Artikel 15b VO (EU) 2014/241

Synthetische Positionen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1. Folgende Finanzprodukte gelten als synthetische Positionen in Kapitalinstrumenten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

a)
Derivate, deren Basiswert Kapitalinstrumente eines Unternehmens der Finanzbranche sind oder für die das betreffende Unternehmen der Finanzbranche als Referenzunternehmen dient;
b)
einem Dritten gegenüber bereitgestellte Garantien oder Kreditabsicherungen in Bezug auf die Anlagen des Dritten in einem Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche.

2. Zu den Finanzprodukten gemäß Absatz 1 zählen

a)
Anlagen in Gesamtrendite-Swaps auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche;
b)
vom Institut erworbene Kaufoptionen auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche;
c)
vom Institut veräußerte Verkaufsoptionen auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche oder etwaige sonstige tatsächliche oder eventuelle vertragliche Verpflichtungen des Instituts zum Erwerb seiner eigenen Eigenmittelinstrumente;
d)
Anlagen in Termingeschäften auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche.

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