Artikel 15e VO (EU) 2014/241
Strukturbasierter Ansatz zur Ermittlung indirekter Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehende Betrag entspricht dem Finanzierungsanteil gemäß Artikel 15d Absatz 3 multipliziert mit dem Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Instituts.
2. Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehende Betrag entspricht dem Finanzierungsanteil gemäß Artikel 15d Absatz 3 multipliziert mit dem aggregierten Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche.
3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berechnet ein Institut für jeden Intermediär getrennt den aggregierten Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Instituts sowie den aggregierten Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals anderer Unternehmen der Finanzbranche.
4. Das Institut betrachtet den gemäß Absatz 2 berechneten Betrag der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche als wesentliche Beteiligung im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nimmt den Abzug des Betrags gemäß Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i jener Verordnung vor.
5. Werden Anlagen in Instrumenten des harten Kernkapitals indirekt durch nachfolgende oder mehrere Intermediäre gehalten, findet Artikel 15d Absätze 5 und 6 Anwendung.
6. Ist ein Institut nicht in der Lage, die aggregierten Beträge zu ermitteln, die der Intermediär in Instrumenten des harten Kernkapitals des Instituts oder in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche hält, so schätzt das Institut die Beträge, die es nicht ermitteln kann, unter Zugrundelegung der Höchstbeträge, die der Intermediär aufgrund seiner Anlagemandate halten darf.
7. Kann das Institut den Höchstbetrag, den der Intermediär an Instrumenten des harten Kernkapitals des Instituts oder an Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche hält, nicht aufgrund des Anlagemandats bestimmen, behandelt das Institut die Finanzierungsbeträge, die es am Intermediär hält, als Anlage in Instrumenten seines eigenen harten Kernkapitals und bringt sie gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug.
8. Abweichend von Absatz 7 behandelt das Institut die Finanzierungsbeträge, die es am Intermediär hält, als nicht wesentliche Beteiligung und bringt sie gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Finanzierungsbeträge belaufen sich auf weniger als 0,25 % des harten Kernkapitals des Instituts.
- b)
- Die Finanzierungsbeträge belaufen sich auf weniger als 10 Mio. EUR.
- c)
- Das Institut ist nicht in der Lage, in angemessener Weise die Beträge seiner eigenen Instrumente des harten Kernkapitals zu bestimmen, die vom Intermediär gehalten werden.
9. Wenn Finanzierungen für den Intermediär in Form von Anteilen an einem OGA bereitgestellt werden, kann das Institut die in Artikel 132 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Dritten unter den in jenem Artikel festgelegten Bedingungen beauftragen, die aggregierten Beträge gemäß Absatz 6 zu berechnen und darüber Bericht zu erstatten.
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