Artikel 2 VO (EU) 2014/241

Bedeutung des Begriffs „vorhersehbar” in Bezug auf vorhersehbare Dividenden für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1. Der Betrag der vorhersehbaren Dividenden, die die Institute nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Zwischen- bzw. Jahresendgewinn abziehen müssen, wird gemäß den Absätzen 2 bis 4 festgesetzt.

2. Hat das Leitungsorgan eines Instituts einen förmlichen Beschluss zur Höhe der auszuschüttenden Dividenden gefasst oder dem zuständigen Gremium einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet, wird der betreffende Betrag vom entsprechenden Zwischen- oder Jahresendgewinn abgezogen.

3. Werden Zwischendividenden gezahlt, wird der aus der Berechnung gemäß Absatz 2 verbleibende Betrag des Zwischengewinns, der Posten des harten Kernkapitals hinzuzurechnen ist, unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 und 4 festgelegten Vorschriften um den Betrag vorhersehbarer Dividenden gekürzt, die voraussichtlich vom verbleibenden Zwischengewinn mit den endgültigen Dividenden für das volle Geschäftsjahr ausgezahlt werden.

4. Bevor das Leitungsorgan einen förmlichen Beschluss zur Ausschüttung von Dividenden fasst oder dem zuständigen Gremium einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet, entspricht der Betrag der vorhersehbaren Dividenden, die die Institute vom Zwischen- oder Jahresendgewinn abzuziehen haben, dem Betrag des Zwischen- oder Jahresendgewinns, multipliziert mit der Dividendenauszahlungsquote.

5. Die Dividendenauszahlungsquote wird auf der Grundlage der vom Leitungsorgan oder sonstigen zuständigen Gremien für den maßgebenden Zeitraum gebilligten Dividendenpolitik festgesetzt.

6. Sieht die Dividendenpolitik eine Auszahlungsspanne anstelle eines bestimmten Wertes vor, wird für die Zwecke des Absatzes 2 das obere Ende der Spanne zugrunde gelegt.

7. Fehlt es an einer gebilligten Dividendenpolitik oder ist nach Einschätzung der zuständigen Behörde davon auszugehen, dass das Institut seine Dividendenpolitik nicht umsetzen wird oder dass diese Politik keine dem Vorsichtsprinzip entsprechende Grundlage für die Festsetzung der in Abzug zu bringenden Beträge darstellt, bestimmt sich die Dividendenauszahlungsquote nach dem höheren der folgenden Werte:

a)
der durchschnittlichen Dividendenauszahlungsquote in den letzten drei Jahren vor dem betreffenden Geschäftsjahr;
b)
der Dividendenauszahlungsquote des dem betreffenden Geschäftsjahr vorangegangenen Jahres.

8. Die zuständige Behörde kann dem Institut gestatten, die Berechnung der Dividendenauszahlungsquote gemäß Absatz 7 Buchstaben a und b anzupassen, um im betreffenden Zeitraum ausgezahlte außerordentliche Dividenden auszuschließen.

9. Der Betrag der abzuziehenden vorhersehbaren Dividenden wird unter Berücksichtigung etwaiger rechtlicher Dividendenbeschränkungen ermittelt, insbesondere Beschränkungen gemäß Artikel 141 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1). Der Gewinnbetrag nach Abzug der vorhersehbaren Abgaben vorbehaltlich derartiger Beschränkungen kann in vollem Umfang Posten des harten Kernkapitals zugerechnet werden, wenn die Bedingung des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt ist. Sofern derartige Beschränkungen gelten, werden die vorhersehbaren abzuziehenden Dividenden auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde nach Artikel 142 der Richtlinie 2013/36/EG gebilligten Kapitalerhaltungsplans bestimmt.

10. Der Betrag der vorhersehbaren Dividenden, die in einer Form auszuzahlen sind, dass die Höhe der Posten des harten Kernkapitals nicht reduziert wird, wie etwa Dividenden in Form von Anteilen, gemeinhin bezeichnet als „Gratisaktien” , darf nicht vom Zwischen- oder Jahresendgewinn, der Posten des harten Kernkapitals zuzurechnen ist, abgezogen werden.

11. Bevor die zuständige Behörde eine Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne eines Instituts zu Posten des harten Kernkapitals genehmigt, überzeugt sie sich davon, dass alle erforderlichen Abzüge bei den Zwischen- oder Jahresendgewinnen und alle Abzüge im Zusammenhang mit vorhersehbaren Dividenden vorgenommen wurden, sei es nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen oder aufgrund anderer Anpassungen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

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