Artikel 3 VO (EU) 2014/241

Bedeutung des Begriffs „vorhersehbar” in Bezug auf vorhersehbare Abgaben für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1. Der Betrag der zu berücksichtigenden vorhersehbaren Abgaben umfasst Folgendes:

a)
Steuern;
b)
Beträge, die aufgrund etwaiger in der Berichtsperiode eintretender Verpflichtungen oder Umstände anfallen und sich für das Institut gewinnmindernd auswirken dürften und bei denen die zuständige Behörde nicht überzeugt ist, dass alle erforderlichen Bewertungsanpassungen, wie etwa zusätzliche Bewertungsanpassungen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, vorgenommen oder Rückstellungen gebildet wurden.

2. Vorhersehbare Abgaben, die noch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt sind, werden der Zwischenberichtsperiode, in der sie angefallen sind, zugerechnet, so dass auf jede Zwischenberichtsperiode ein angemessener Anteil dieser Abgaben entfällt. Wesentliche und nicht wiederkehrende Ereignisse sind in voller Höhe und unverzüglich in der Zwischenberichtsperiode, in der sie entstehen, zu berücksichtigen.

3. Bevor die zuständige Behörde eine Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne eines Instituts zu Posten des harten Kernkapitals genehmigt, überzeugt sie sich davon, dass bei den Zwischen- oder Jahresendgewinnen alle erforderlichen Abzüge, insbesondere auch im Zusammenhang mit vorhersehbaren Abgaben, vorgenommen wurden, sei es nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen oder aufgrund anderer Anpassungen.

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