulichkeit und Interessenskonflikten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in die Vorbereitung von Fortschrittsberichten und Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen sowie in die Begleitung und Bewertung der Programme eingebundenen Partner sich ihrer Verpflichtungen hinsichtlich Datenschutz, Vertraulichkeit und Interessenskonflikten bewusst sind.
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