Artikel 1a VO (EU) 2014/241
Anwendung dieser Verordnung auf Unternehmen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unterliegen, sowie auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 8, 9 und 20 sowie des Kapitels IV Abschnitt 2 dieser Verordnung gelten Unternehmen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, als „Institute” und „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten” im Sinne der Artikel 45b und Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a jener Richtlinie als „Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten” .
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