Artikel 16 VO (EU) 2014/240

Einbindung der Partner in die Bewertung der Programme

(1) Die Verwaltungsbehörden binden die relevanten Partner im Rahmen der Begleitausschüsse und gegebenenfalls spezifischer Arbeitsgruppen, die die Begleitausschüsse zu diesem Zweck eingerichtet haben, in die Bewertung der Programme ein.

(2) Die Verwaltungsbehörden für Programme des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds konsultieren die Partner zu den Berichten gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, in denen die Feststellungen der während des Programmplanungszeitraums durchgeführten Bewertungen zusammengefasst werden.

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