Artikel 17 VO (EU) 2014/240
Stärkung der institutionellen Kapazität der relevanten Partner
(1) Die Verwaltungsbehörde untersucht, ob auf technische Hilfe zurückzugreifen ist, um die Stärkung der institutionellen Kapazität der Partner — vor allem im Hinblick auf kleine lokale Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartner und nichtstaatliche Organisationen — zu unterstützen, damit diese sich besser in die Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Programme einbringen können.
(2) Die in Absatz 1 genannte Unterstützung kann u. a. aus entsprechenden Workshops, Schulungen, Koordinierungs- und Vernetzungsstrukturen oder Beiträgen zu den Kosten für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung eines Programms bestehen.
(3) Bei den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums kann die in Absatz 1 genannte Unterstützung durch die gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 errichteten nationalen Netzwerke für den ländlichen Raum erbracht werden.
(4) Bei ESF-Programmen stellen Verwaltungsbehörden in weniger entwickelten Regionen oder Übergangsregionen oder in Mitgliedstaaten, die für eine Förderung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, sicher, dass je nach Bedarf angemessene ESF-Ressourcen für Tätigkeiten zum Aufbau der Kapazitäten der Sozialpartner und nichtstaatlichen Organisationen zugewiesen werden, die an den Programmen beteiligt sind.
(5) Beim Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” kann die Unterstützung nach den Absätzen 1 und 2 auch die Unterstützung für Partner zur Stärkung ihrer institutionellen Kapazität für die Teilnahme an Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit abdecken.
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