Artikel 15 VO (EU) 2014/240
Einbindung relevanter Partner in die Begleitung der Programme
Die Verwaltungsbehörden binden die Partner im Rahmen des Begleitausschusses und der Arbeitsgruppen in die Bewertung der Leistungen des Programms, einschließlich der Schlussfolgerungen der Leistungsüberprüfung, sowie in die Vorbereitung der jährlichen Durchführungsberichte zu den Programmen ein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.