Artikel 15b VO (EU) 2014/241
Synthetische Positionen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Folgende Finanzprodukte gelten als synthetische Positionen in Kapitalinstrumenten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
- a)
- Derivate, deren Basiswert Kapitalinstrumente eines Unternehmens der Finanzbranche sind oder für die das betreffende Unternehmen der Finanzbranche als Referenzunternehmen dient;
- b)
- einem Dritten gegenüber bereitgestellte Garantien oder Kreditabsicherungen in Bezug auf die Anlagen des Dritten in einem Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche.
2. Zu den Finanzprodukten gemäß Absatz 1 zählen
- a)
- Anlagen in Gesamtrendite-Swaps auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche;
- b)
- vom Institut erworbene Kaufoptionen auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche;
- c)
- vom Institut veräußerte Verkaufsoptionen auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche oder etwaige sonstige tatsächliche oder eventuelle vertragliche Verpflichtungen des Instituts zum Erwerb seiner eigenen Eigenmittelinstrumente;
- d)
- Anlagen in Termingeschäften auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.