Artikel 15c VO (EU) 2014/241
Ermittlung indirekter Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehende Betrag für indirekte Positionen wird nach einem der folgenden Verfahren berechnet:
- a)
- nach dem Standardverfahren gemäß Artikel 15d;
- b)
- wenn das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweist, dass das in Artikel 15d beschriebene Verfahren mit einem übermäßigen Aufwand verbunden ist, nach dem strukturbasierten Ansatz gemäß Artikel 15e. Der in Artikel 15e beschriebene strukturbasierte Ansatz darf von Instituten nicht angewandt werden, um die Höhe der entsprechenden Abzüge in Bezug auf Anlagen in Intermediären gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstaben d und e zu ermitteln.
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