Artikel 15 VO (EU) 2014/240

Einbindung relevanter Partner in die Begleitung der Programme

Die Verwaltungsbehörden binden die Partner im Rahmen des Begleitausschusses und der Arbeitsgruppen in die Bewertung der Leistungen des Programms, einschließlich der Schlussfolgerungen der Leistungsüberprüfung, sowie in die Vorbereitung der jährlichen Durchführungsberichte zu den Programmen ein.

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