Artikel 15f VO (EU) 2014/241
Ermittlung synthetischer Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1. Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehende Betrag für synthetische Positionen entspricht
- a)
-
für Positionen im Handelsbuch:
- i)
- bei Optionen dem Delta entsprechenden Betrag der jeweiligen Instrumente, berechnet gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- ii)
- bei anderen synthetischen Positionen dem Nominal- bzw. Nennbetrag;
- b)
-
für Positionen im Anlagebuch:
- i)
- bei Kaufoptionen dem aktuellen Marktwert;
- ii)
- bei anderen synthetischen Positionen dem Nominal- bzw. Nennbetrag.
2. Ein Institut bringt die in Absatz 1 genannten synthetischen Positionen ab dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Institut und der Gegenpartei in Abzug.
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