Artikel 14 VO (EU) 2014/240
Einbindung relevanter Partner in die Vorbereitung von Fortschrittsberichten
Die Mitgliedstaaten binden die relevanten Partner in die Vorbereitung der in Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fortschrittsberichte über die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung ein, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der Rolle der Partner bei der Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung und den Überblick über die von den Partnern während der Konsultation abgegebenen Stellungnahmen, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung, wie den Stellungnahmen der Partner Rechnung getragen wurde.
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